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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung

Vom 8. April 2008
(BGBl. Nr. 14 vom 11.04.2008 S. 693)



Auf Grund des § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 24 Nr. 1, 2, 3, 3a und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Gasnetzzugangsverordnung

Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), geändert durch Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 Satz 2

Verträge nach Satz 1 sind vorrangig mit Transportkunden, die Biomethan und Gas aus Biomasse einspeisen, zu schließen, soweit diese Gase netzkompatibel sind und keine bestehenden Verträge entgegenstehen; die sichere Versorgung von Letztverbrauchern darf hierdurch auch bei Vertragsänderung oder Vertragsverlängerung nicht eingeschränkt werden.

wird gestrichen.

2. In § 10 Abs. 4 werden die Sätze 1 und 5

Wenn 90 Prozent oder mehr, aber weniger als 100 Prozent der verfügbaren technischen Kapazität bereits durch Transportkunden gebucht sind und ein Engpass nach Absatz 1 vorliegt, sind Kapazitäten abweichend von Absatz 3 Satz 1 vorrangig an Transportkunden, die Biomethan und Gas aus Biomasse einspeisen, zu vergeben.

Die Kosten für die Aufbereitung von Biogas und für die Einspeisung in die Gasversorgungsnetze sind nicht vom Netzbetreiber zu tragen, sondern von demjenigen, der diese Kosten veranlasst hat.

gestrichen.

3. § 34 Abs. 1 Satz 2

Dies umfasst einen erweiterten Bilanzausgleich für Transportkunden von Biogas mit einem Bilanzierungszeitraum von zwölf Monaten, der diskriminierungsfrei anzubieten ist.

wird gestrichen.

4. Es wird folgender Teil 11a neu eingefügt:

"Teil 11a Sonderregelung für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz

§ 41a Zweck der Sonderregelung

Ziel der Regelung ist es, die Einspeisung des in Deutschland bestehenden Biogaspotenzials von 6 Milliarden Kubikmetern jährlich bis 2020 und 10 Milliarden Kubikmetern jährlich bis zum Jahr 2030 in das Erdgasnetz zu ermöglichen. Biogas soll verstärkt in der Kraft-Wärme-Kopplung und als Kraftstoff eingesetzt werden können.

§ 41b Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Verordnungsteils bedeutet

  1. Anschlussnehmer
    jede juristische oder natürliche Person, die als Projektentwicklungsträger, Errichter oder Betreiber einer Anlage, mit der Biogas im Sinne von § 3 Nr. 10c des Energiewirtschaftsgesetzes auf Erdgasqualität aufbereitet wird, den Netzanschluss dieser Anlage beansprucht;
  2. Netzanschluss
    die Herstellung der Verbindungsleitung, die die Biogasaufbereitungsanlage mit dem bestehenden Gasversorgungsnetz verbindet, die Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden Gasversorgungsnetzes, die Gasdruck-Regel-Messanlage sowie die Einrichtungen zur Druckerhöhung und die eichfähige Messung des einzuspeisenden Biogases;
  3. Einspeiser
    jede juristische oder natürliche Person, die am Einspeisepunkt im Sinne von § 3 Nr. 13b des Energiewirtschaftsgesetzes Biogas in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers einspeist;
  4. Anlage
    die Anlage zur Aufbereitung von Biogas.

§ 41c Netzanschlusspflicht

(1) Netzbetreiber haben Anlagen auf Antrag eines Anschlussnehmers vorrangig an die Gasversorgungsnetze anzuschließen. Die Kosten für den Netzanschluss sind vom Anschlussnehmer und vom Netzbetreiber je zur Hälfte zu tragen. Soweit eine Verbindungsleitung eine Länge von zehn Kilometer überschreitet, hat der Anschlussnehmer die Mehrkosten zu tragen. Der Netzanschluss steht im Eigentum des Netzbetreibers. Kommen innerhalb von zehn Jahren nach dem Netzanschluss weitere Anschlüsse hinzu, so hat der Netzbetreiber die Kosten so aufzuteilen, wie sie bei gleichzeitigem Netzanschluss verursacht worden wären und Anschlussnehmern einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten. Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb des Netzanschlusses verantwortlich und trägt hierfür die Kosten. Soweit es für die Prüfung der technischen Einrichtungen und der Messeinrichtungen erforderlich ist, hat der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer oder seinem Beauftragten Zutritt zu den Räumen zu gestatten.

(2) Netzbetreiber haben für den Netzanschluss neben den in § 19 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes aufgeführten Angaben auf ihrer Internetseite folgende Angaben zu machen:

  1. die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens mindestens erforderlichen Angaben,
  2. standardisierte Bedingungen für den Netzanschluss sowie
  3. eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der Netzauslastung in seinem gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.

(3) Richtet der Anschlussnehmer ein Netzanschlussbegehren an den Netzbetreiber, so hat dieser dem Anschlussnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Netzanschlussbegehrens darzulegen, welche Prüfungen zur Vorbereitung einer Entscheidung über das Netzanschlussbegehren notwendig sind und welche erforderlichen Kosten diese Prüfungen verursachen werden. Soweit zusätzliche Angaben erforderlich sind, hat der Netzbetreiber diese vollständig innerhalb von einer Woche nach Antragseingang vom Anschlussnehmer anzufordern. In diesem Fall beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit dem Eingang der vollständigen zusätzlichen Angaben beim Netzbetreiber.

(3a) Der Anschlussnehmer trägt die Kosten der Prüfungen nach Absatz 3.

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