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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung

Vom 21. Februar 2025
(BGBl. I Nr. 52 vom 24.02.2025)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 51a folgende Angabe eingefügt:

" § 51b Verringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven und negativen Preisen".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a."Betriebsviertelstunde" jede Viertelstunde, in der die Anlage Strom erzeugt, unabhängig vom Grad der Auslastung der Anlage,".

b) Nach Nummer 47 wird folgende Nummer 47a eingefügt:

"47a."Wärmeversorgungseinrichtung" eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung von mehreren Gebäuden mit Wärme aus einer Biomasseanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mindestens 300 Kilowatt,".

3. § 28c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe "400" durch die Angabe "1 300" und das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nummer 4

4. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils 300 Megawatt zu installierende Leistung.

wird durch die folgenden Nummern 4 bis 6 ersetzt:

"4. im Jahr 2026 1.126 Megawatt zu installierende Leistung,

5. im Jahr 2027.326 Megawatt zu installierende Leistung und

6. im Jahr 2028 76 Megawatt zu installierende Leistung."

b) In Satz 2 werden die Wörter "Nummer 1 bis 3" gestrichen.

4. § 39d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort "Bestandsanlagen" durch die Wörter "bestehende Biomasseanlagen" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

Alt:

(2) Ab dem Jahr 2022 führt die Bundesnetzagentur abweichend von Absatz 1 und § 32 Absatz 1 folgendes Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote mindestens der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins entspricht. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. Sie separiert die zugelassenen Gebote, die für Projekte in der Südregion abgegeben wurden, und sortiert diese Gebote entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 4 separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 50 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist. Sodann sortiert die Bundesnetzagentur sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Satz 5 einen Zuschlag erhalten haben, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine weitere Menge in Höhe von 50 Prozent des Ausschreibungsvolumens erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.

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(Stand: 26.02.2025)

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