Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Vom 16. Januar 2012
(BGBl. I Nr. 4 vom 23.01.2012 S. 74)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ErdölBevG - Erdölbevorratungsgesetz
Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Mineralöldatengesetzes

Das Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der erste bestimmungsgemäße Empfänger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter "derjenige mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, der das Eigentum an dem Erdöl oder den Erdölerzeugnissen von dem Gebietsfremden erwirbt" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Ist der vorgenannte Erwerber seinerseits nicht gebietsansässig, so ist insoweit der letzte gebietsansässige Lagerhalter meldepflichtig, der das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse in sein Lager aufgenommen hat."

c) Folgende Sätze werden angefügt:

"Meldepflichtig sind auch Gebietsfremde, denen durch einen ausländischen Staat eine Bevorratungspflicht für Erdöl oder Erdölerzeugnisse auferlegt ist, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich dieses Gesetzes halten. Hält ein gebietsfremder Vorratspflichtiger im Sinne des Satzes 4 Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch denjenigen, der von dem Gebietsfremden mit der Lagerung seiner Bestände beauftragt worden ist, zur Abgabe von Meldungen verpflichten."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Meldepflichtige nach § 2 Absatz 4 Satz 4 haben zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a zu melden, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. Nr. L 265 vom 09.10.2009 S. 9), handelt."

b) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden die Absätze 3, 4 und 5.

4. In § 5 Absatz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 66 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4c Satz 1 wird nach dem Wort "Regulierungsbehörde" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

2. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:

alt neu
1b. entgegen § 4c Satz 1 und 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt, "1b. entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,".

bb) Die Nummern 1c, 1d und 2a

1c. entgegen § 12b Absatz 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 einen Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

1d. entgegen § 12c Absatz 5 einen geänderten Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

werden aufgehoben.

cc) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter " § 15a Absatz 3 Satz 4" durch die Wörter " § 15a Absatz 3 Satz 5" ersetzt.

dd) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:

alt neu
3a. entgegen § 12g Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3 den Bericht nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3 die Sicherheitspläne nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder einen Sicherheitsbeauftragten nicht bestimmt, "3a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,".

ee) Nach Nummer 3a werden die folgenden Nummern 3b bis 3d eingefügt:

"3b. entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 einen Entwurf oder einen Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3c. entgegen § 12g Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion