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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes

Vom 16. November 2011
(BGBl. Nr. 58 vom 24.11.2011 S. 2224)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes

Das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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EBPG - Energiebetriebene-Produkte-Gesetz
Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte
"Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
(Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz - EVPG)".

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "energiebetriebener" durch das Wort "energieverbrauchsrelevanter" ersetzt.

b) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "energiebetriebene" durch das Wort "energieverbrauchsrelevante" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Energiebetriebenes Produkt ist ein Produkt, dem nach seinem Inverkehrbringen oder seiner Inbetriebnahme Elektrizität, fossiler Treibstoff oder erneuerbare Energiequellen (Energie) zugeführt werden müssen, damit es bestimmungsgemäß funktionieren kann, oder ein Produkt zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Energie, einschließlich von Teilen, denen Energie zugeführt werden muss und die zum Einbau in ein energiebetriebenes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für Endnutzer in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können. "(1) Energieverbrauchsrelevantes Produkt ist ein Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst und der in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Dazu gehören auch Produktteile, die
  1. zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind,
  2. als Einzelteile für Endnutzer
    1. in Verkehr gebracht oder
    2. in Betrieb genommen werden

und die getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können."

b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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 eine von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht erlassene Durchführungsmaßnahme im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG (ABl. EU Nr. L 191 S. 29) (Durchführungsmaßnahme); "1. ein von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht erlassener Rechtsakt im Sinne
  1. des Artikels 15 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10) oder
  2. des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 191 vom 22.07.2005 S. 29) (Durchführungsmaßnahme);".

c) In den Absätzen 4, 5, 10, 11 und 15 wird jeweils das Wort "energiebetriebenen" durch das Wort "energieverbrauchsrelevanten" ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

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 (6) Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen zum Zweck der Werbung im Rahmen von Veranstaltungen wie Messen oder Ausstellungen, die für das betreffende Produkt oder für Gruppen von Produkten durchgeführt werden. "(6) Ausstellen ist Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zweck der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt."

e) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "energiebetriebene" durch das Wort "energieverbrauchsrelevante" ersetzt.

f) In den Absätzen 13 und 16 wird jeweils das Wort "energiebetriebenes" durch das Wort "energieverbrauchsrelevantes" ersetzt.

g) In Absatz 14 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

h) Die folgenden Absätze 17 bis 19 werden angefügt:

"(17) Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Vers-Wendung im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

(18) Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs.

(19) Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur und Händler."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "energiebetriebene" durch das Wort "energieverbrauchsrelevante" ersetzt.

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