umwelt-online: Richtlinie 2000/29/EG Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (5)

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2. Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz Das Verpackungsmaterial aus Holz muss
  • aus entrindetem Holz gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO "Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel" hergestellt sein,
  • einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen worden sein und
  • eine Markierung gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards aufweisen, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.
2.1. Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, außer Holz in Form von

- Holz zur Furnierherstellung,

- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht

mit Ursprung in den USa und Kanada.

Amtliche Feststellung, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung "Kilndried", "K.D." oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.
2.2. Holz von Acer saccharum Marsh., zur Furnierherstellung, mit Ursprung in den USa und Kanada Amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die als frei von Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau bekannt sind, und es dazu bestimmt ist, zur Furnierherstellung verwendet zu werden.
2.3. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., außer Holz in Form von

- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,

- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände

mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA

Amtliche Feststellung, dass

a) das Holz seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist; der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen,

oder

b) die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden

oder

c) das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war

2.4. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise aus Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USa gewonnen wurde Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen
2.5. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführte lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA Amtliche Feststellung, dass die Rinde ihren Ursprung in einem Gebiet hat, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen
3. Holz von Querces L., außer Holz in Form von:

- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

- Fässern, Trögen, Bottichen, Kübeln und anderen Böttcherwaren und Teilen davon, einschließlich Fassstäben, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist,

- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a) bis zur völligen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde, oder

b) rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, nicht übersteigt, oder

c) rindenfrei ist und mit Hilfe einer geeigneten Heißluft- oder Heißwasserbehandlung desinfiziert wurde, oder

d) bei Schnittholz mit oder ohne Rindenreste einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist.

Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung "Kilndried", "K.D." oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.

4.1. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Betula L., außer Holz in Form von:

- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,

- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände, mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt ist

Amtliche Feststellung, dass

a) die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden,

oder

b) das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war

4.2. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Betula L. gewonnen wurde Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in einem Land hat, das bekanntermaßen frei von Agrilus anxius Gory ist
4.3. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführte Rinde und Gegenstände aus Rinde von Betula L., mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt ist Amtliche Feststellung, dass die Rinde frei von Holz ist
5. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Platanus L., ausgenommen:
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Platanus L. gewonnen wurde,
mit Ursprung in Albanien, Armenien, der Schweiz, der Türkei und den USA

Amtliche Feststellung, dass das Holz
  1. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist,

    oder

  2. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung "Kiln-dried", "K.D." oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird
6. Holz von Populus L., ausgenommen in Form von:

- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents

Amtliche Feststellung, dass das Holz

- rindenfrei ist oder

- einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung "Kilndried", "K.D." oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.

7.1.1. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von
  • Acer saccharum Marsh. Mit Ursprung in den USa und Kanada oder
  • Populus L. mit Ursprung auf dem amerikanischen Kontinent gewonnen wurde.
Amtliche Feststellung, dass das Holz
  1. aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist oder
  2. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kilndrying)

    oder

  3. sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden;

    oder

  4. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.
7.1.2. - gestrichen -
7.2. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Quercus L. gewonnen wurde, mit Ursprung in den USA Amtliche Feststellung, dass das Holz

a) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist, oder

b) einer sachgerechten Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, oder

c) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben

7.3. Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde

a) sachgerecht mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Mittel begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,

oder

b) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rindenquerschnitt (einschließlich des Rindenkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,

und

amtliche Feststellung, dass die Rinde nach ihrer Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung, die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist

7.4. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., außer Holz in Form von
  • Plättchen und Sägespänen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

jedoch einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada und den USA.

