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Änderungstext
Zwoelftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes *
Vom 8. Dezember 2010
(BGBl. Nr. 62 vom 13.12.2010 S. 1817)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Des Weiteren ist im Sinne dieses Gesetzes:
2. Nach § 7b werden die folgenden §§ 7c und 7d eingefügt:
" § 7c Pflichten des Genehmigungsinhabers
(1) Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit obliegt dem Inhaber der Genehmigung für die kerntechnische Anlage. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden.
(2) Der Genehmigungsinhaber nach Absatz 1 ist verpflichtet,
§ 7d Weitere Vorsorge gegen Risiken
Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität hat entsprechend dem fortschreitenden Stand von Wissenschaft und Technik dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorkehrungen verwirklicht werden, die jeweils entwickelt, geeignet und angemessen sind, um zusätzlich zu den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Nummer 3 einen nicht nur geringfügigen Beitrag zur weiteren Vorsorge gegen Risiken für die Allgemeinheit zu leisten."
3. Nach § 9c werden die folgenden §§ 9d bis 9f eingefügt:
" § 9d Enteignung
(1) Für Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie für Zwecke der Vornahme wesentlicher Veränderungen solcher Anlagen oder ihres Betriebs ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 9b festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist.
(2) Die Enteignung ist ferner zulässig für Zwecke der vorbereitenden Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, soweit sie zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen auf der Grundlage der Vorschriften des Bundesberggesetzes notwendig ist. Die Enteignung ist insbesondere dann zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen notwendig, wenn die Eignung bestimmter geologischer Formationen als Endlagerstätte für radioaktive Abfälle ohne die Enteignung nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang untersucht werden könnte oder wenn die Untersuchung der Eignung ohne die Enteignung erheblich behindert, verzögert oder sonst erschwert würde. Die besonderen Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Zulegung und die Grundabtretung sowie über sonstige Eingriffe in Rechte Dritter für bergbauliche Zwecke bleiben unberührt.
§ 9e Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung; Entschädigung
(1) Durch die Enteignung nach § 9d können
Grundstücksteile stehen Grundstücken nach Satz 1 gleich.
(Stand: 16.06.2018)
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