Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
Vom 20. Januar 2020
(BGBl. I Nr. 4 vom 29.01.2020 S. 106)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Es verordnen
Artikel 1
InnAusV - Innovationsausschreibungsverordnung
Verordnung zu den Innovationsausschreibungen
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
Die Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2018 (BGBl. I S. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
AusGebV - Ausschreibungsgebührenverordnung Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz |
"EEGAusGebV - EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und Ausschreibungen nach dem Kraft Wärme-Kopplungsgesetz". |
2. § 1 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
alt | neu |
(1) Die Bundesnetzagentur erhebt im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausschreibungen nach nach Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung Gebühren und Auslagen. | "(1) Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren und Auslagen
(1a) Sofern ein Gebot bei den Ausschreibungen nach der Innovationsausschreibungsverordnung für eine Anlagenkombination abgegeben wird, ist die Gebühr mit dem höchsten Gebührensatz nach der Anlage zu dieser Verordnung zu entrichten." |
3. Nach § 2 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Gebühr nach Nummer 6 der Anlage ermäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung abgelehnt worden ist."
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 3 werden in Spalte 2 jeweils nach den Wörtern "nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen" ein Komma und die Wörter "nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung" eingefügt.
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion