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Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Vom 15. November 2018
(BGBl. I Nr. 38 vom 20.11.2018 S. 1891)
Auf Grund des § 111f Nummer 2, 3, 6, 7a, 8, 9 und 13 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Nummer 7a durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 11 wird das Wort "Bestandsdaten" durch das Wort "Daten" ersetzt.
b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 (aufgehoben)".
c) In der Angabe zu § 14 wird dem Wort "Lokationen" das Wort "technischen" vorangestellt.
d) In der Angabe zu § 16 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.
e) In der Angabe zu § 17 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1
1. "Bestandseinheit" jede Einheit, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen worden ist,
wird aufgehoben.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "für die Erzeugung von Strom" gestrichen.
c) In Nummer 3 werden die Wörter "aus erneuerbaren Energien" gestrichen.
d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor dem Buchstaben a werden nach dem Wort "jede" die Wörter "und jeder" eingefügt.
bb) In Buchstabe b wird das Wort "Gasspeichereinheit" durch das Wort "Gasspeicher" ersetzt.
cc) In Buchstabe e wird das Wort "Stromspeichereinheit" durch das Wort "Stromspeicher" ersetzt.
e) In Nummer 6 werden das Wort "Gasspeichereinheit" durch das Wort "Gasspeicher" und das Wort "Speicherung" durch das Wort "Zwischenspeicherung" ersetzt.
f) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. "Projekt" jede Einheit in der Entwurfsphase, deren Errichtung geplant ist, | "10."Projekt" jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,". |
g) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
13. "Stromspeichereinheit" jede technische Einrichtung, die elektrische Energie
|
"13."Stromspeicher" jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,". |
h) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
i) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
"16."Webportal" die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "oder § 12 Absatz 2" sowie die Wörter "oder sofern er Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 bestätigen muss" gestrichen.
bb) In Nummer 7 wird das Wort "eintragen" durch das Wort "registrieren" ersetzt.
cc) In Nummer 8 werden vor dem Wort "und" ein Komma und die Wörter "die Strom unter Nutzung eines Energieversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern," eingefügt.
dd) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in Satz 1 genannten Marktfunktionen am Energiemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser Marktfunktionen gesondert registrieren."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Marktakteure, die nach Absatz 1 zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach dem erstmaligen Tätigwerden registrieren. | "(2) Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:
alt | neu |
1. bei Gas- und Stromerzeugungseinheiten, bei Gas- und Stromspeichereinheiten und bei EEG- und KWK-Anlagen, wenn
|
(Stand: 26.04.2021)
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