Amtliche Feststellung, dass das Holz
  1. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist,

    oder

  2. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,

    oder

  3. das Holz sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.
7.5. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, ganz oder teilweise gewonnen von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L. mit Ursprung in Kanada und den USA. Amtliche Feststellung, dass das Holz
  1. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist,
  2. oder
  3. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,
  4. oder
  5. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten im gesamten Plättchenquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.
7.6. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Prunus L., außer Holz in Form von:
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, der Mongolei, Japan, der Republik Korea und Vietnam

Unbeschadet der Bestimmungen, die für das in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 7.4 und 7.5 genannte Holz gelten, amtliche Feststellung, dass das Holz
  1. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aromia bungii (Falderman) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist,

    oder

  2. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,

    oder

  3. sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.
7.7. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Prunus L., mit Ursprung in China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, der Mongolei, Japan, der Republik Korea und Vietnam Unbeschadet der Bestimmungen, die für das in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 7.4, 7.5 und 7.6 genannte Holz gelten, amtliche Feststellung, dass das Holz
  1. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aromia bungii (Faldermann) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist,

    oder

  2. in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,

    oder

  3. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.
8. - gestrichen -
8.1. Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), außer Samen und Früchten, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen aus Baumschulen stammen und daß der Ort der Erzeugung frei von Pissodes spp. (außereuropäische Erreger) ist.
8.2. Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), außer Samen und Früchten, von mehr als 3 m Höhe, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1 und Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 8.1 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß der Ort der Erzeugung frei von Scolytidae spp. (außereuropäische Erreger) ist.
9. Pflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1 sowie Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 8.1 und 8.2 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege- tationsperiode Anzeichen weder von Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers noch Scirrhia pini Funk et Parker festgestellt wurden.
10. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., icea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga arr. und Tsuga Carr., zum Anpflanzen estimmt, außer Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1 sowie Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 8.1, 8.2 und 9 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden.
11.01. Pflanzen von Quercus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt bekannt sind.
11.1. Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 und Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 11.01 gelten, amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cronartium spp. (außereuropäische Erreger) festgestellt wurden.
11.2. Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 und Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 11.1 gelten, amtliche Feststellung, daß

a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekannt sind, oder

b) weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt wurden.

11.3. Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und:

a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" aufgeführt ist, oder

b) ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes bei amtlichen Kontrollen auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abegschlossenen Vegetationsperioden gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" aufgeführt ist und als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde.

11.4. Pflanzen von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocatya rhoifolia Siebold & Zucc., ausgenommen Früchte und Samen, aber einschließlich abgeschnittener Äste mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen
11.4.1. Pflanzen von Juglans L. und Pterocarya Kunth, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in den USA Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
  1. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist,

    oder

  2. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, einschließlich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindestens 5 km, an dem bei den amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Ausfuhr weder Anzeichen von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden; die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert und so gehandhabt und verpackt, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde,

    oder

  3. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, wo sie unter vollständiger physischer Isolierung gehalten wurden und unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde.
11.5. Pflanzen von Betula L., ausgenommen Früchte und Samen, aber einschließlich abgeschnittener Äste von Betula L. mit oder ohne Blattwerk Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, das bekanntermaßen frei von Agrilus anxius Gory ist
12. Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Albanien, Armenien, der Schweiz, der Türkei und den USA Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
  1. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist,

    oder

  2. weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festgestellt wurden.
13.1. Pflanzen von Populus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Drittländern Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 3 gelten, amtliche Feststellung, daß weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden.
13.2. Pflanzen von Populus L., außer Samen und Früchten, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 3 sowie Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 13.1 gelten, amtliche Feststellung, daß weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Mycosphaerella populorum G. E. Thompson festgestellt wurden.
14. Pflanzen von Ulmus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern Nordamerikas Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von "Candidatus Phytoplasma ulmi" festgestellt wurden.
14.1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Pfropfreiser, Stecklinge, Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Samen von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L. mit Ursprung in Kanada und den USA. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18, Anhang III Teil B Nummern 1 und 2 bzw. ggf. Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 17, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1 und 23.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
  1. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist,

    oder

  2. vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang - oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen - an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde,
    1. und der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,

      und

    2. der jährlich zweimal zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf Anzeichen von Saperda candida Fabricius untersucht wurde,

      und

    3. an dem die Anbaufläche der Pflanzen
      • physisch vollständig gegen die Einschleppung von Saperda candida Fabricius geschützt war,

        oder

      • geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 500 m breiten Pufferzone umgeben war, in der Saperda candida Fabricius nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,

