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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland

Vom 13. Juni 2019
(BGBl. I Nr. 22 vom 19.06.2019 S. 786)



DIP-ID: Nr. 19-245430

Auf Grund des § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und 3, des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 8, des § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 4 und Satz 3 sowie des § 29 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe c des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549), § 21a Absatz 6 Satz 2 Nummer 8 durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786), § 24 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) und § 24 Satz 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert und § 24 Satz 2 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 12a Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) und § 24 Satz 2 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) neu gefasst worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Gasnetzzugangsverordnung

Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Vor der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 1
Kapazitätsreservierung und Kapazitätsausbauanspruch".

b) Nach der Angabe zu § 39 werden folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 2
Netzanschluss von LNG-Anlagen

§ 39a Begriffsbestimmungen

§ 39b Netzanschlusspflicht

§ 39c Weitere Pflichten des Fernleitungsnetzbetreibers

§ 39d Vorbereitung des Netzanschlusses

§ 39e Realisierungsfahrplan

§ 39f Kostenverteilung

§ 39g Geltungsdauer und Evaluierung".

2. In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Anschluss von Biogasanlagen an die Leitungsnetze," die Wörter "den Netzanschluss von LNG-Anlagen," eingefügt.

3. Nach § 2 Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

"11a."Realisierungsfahrplan" ist ein gemeinsamer Plan von Netzbetreiber und Anschlussnehmer oder Anschlusswilligem über Inhalt, zeitliche Abfolge und Verantwortlichkeit für die einzelnen Schritte zur Herstellung des Netzanschlusses oder zum Kapazitätsausbau, um die einzelnen Schritte der Beteiligten miteinander zu synchronisieren;".

4. In § 9 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "des Anhangs" durch das Wort "Anhang" ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Speicher-," gestrichen.

b) Absatz 4

(4) Erlöse aus den Versteigerungen nach Absatz 1 sind in dem Umfang, in dem sie das in Übereinstimmung mit § 17 Absatz 1 der Anreizregulierungsverordnung gebildete Entgelt übersteigen, auf dem Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung zu verbuchen.

wird aufgehoben.

6. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Netzbetreiber haben für den Netzanschluss neben den in § 19 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes aufgeführten Angaben auf ihrer Internetseite folgende Angaben zu machen:
  1. die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens mindestens erforderlichen Angaben,
  2. standardisierte Bedingungen für den Netzanschluss sowie
  3. eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der Netzauslastung in ihrem gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.

wird aufgehoben.

b) Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zu diesem Zweck vereinbaren Netzbetreiber und Anschlussnehmer zusammen mit dem Netzanschlussvertrag einen Plan über Inhalt, zeitliche Abfolge und Verantwortlichkeit von Netzbetreiber und Anschlussnehmer für die einzelnen Schritte zur Herstellung des Netzanschlusses und der gesicherten Einspeisekapazität, einschließlich der Rückspeisung in vorgelagerte Netze (Realisierungsfahrplan). "Zu diesem Zweck vereinbaren Netzbetreiber und Anschlussnehmer zusammen mit dem Netzanschlussvertrag einen Realisierungsfahrplan."

7. Dem § 38 wird folgende Überschrift vorangestellt:

"Abschnitt 1
Kapazitätsreservierung und Kapazitätsausbauanspruch".

8. Nach § 38 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Kosten für die Prüfung nach Satz 1 muss der Betreiber der Anlage tragen."

9. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "Ein- oder Ausspeisekapazität" die Wörter "binnen zwei Monaten" gestrichen und die Angabe "5" durch die Wörter "3 binnen zwei Monaten" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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