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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende

Vom 22. Mai 2023
(BGBl. I Nr. 133 vom 26.05.2023)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 12c Absatz 2a Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Für Maßnahmen, für die ein Bundesfachplanungsverfahren notwendig ist und bei denen noch kein Antrag auf Bundesfachplanung gestellt wurde, ist ein Präferenzraum zu ermitteln, wenn dies der Vorhabenträger bis zum 11. Juni 2023 beantragt. Bei der Präferenzraumermittlung hat die Regulierungsbehörde zu berücksichtigen, ob eine spätere gemeinsame Verlegung mehrerer Neubaumaßnahmen im Sinne von Satz 1 im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang ganz oder weit überwiegend sinnvoll erscheint. Um eine Bündelung zu ermöglichen, darf die Regulierungsbehörde Kopplungsräume setzen. Sofern die Betreiber von Übertragungsnetzen bei einer Neubaumaßnahme, die in dem nach § 12b Absatz 5 vorgelegten Netzentwicklungsplan enthalten ist, angeben, dass diese Maßnahme die Nutzung der nach § 2 Absatz 8 des Bundesbedarfsplangesetzes vorgesehenen Leerrohrmöglichkeit eines im Bundesbedarfsplan mit "H" gekennzeichneten Vorhabens zum Ziel hat, ist von einer Präferenzraumermittlung abzusehen."

2. § 14a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "diejenigen Lieferanten oder Letztverbraucher, mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlossen haben," durch die Wörter "Lieferanten, Letztverbraucher und Anschlussnehmer" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Anforderungen aus Satz 1 sind nicht anzuwenden, solange der Messstellenbetreiber von der Möglichkeit des agilen Rollouts nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Messstellenbetriebsgesetzes Gebrauch macht und gegenüber dem Letztverbraucher sowie dem Netzbetreiber in Textform das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes bestätigt, wobei die Anforderungen nach Satz 1 spätestens mit dem Anwendungsupdate nach § 31 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes zu erfüllen sind. Beauftragt der Letztverbraucher den Messstellenbetreiber nach § 34 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes mit den erforderlichen Zusatzleistungen, so genügt er bereits mit der Auftragserteilung seinen Verpflichtungen."

3. Nach § 20 Absatz 1d Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Einem Summenzähler nach Satz 1 stehen durch einen virtuellen Summenzähler rechnerisch ermittelte Summenmesswerte eines Netzanschlusspunktes gleich, wenn alle Messeinrichtungen, deren Werte in die Saldierung eingehen, mit intelligenten Messsystemen nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes ausgestattet sind."

4. In § 41a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter", die bis zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 50.000 Letztverbraucher beliefern" gestrichen.

5. Nach § 118 Absatz 46d wird folgender Absatz 46e eingefügt:

"(46e) Die Bundesnetzagentur kann im Interesse der Digitalisierung der Energiewende nach dem Messstellenbetriebsgesetz durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für die Anerkennung der den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 27. Mai 2023 entstehenden Kosten treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit § 24 oder von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder diese ergänzen. Sie kann dabei insbesondere entscheiden, dass Kosten oder Kostenanteile als dauerhaft nicht beeinflussbar angesehen werden."

Artikel 2
Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes

Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Zweck und Anwendungsbereich".

b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

" § 11 Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen Messstellenbetrieb".

c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

" § 18 Ausfall des Dritten als Messstellenbetreiber".

d) Die Angaben zu den §§ 30 und 31 werden wie folgt gefasst:

" § 30 Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen; Preisobergrenzen

§ 31 Agiler Rollout, Anwendungsupdate".

e) Die Angaben zu den §§ 33 bis 35 werden wie folgt gefasst:

" § 33 Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen, agilem Rollout und Ausstattungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigung

§ 34 Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; Verordnungsermächtigung

§ 35 Preisobergrenzen für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers".

f) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

" § 45 Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers".

g) In der Angabe zu Teil 2 Kapitel 7 wird die Angabe "; Übergangsvorschrift" gestrichen.

h) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

" § 48 Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz".

i) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

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(Stand: 18.08.2023)

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