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Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I Nr. 55 vom 30.12.2015 S. 2498; 18.07.2016 S. 1666 16)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
KWKG - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) § 2 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden die Wörter "Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter "Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 2 Nummer 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
2. In Nummer 4 werden die Wörter "Wärmenetz im Sinne des § 3 Absatz 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter "Wärmenetz im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
3. In Nummer 5 werden die Wörter"Kältenetz im Sinne des § 3 Absatz 14a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter "Kältenetz im Sinne des § 2 Nummer 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
4. In Nummer 6 werden die Wörter "Trasse im Sinne des § 3 Absatz 15 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter "Trasse im Sinne des § 2 Nummer 29 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
(2) In § 5 Absatz 1 Satz 5 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 108 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter " § 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter " § 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
(3) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern "des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter "und nach § 4 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter "und nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 4b Satz 6 werden nach den Wörtern "ein Belastungsausgleich erfolgt dabei" die Wörter "entsprechend § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter "entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" und werden nach den Wörtern "dass die Belastungsgrenzen in" die Wörter "Absatz 7 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 26 Absatz 2 und 3" ersetzt.
2. In § 17d Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter " § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter " § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
3. In § 17f Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden," durch die Wörter "Die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden," ersetzt.
4. In § 117a Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "im Sinne des § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter "im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
5. In § 118a Absatz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter " § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter " § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt.
(4) Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 312 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter "nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter "nach § 6 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5" ersetzt.
2. In § 19 Absatz 2 Satz 15 werden die Wörter " § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in dessen Absatz 7 Satz 2 und 3 erst ab einem Jahresverbrauch von mindestens 1.000 000 Kilowattstunden und nur auf Strombezüge oberhalb von 1.000 000 Kilowattstunden anzuwenden sind" durch die Wörter"die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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