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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung

Vom 19. Februar 2013
(BGBl. I Nr. 9 vom 25.02.2013 S.310)


Auf Grund der §§ 64c und 64h Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in Verbindung mit § 11 Nummer 1 bis 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), von denen § 64c durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) und § 64h durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden sind, verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1


Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1. In § 6 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe "7 bis 9" durch die Angabe "5 bis 7" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 7

(1) Um Anreize zu schaffen, den nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom bestmöglich zu vermarkten, werden je Kalenderjahr (Anreizjahr) und Übertragungsnetzbetreiber die individuellen beeinflussbaren Ausgaben und Einnahmen pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms mit einem individuellen Basiswert verglichen.

(2) Als beeinflussbare Ausgaben im Sinne von Absatz 1 gelten

  1. die tatsächlichen Ausgaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 und 5 der Ausgleichsmechanismusverordnung pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms und
  2. die tatsächlichen als Ausgaben geltenden Positionen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Nummer 4 zweite Alternative pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes vergüteten Stroms.

(3) Als beeinflussbare Einnahmen im Sinne von Absatz 1 gelten

  1. die tatsächlichen Einnahmen aus der untertägigen Vermarktung nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 zweite Alternative der Ausgleichsmechanismusverordnung pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms und
  2. die tatsächlichen Einnahmen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms.

(4) Zum Ausgleich etwaiger Schwankungen der Preise für Ausgleichsenergie werden die Ausgaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 5 der Ausgleichsmechanismusverordnung und die Einnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung mit dem Quotienten (P2010/Pt) multipliziert und auf diese Weise gewichtet. Der durchschnittliche Preis für Ausgleichsenergie des Jahres 2010 (P2010)stellt dabei stets den Zähler des Quotienten dar. Der durchschnittliche Preis für Ausgleichsenergie des in Bezug genommenen Jahres (Pt) bildet den Nenner des Quotienten. Die durchschnittlichen Preise für Ausgleichsenergie berechnen sich für jeden Übertragungsnetzbetreiber aus seinen durchschnittlichen Preisen der viertelstündlichen Beschaffung von Ausgleichsenergie für das in Bezug genommene Jahr. Bei der Berechnung sind die auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichten Werte heranzuziehen.

(5) Zum Ausgleich etwaiger Schwankungen der Preise für die untertägige Vermarktung des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms werden die Ausgaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung und die Einnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 zweite Alternative der Ausgleichsmechanismusverordnung mit dem Quotienten (Q2010 /Qt) multipliziert und auf diese Weise gewichtet. Der durchschnittliche untertägige Stromhandelspreis der von dem Übertragungsnetzbetreiber am meisten genutzten Strombörse für das Jahr 2010 (Q2010) stellt dabei stets den Zähler dar. Der durchschnittliche untertägige Stromhandelspreis der von dem Übertragungsnetzbetreiber am meisten genutzten Strombörse des in Bezug genommenen Jahres (Qt) bildet den Nenner des Quotienten. Die durchschnittlichen untertägigen Stromhandelspreise berechnen sich für das in Bezug genommene Jahr aus den von der von dem Übertragungsnetzbetreiber am meisten genutzten Strombörse veröffentlichten gemittelten Stundenpreisen für den untertägigen Handel.

(6) Der individuelle Basiswert im Sinne von Absatz 1 bezeichnet den bisher niedrigsten Saldo eines Jahres aus beeinflussbaren Ausgaben und beeinflussbaren Einnahmen im Sinne von Absatz 1 pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes vergüteten Stroms. Für das Anreizjahr 2010 beträgt der Basiswert 384,5 Millionen Euro, wobei die Aufteilung dieser Kostenposition der Übertragungsnetzbetreiber entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der zu vermarktenden Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms erfolgt.

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