      und

    4. an dem die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gewissenhaft auf Saperda candida Fabricius untersucht wurden, vor allem im Stamm der Pflanzen, gegebenenfalls auch durch destruktive Probenahme.
14.2. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Pflanzen in Gewebekultur und Samen, von Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L. mit Ursprung in Kanada, Mexiko und den USA Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18, Anhang III Teil B Nummer 1 oder ggf. Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 14.1, 17, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1 und 23.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
  1. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  2. ununterbrochen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde
    1. und der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird

      und

    2. der jährlich zu geeigneten Zeitpunkten auf Anzeichen von Grapholita packardi Zeller untersucht wurde

      und

    3. an dem die Anbaufläche der Pflanzen geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und Grapholita packardi Zeller nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,

      und

    4. an dem die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gewissenhaft auf Grapholita packardi Zeller untersucht wurden,

    oder

  3. auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Grapholita packardi Zeller geschützt war.
15. - gestrichen -
16. - gestrichen -
16.1. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Ursprung in Drittländern. Die Früchte müssen frei von Stielen und Laub sein und auf ihrer Verpackung eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen.
16.2. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihren Hybriden, mit Ursprung in Drittländern Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 16.1, 16.3, 16.4, 16.5 und 16.6 gelten, amtliche Feststellung, dass
  1. die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  2. die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  3. die Früchte ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii befunden wurde und der in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist,

    oder

  4. auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii angewandt werden,

    und

    die Früchte einer Behandlung mit Natriumorthophenylphenol oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufgeführt ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    und

    bei vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführten amtlichen Kontrollen festgestellt wurde, dass die Früchte keine Anzeichen von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii aufweisen,

    und

    die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

    oder

  5. bei zur industriellen Verarbeitung bestimmten Früchten bei amtlichen Kontrollen vor der Ausfuhr festgestellt wurde, dass die Früchte keine Anzeichen von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii aufweisen,

    und

    auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii angewandt werden,

    und

    die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 genehmigt wurden,

    und

    die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die ein Etikett mit einem Rückverfolgungscode und der Angabe tragen, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind,

    und
    die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten.

16.3. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Ursprung in Drittländern Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.4 und 16.5 gelten, amtliche Feststellung, dass
  1. die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cercospora angolensis Carv. et Mendes anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  2. die Früchte ihren Ursprung in einem von Cercospora angolensis Carv. et Mendes freien Gebiet haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  3. weder auf der Anbaufläche noch in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten Vegetationsperiode Anzeichen von Cercospora angolensis Carv. et Mendes beobachtet wurden und keine der auf der Anbaufläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten dieses Schadorganismus aufgewiesen haben.
16.4. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Früchte von Citrus aurantium L. and Citrus latifolia Tanaka, mit Ursprung in Drittländern Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.5 und 16.6 gelten, amtliche Feststellung, dass
  1. die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  2. die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  3. die Früchte ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde und der in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist,

    und

    die Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen,

    oder

  4. die Früchte ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, auf der geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt werden,

    und

    auf der Anbaufläche in der Vegetationsperiode seit Beginn der letzten Vegetationsperiode amtliche Kontrollen durchgeführt und an den Früchten dabei keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa festgestellt wurden,

    und

    die von dieser Anbaufläche geernteten Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen,

    und

    die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

    oder

  5. zur industriellen Verarbeitung bestimmte Früchte bei der amtlichen Kontrolle einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) van der Aa aufwiesen,

    und

    das Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eine Feststellung enthält, wonach die Früchte ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, auf der zum geeigneten Zeitpunkt geeignete Behandlungen gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt werden,

    und

    die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 genehmigt wurden,

    und

    die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die ein Etikett mit einem Rückverfolgungscode und der Angabe tragen, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind,

    und
    die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten.

