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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
Vom 16. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 280 vom 19.10.2023)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gebäudeenergiegesetzes EU1, EU2
Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 9a Länderregelung".
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zur Überschrift von Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen.
bb) Die Angaben zu den §§ 34 bis 45 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 34 (aufgehoben)
§ 35 (aufgehoben)
§ 36 (aufgehoben)
§ 37 (aufgehoben)
§ 38 (aufgehoben)
§ 39 (aufgehoben)
§ 40 (aufgehoben)
§ 41 (aufgehoben)
§ 42 (aufgehoben)
§ 43 (aufgehoben)
§ 44 (aufgehoben)
§ 45 (aufgehoben)".
c) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
Teil 3
Anforderungen an bestehende Gebäude".
d) Die Angabe zur Überschrift von Teil 3 Abschnitt 1 wird gestrichen.
e) Die Angabe zur Überschrift von Teil 3 Abschnitt 2 wird gestrichen.
f) Die Angaben zu den §§ 52 bis 56 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 52 (aufgehoben)
§ 53 (aufgehoben)
§ 54 (aufgehoben)
§ 55 (aufgehoben)
§ 56 (aufgehoben)".
g) Nach der Angabe zu § 60 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
§ 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
§ 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung".
h) Die Angaben zu Teil 4 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 werden wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 4
Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel
§ 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage
§ 71a Gebäudeautomation
§ 71b Anforderungen bei Anschluss an ein Wärmenetz und Pflichten für Wärmenetzbetreiber
§ 71c Anforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe
§ 71d Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung
§ 71e Anforderungen an eine solarthermische Anlage
§ 71f Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
§ 71g Anforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse
§ 71h Anforderungen an eine Wärmepumpen- oder eine Solarthermie-Hybridheizung
§ 71i Allgemeine Übergangsfrist
§ 71j Übergangsfristen bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes
§ 71k Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Erdgas als auch Wasserstoff verbrennen kann; Festlegungskompetenz
§ 71l Übergangsfrist bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage
§ 71m Übergangsfrist bei einer Hallenheizung
§ 71n Verfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
§ 71o Regelungen zum Schutz von Mietern
§ 71p Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und Wärmepumpen-Hybridheizungen
§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel
§ 73 Ausnahme".
i) Nach der Angabe zu § 114 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 115 Übergangsvorschrift für Geldbußen".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb. | "(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Schonung fossiler" durch die Wörter "stetigen Reduktion von fossilen" ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage sowie der dazugehörigen Nebenanlagen zur Erzeugung sowie zum Transport von Wärme, Kälte und Strom aus erneuerbaren Energien sowie Effizienzmaßnahmen in Gebäuden liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis der Gebäudebetrieb im Bundesgebiet treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien sowie Effizienzmaßnahmen als vorrangige Belange in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
(Stand: 09.10.2024)
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