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Erstes Gesetz
zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts *
Vom 10. Dezember 2015
(BGBl I Nr. 50 vom 16.12.2015 S. 2194)
BR-Drs Nr. 364/15 (Erläuterung/Begründung)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das durch Artikel 337 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
"Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Neu in Verkehr gebrachte Produkte
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen
§ 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 5 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
§ 6 Marktüberwachungskonzept
§ 7 Vermutungswirkung
§ 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 10 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten
§ 11 Meldeverfahren
§ 12 Berichtspflichten
§ 13 Beauftragte Stelle
§ 14 Aufgaben der beauftragten Stelle
§ 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3
Gebrauchte Produkte
§ 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung
§ 17 Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung
§ 18 Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung
§ 19 Kostenfreiheit und Duldungspflicht
Anlage 1 Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019
Anlage 2 Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019
Anlage 3 Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung ".
2. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt: "Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften".
3. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2- Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
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" § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlendioxid-Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst. (2) Dieses Gesetz ist für gebrauchte Produkte anzuwenden, soweit
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden für
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4. Dem § 3 wird folgende Überschrift vorangestellt:
Abschnitt 2
Neu in Verkehr gebrachte Produkte".
5. Dem § 15 wird folgender Abschnitt 3 angefügt:
Abschnitt 3
Gebrauchte Produkte
§ 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung
(Stand: 26.04.2021)
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