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Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
Vom 31. Oktober 2014
(BGBl. I Nr. 49 vom 05.11.2014 S. 1656)
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vom 31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2858) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 vor Buchstabe a werden die Wörter "den Nachweis" durch die Wörter "die Nachweisführung" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter "die Befugnisse der" durch die Wörter "Vorgaben für die Nachweisführung durch die "sowie die Wörter "für die" durch die Wörter "sowie deren" ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. EMAS-Registrierungsstelle: die nach § 32 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Eintragung in das EMAS-Register zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer. |
"5. eine EMAS-Registrierungsstelle: die nach § 32 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Eintragung in das EMAS-Register zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer," |
b) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 bis 10 angefügt:
"6. der Energieverbrauch: die Menge der eingesetzten Energie und der eingesetzten Energieträger,
7. der Gesamtenergieverbrauch: die gesamte Menge der Energie und der Energieträger, die in dem Unternehmen, auf das sich die Nachweisführung in einem bestimmten Zeitraum bezieht, eingesetzt worden sind,
8. ein Unternehmen: ein Unternehmen im Sinne des § 2 Nummer 4 des Stromsteuergesetzes,
9. ein Nachweis: eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden gemäß § 4 Absatz 6 oder § 5 Absatz 5,
10. ein Testat: ein Zertifikat nach der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, ein Bericht zum Überwachungsaudit, ein EMAS-Eintragungs- oder EMAS-Verlängerungsbescheid oder eine Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 vor Nummer 1 werden die Wörter "für den Nachweis des Betriebs" durch die Wörter "für die Nachweisführung über den Betrieb" ersetzt und die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das zu einem früheren Zeitpunkt als nach Nummer 1 ausgestellt wurde in Verbindung mit
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"2. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das zu einem früheren Zeitpunkt als nach Nummer 1 ausgestellt wurde in Verbindung mit einem frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Bericht zum Überwachungsaudit, der belegt, dass das Energiemanagementsystem betrieben wurde." |
b) In Absatz 2 Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wörter "für den Nachweis des Betriebs" durch die Wörter "für die Nachweisführung über den Betrieb" ersetzt und die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. eine Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle über eine aktive Registrierung mit der Angabe eines Zeitpunkts, bis zu dem die Registrierung gültig ist, auf Grundlage einer
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(Stand: 26.04.2021)
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