Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung

Vom 8. Juni 2010
(BGBl. I Nr. 31 vom 11.06.2010 S. 755)



Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 7 und 13 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 2b Absatz 1 des Atomgesetzes, von denen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) und § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert sowie § 2b durch Artikel 70 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung

Die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1766), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes. § 6 Abs. 4 gilt auch für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 50 Kilowatt thermischer Dauerleistung nicht überschreitet.

" § 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes.

(2) Für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes und für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes gelten die §§ 6 bis 8, § 9 Absatz 2 und § 12.

(3) Diese Verordnung gilt nicht:

  1. für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 50 Kilowatt thermischer Dauerleistung nicht überschreitet, sowie
  2. für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes und Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes, sofern
    1. der Kernbrennstoff aus der Einrichtung zur Aufbewahrung oder der Anlage in Stilllegung entfernt wurde und
    2. das verbliebene Aktivitätsinventar bei offenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 107fache und bei umschlossenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 1010fache der Freigrenzen nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage (Betreiber) hat für die Dauer des Betriebs der Anlage bis zur Stillegung der Anlage einen kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragten) schriftlich zu bestellen. "Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes (Betreiber) hat für die Dauer des Betriebs der Anlage bis zur Erteilung einer Genehmigung zur Stilllegung der Anlage nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes einen kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragten) und dessen Vertreter schriftlich zu bestellen."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Auf den Vertreter entsprechend anzuwenden sind:

  1. Absatz 1 Satz 2 und 3,
  2. die Absätze 2 und 3 sowie
  3. die §§ 3 bis 5 und § 10."

3. Nach § 5 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Sicherheitsbeauftragte keine Funktionen mit direkter Produktionsverantwortung wahrnimmt."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 6 oder § 7 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "in den Anlagen 1 und 2" durch die Wörter "in den Anlagen 1 bis 5" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Anlage 4 gilt für Anlagen in Stilllegung ab dem Zeitpunkt, für den die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Betreibers durch Verwaltungsakt festgestellt hat, dass die in der Vorbemerkung zu Anlage 4 genannten Anwendungskriterien erfüllt sind."

d) Absatz 4

(4) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 des Atomgesetzes hat aus Gründen des Strahlenschutzes in nach § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlagen und bei der nach § 6 Abs. 1 des Atomgesetzes genehmigten Aufbewahrung festgestellte Überschreitungen der in Anlage 3 für den jeweiligen Fall aufgeführten Werte bei zur Beförderung von bestrahlten Kernbrennstoffen oder verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen verwendeten oder bestimmten Behältern der Aufsichtsbehörde gemäß
  1. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Halbsatz 2 und
  2. § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Halbsatz 1

zu melden.

wird aufgehoben.

5. In § 7

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.12.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion