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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen
Vom 25. Mai 2020
(BGBl. I Nr. 24 vom 28.05.2020 S. 1070)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 36g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bürgerenergiegesellschaften können Gebote für bis zu sechs Windenergieanlagen an Land mit einer zu installierenden Leistung von insgesamt nicht mehr als 18 Megawatt abweichend von § 36 Absatz 1 bereits vor der Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz abgeben, wenn
Es wird vermutet, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Satz 1 Nummer 1 eingehalten worden sind, wenn die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der "FGW e. V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien"3 eingehalten und das Gutachten von einer nach DIN EN ISO IEC 170254 für die Anwendung dieser Richtlinien akkreditierten Institution erstellt worden sind. |
"(1) Bürgerenergiegesellschaften können Gebote für bis zu sechs Windenergieanlagen an Land mit einer zu installierenden Leistung von insgesamt nicht mehr als 18 Megawatt abgeben, wenn in dem Gebot durch Eigenerklärung nachgewiesen ist, dass
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b) Die Absätze 2 und 3
(2) Bei Geboten nach Absatz 1 unterteilt sich die Sicherheit nach den §§ 31 und 36a in
- eine Erstsicherheit in Höhe von 15 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, die bei Gebotsabgabe zu entrichten ist, und
- eine Zweitsicherheit, die im Fall eines Zuschlags innerhalb von zwei Monaten nach der Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zusätzlich zur Erstsicherheit zu entrichten ist; diese Zweitsicherheit bestimmt sich aus der zu installierenden Leistung der genehmigten Anlagen multipliziert mit 15 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.
(Stand: 26.04.2021)
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