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Änderungstext
Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung
Vom 29. Oktober 2007
(BGBl. Nr. 55 vom 05.11.2007 S. 2529)
Auf Grund des § 21a Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 10, § 24 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, 5 und 6 und § 29 Abs. 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
ARegV - Anreizregulierungsverordnung
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze
Artikel 2
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2" werden gestrichen.
bbb) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Fremdkapitalquote" die Angabe "nach § 6 Abs. 2" eingefügt.
ccc) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Eigenkapitalquote" die Angabe "nach § 6 Abs. 2" eingefügt.
ddd) In Nummer 3 wird vor dem Wort "Neuanlagen" und in Nummer 4 jeweils vor dem Wort "Finanzanlagen" und vor dem Wort "Umlaufvermögens" das Wort "betriebsnotwendigen" eingefügt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen."
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigende Anteil des Eigenkapitals ist nominal wie Fremdkapital zu verzinsen. | "Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals nominal wie Fremdkapital zu verzinsen." |
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "alle zwei Jahre, erstmals, sobald die Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden," werden durch die Wörter "vor Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals zum 1. Januar 2009," ersetzt.
bbb) Die Wörter "wobei dieser Zinssatz nach Ertragssteuern festzulegen ist" werden gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils für die Dauer einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung."
2. Dem § 32 wird der Absatz 5 angefügt.
Artikel 3
Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "und danach jeweils in Abständen von zwei Jahren" gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die weiteren Anzeigen sind jeweils drei Monate vor Ablauf der Zweijahresfrist nach Satz 1 bei der Regulierungsbehörde einzureichen. | "Weitere Anzeigen nach Satz 1 sind jeweils zwei Jahre vor Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals vor Beginn der zweiten Regulierungsperiode bei der Regulierungsbehörde einzureichen." |
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2" werden gestrichen.
bbb) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Fremdkapitalquote" die Angabe "nach § 6 Abs. 2" eingefügt.
ccc) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Eigenkapitalquote" die Angabe "nach § 6 Abs. 2" eingefügt.
ddd) In Nummer 3 wird vor dem Wort "Neuanlagen" und in Nummer 4 jeweils vor dem Wort "Finanzanlagen" und vor dem Wort "Umlaufvermögens" das Wort "betriebsnotwendigen" eingefügt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen."
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigende Anteil des Eigenkapitals ist nominal wie Fremdkapital zu verzinsen. | "Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals nominal wie Fremdkapital zu verzinsen." |
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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