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Änderungstext
Verordnung über Sicherheitsanforderungen und vorläufige Sicherheitsuntersuchungen für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle
Vom 6. Oktober 2020
(BGBl. I Nr. 42 vom 14.10.2020 S. 2094)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Auf Grund des § 26 Absatz 3 in Verbindung mit § 26 Absatz 4 und des § 27 Absatz 6 in Verbindung mit § 27 Absatz 7 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Artikel 1
EndlSiAnfV - Endlagersicherheitsanforderungsverordnung
Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle
( wie eingefügt).
Artikel 2
EndlSiUntV - Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung
Verordnung über Anforderungen an die Durchführung der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahlverfahren für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle
( wie eingefügt).
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt a m Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 201902
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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