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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
Vom 8. Juni 2010
(BGBl. I Nr. 31 vom 11.06.2010 S. 755)
Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 7 und 13 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 2b Absatz 1 des Atomgesetzes, von denen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) und § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert sowie § 2b durch Artikel 70 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
Die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1766), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes. § 6 Abs. 4 gilt auch für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 50 Kilowatt thermischer Dauerleistung nicht überschreitet. |
" § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes. (2) Für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes und für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes gelten die §§ 6 bis 8, § 9 Absatz 2 und § 12. (3) Diese Verordnung gilt nicht:
|
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage (Betreiber) hat für die Dauer des Betriebs der Anlage bis zur Stillegung der Anlage einen kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragten) schriftlich zu bestellen. | "Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes (Betreiber) hat für die Dauer des Betriebs der Anlage bis zur Erteilung einer Genehmigung zur Stilllegung der Anlage nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes einen kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragten) und dessen Vertreter schriftlich zu bestellen." |
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Auf den Vertreter entsprechend anzuwenden sind:
3. Nach § 5 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Sicherheitsbeauftragte keine Funktionen mit direkter Produktionsverantwortung wahrnimmt."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 6 oder § 7 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "in den Anlagen 1 und 2" durch die Wörter "in den Anlagen 1 bis 5" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Anlage 4 gilt für Anlagen in Stilllegung ab dem Zeitpunkt, für den die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Betreibers durch Verwaltungsakt festgestellt hat, dass die in der Vorbemerkung zu Anlage 4 genannten Anwendungskriterien erfüllt sind."
d) Absatz 4
(4) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 des Atomgesetzes hat aus Gründen des Strahlenschutzes in nach § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlagen und bei der nach § 6 Abs. 1 des Atomgesetzes genehmigten Aufbewahrung festgestellte Überschreitungen der in Anlage 3 für den jeweiligen Fall aufgeführten Werte bei zur Beförderung von bestrahlten Kernbrennstoffen oder verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen verwendeten oder bestimmten Behältern der Aufsichtsbehörde gemäß
- § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Halbsatz 2 und
- § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Halbsatz 1
zu melden.
wird aufgehoben.
(Stand: 13.12.2018)
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