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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht

Vom 16. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 47 vom 26.07.2021 S. 3026)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1  *
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 wird das Wort "Speicheranlagen" durch das Wort "Gasspeicheranlagen" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 7b wird das Wort "Speicheranlagenbetreibern" durch das Wort "Gasspeicheranlagenbetreibern" ersetzt.

c) Nach der Angabe zu § 7b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7c Ausnahme für Ladepunkte für Elektromobile; Verordnungsermächtigung".

d) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe zu den §§ 11a und 11b eingefügt:

" § 11a Ausschreibung von Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz

§ 11b Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz".

e) Nach der Angabe zu § 14b werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 14c Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz

§ 14d Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz

§ 14e Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz".

f) Die Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst:

" § 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Verordnungsermächtigung".

g) Nach der Angabe zu § 23a werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 23b Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz

§ 23c Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber

§ 23d Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen".

h) In der Angabe zu § 26 wird das Wort "Speicheranlagen" durch das Wort "Gasspeicheranlagen" ersetzt.

i) In der Angabe zu § 28 wird das Wort "Speicheranlagen" durch die Wörter "Gasspeicheranlagen; Verordnungsermächtigung" ersetzt.

j) Vor der Angabe zu Abschnitt 4 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Abschnitt 3a
Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen

§ 28d Anwendungsbereich

§ 28e Grundsätze der Netzkostenermittlung

§ 28f Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur

§ 28g Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten

§ 28h Anspruch auf Herausgabe von Engpasserlösen

§ 28i Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3b
Regulierung von Wasserstoffnetzen

§ 28j Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen

§ 28k Rechnungslegung und Buchführung

§ 28l Ordnungsgeldvorschriften § 28m Entflechtung

§ 28n Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung

§ 28o Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung

§ 28p Adhoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen

§ 28q Bericht zur erstmaligen Erstellung des Netzentwicklungsplans Wasserstoff".

k) Die Angaben zu den §§ 40 und 41 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 40 Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz

§ 40a Verbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen

§ 40b Rechnungs- und Informationszeiträume

§ 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Stromund Gasrechnungen

§ 41 Energielieferverträge mit Letztverbrauchern

§ 41a Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife

§ 41b Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungsermächtigung

§ 41c Vergleichsinstrumente bei Energielieferungen

§ 41d Erbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz

§ 41e Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern".

l) Nach der Angabe zu § 43k wird folgende Angabe zu § 43l eingefügt:

" § 43l Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen".

m) Nach der Angabe zu § 57a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 57b Zuständigkeit für regionale Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz".

n) Nach der Angabe zu § 112a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 112b Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung".

o) Nach der Angabe zu § 113 wird folgende Angabe zu den §§ 113a bis 113c eingefügt:

" § 113a Überleitung von Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen

§ 113b Umstellung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas der Fernleitungsnetzbetreiber

§ 113c Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben".

p) Die Angabe zu den §§ 118a und 118b wird wie folgt gefasst:

" § 118a (aufgehoben)

§ 118b (aufgehoben)".

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Elektrizität und Gas" durch die Wörter "Elektrizität, Gas und Wasserstoff" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 1a vorangestellt:

"1. Abrechnungsinformationen
Informationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst,

1a. Aggregatoren

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