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Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes*
Vom 4. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 36 vom 12.07.2013 S. 2197)
Eräuterungen in den Bundesratsdrucksachen: 112/2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
Das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude
(1) Wer nach dem 31. Dezember 2020 ein Gebäude errichtet, das nach seiner Zweckbestimmung beheizt oder gekühlt werden muss, hat das Gebäude, um Energie zu sparen, als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung zu errichten. Für zu errichtende Nichtwohngebäude, die im Eigentum von Behörden stehen und von Behörden genutzt werden sollen, gilt die Pflicht nach Satz 1 nach dem 31. Dezember 2018. Ein Niedrigstenergiegebäude ist ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist; der Energiebedarf des Gebäudes muss sehr gering sein und soll, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. Die §§ 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden zu regeln, denen zu errichtende Gebäude genügen müssen.
(3) Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung nach Absatz 2 für Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 1 vor dem 1. Januar 2019 und für Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2017 zu erlassen."
2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Inspektion" die Wörter "einschließlich Inspektionsberichten, die Berechtigung zur Durchführung von Inspektionen sowie die Anforderungen an die Qualifikation der inspizierenden Personen" eingefügt.
2a. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3a Verteilung der Betriebskosten | " § 3a Verteilung der Betriebskosten, Abrechnungsinformationen". |
b) In Nummer 1 werden nach der Angabe "heizungs-" ein Komma und die Angabe "kühl-" eingefügt.
c) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
d) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die Benutzer in regelmäßigen, im Einzelnen zu bestimmenden Abständen auf klare und verständliche Weise Informationen erhalten:
e) Folgender Satz wird angefügt:
"In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können Regelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlichen personenbezogenen Daten sowie zu den erforderlichen und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere zur Gewährleistung von Vertraulichkeit und Integrität der Daten, getroffen werden."
2b. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "elektrische Speicherheizsysteme und" gestrichen.
3. § 5a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt und werden nach dem Wort "Gebäudeteils" ein Komma sowie die Wörter "eines Bauteils" eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort "begleitende" gestrichen und wird das Wort "kostengünstige" durch das Wort "kosteneffiziente" ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter "zugänglich zu machen" durch die Wörter "vorzulegen oder zu übergeben sowie Angaben aus Energieausweisen in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien, insbesondere bei Verkauf und Vermietung, zu nennen" ersetzt.
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. den Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in denen Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbracht werden, | "7. den Aushang von Energieausweisen in Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und die Art der Gebäude," |
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Energieausweise dienen lediglich der Information. | "Die Energieausweise und die Angaben aus den Energieausweisen, die auf Grund einer Verordnung nach Satz 2 Nummer 6 in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien genannt werden müssen, dienen lediglich der Information." |
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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