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Regelwerk

Änderungstext

Zehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes

Vom 17. März 2009
(BGBl. I Nr. 15 vom 24.03.2009 S. 556)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793), wird wie folgt geändert:

1.(gültig ab1.1.2010) § 12b wird wie folgt gefasst:

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  § 12b Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe00a02a02b

(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder einer erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, führen die nach den §§ 23 und 24 zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden eine Überprüfung der hierzu erforderlichen Zuverlässigkeit der Personen, die beim Umgang mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 sowie von Anlagen  des Bundes nach § 9a Abs. 3 tätig sind, mit deren schriftlichem Einverständnis durch. Die Erteilung des Einverständnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Es wird entweder eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 1), eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 2) oder eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 3) durchgeführt.

(2) Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung treffen die zuständigen Behörden folgende Maßnahmen, die hinsichtlich der Überprüfungskategorien und unter Berücksichtigung der Verantwortung des Betroffenen, der Zugangsberechtigung zu den Sicherungsbereichen, der Art der kerntechnischen Einrichtung, insbesondere von Art und Menge der radioaktiven Stoffe sowie bei der Beförderung radioaktiver Stoffe zusätzlich unter Berücksichtigung von Verpackung und Transportmittel verhältnismäßig abzustufen sind:

  1. Prüfung der Identität des Betroffenen,
  2. Anfragen beim Bundes- und Landeskriminalamt, den sonstigen Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie den Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Erkenntnissen,
  3. Anfrage bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Feststellung der hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn der Betroffene vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und Anhaltspunkte für eine solche Tätigkeit vorliegen,
  4.  
    1. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister oder
    2. Einholung eines Führungszeugnisses für Behörden nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes.

(3) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen kann die zuständige Behörde eine oder mehrere Anfragen der nächsthöheren Überprüfungskategorie durchführen sowie zusätzlich

  1. bei Strafverfolgungsbehörden anfragen,
  2. staatsanwaltliche Ermittlungs- oder Strafakten beiziehen,
  3. bei der Überprüfung im Rahmen von Genehmigungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe Auszüge aus dem Verkehrszentralregister einholen.

(4) Die zuständige Behörde gibt dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu äußern, wenn auf Grund der eingeholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen.

(5) Die im Rahmen dieser Überprüfung erhobenen Daten dürfen von den nach den §§ 23 und 24 zuständigen Behörden nur im erforderlichen Umfang gespeichert, nur für die Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach dieser Vorschrift genutzt und nicht an andere Stellen übermittelt werden. Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung; die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse dürfen ihm nicht mitgeteilt werden. Im Falle der Nichtfeststellung der Zuverlässigkeit teilt die zuständige Behörde dies dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen mit.

(6) Die Einzelheiten der Überprüfung, die nähere Zuordnung zu den Überprüfungskategorien nach Maßgabe des Absatzes 2, die Bestimmung der Frist, in der Überprüfungen zu wiederholen sind, die Einzelheiten der Erhebung sowie die Löschungsfristen werden in einer Rechtsverordnung geregelt.

" § 12b Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe

(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, führen die nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und § 24 zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden eine Überprüfung der Zuverlässigkeit folgender Personen durch:

  1. Antragsteller oder Genehmigungsinhaber und sonstige als Verantwortliche benannte Personen in Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9, 9a Abs. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 2 beziehen,
  2. Personen, die bei der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 oder von Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 tätig sind,
  3. Personen, die beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen tätig sind, sowie
  4. Sachverständige ( § 20).

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