16.5. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Mangifera L. und Prunus L. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.4 und 16.6 gelten, amtliche Feststellung, dass
  1. die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tephritidae (außereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermaßen anfällig sind, anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  2. die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tephritidae (außereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermaßen anfällig sind, befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  3. weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Tephritidae (außereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermaßen anfällig sind, festgestellt wurden und keine der am Ort der Erzeugung geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten der betreffenden Schadorganismen erbracht haben

    und

    die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

    oder

  4. die Früchte einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Tephritidae (außereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermaßen anfällig sind; die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
16.6. Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., ausgenommen Citrus limon (L.) Osbeck. und Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle, Prunus persica (L.) Batsch und Punica granatum L. mit Ursprung in Ländern des afrikanischen Kontinents, Cabo Verde, St. Helena, Madagaskar, Réunion, Mauritius und Israel Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.4, 16.5 und 36.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
  1. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  2. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  3. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde, und dass die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten und am Erzeugungsort in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, einschließlich einer visuellen Inspektion repräsentativer Proben der Früchte, und dass dabei Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) nicht nachgewiesen wurde,

    oder

  4. einer wirksamen Kältebehandlung oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick); die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zusammen mit einem Nachweis über ihre Wirksamkeit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
16.7. Früchte von Malus Mill. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 16.8, 16.9 und 16.10 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
  1. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  2. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  3. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeiten amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh) durchgeführt werden, einschließlich einer visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei die Schadorganismen nicht nachgewiesen wurden,

    und

    die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

    oder

  4. einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh); die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
16.8. Früchte von Malus Mill. und Pyrus L. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 16.7, 16.9 und 16.10 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
  1. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  2. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  3. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeiten amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto durchgeführt werden, einschließlich einer visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde,

    und

    die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

    oder

  4. einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto; die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
16.9. Früchte von Malus Mill. und Pyrus L. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 16.7, 16.8 und 16.10 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
  1. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tachypterellus quadrigibbus Say anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  2. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tachypterellus quadrigibbus Say befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  3. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeiten amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Tachypterellus quadrigibbus Say durchgeführt werden, einschließlich einer visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde,

    und

    die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

    oder

  4. einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Tachypterellus quadrigibbus Say; die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
16.10. Früchte von Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L. mit Ursprung in Kanada, Mexiko und den USA Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 16.5, 16.6, 16.7, 16.8 und 16.9 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
  1. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  2. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeiten amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Grapholita packardi Zeller durchgeführt werden, einschließlich einer Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde,

    und

    die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,

    oder

  3. einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Grapholita packardi Zeller; die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
17. Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photi- nia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9, 9.1, 18, Anhang III Teil B Nummer 1 oder Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 15 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass

a) die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind oder

b) die Pflanzen aus Gebieten stammen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als schadorganismusfrei in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausgewiesen und nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 entsprechend anerkannt worden sind oder

c) die Pflanzen auf ihrer Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgewiesen haben, entfernt wurden.

18. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Samen und Früchten, und Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 16 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß

a) die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Radopholus citrophilus Huettel et al. und Radopholus similis (Cobb) Thorne bekannt sind, oder

b) repräsentative Boden- und Wurzelproben vom Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode einem amtlichen nematologischen Test, zumindest auf Radopholus citrophilus Huettel et al. und Radopholus similis (Cobb) Thorne, unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen haben.

18.1. Pflanzen von Aegle Corita, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl, Atalantia Corita, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour. und Vepris Comm., ausgenommen Früchte (aber einschließlich Samen); sowie Samen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Ursprung in Drittländern Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 18.2 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Candidatus Liberibacter spp., dem Auslöser der Huanglongbing-Krankheit von Citrus (Citrus Greening), anerkannt ist
18.2. Pflanzen von Casimiroa La Llave, Clausena Burm. f., Vepris Comm, Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 18.1 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass

a) die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem Trioza erytreae Del Guercio bekanntermaßen nicht vorkommt,

oder

b) die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Trioza erytreae Del Guercio freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen anerkannt wurde und das in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik , Zusätzliche Erklärung' eingetragen ist

18.02. Pflanzen von Casimiroa La Llave, Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm, Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern Unbeschadet der Bestimmungen, die für die in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 18.1 und 18.3 genannten Pflanzen gelten, amtliche Feststellung, dass
  1. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem Trioza erytreae Del Guercio bekanntermaßen nicht vorkommt,

    oder

  2. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trioza erytreae Del Guercio befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist,

    oder

  3. die Pflanzen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland registriert ist und von dieser überwacht wird

    und

    an dem die Anbaufläche für die Pflanzen physisch vollständig gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio geschützt war

    und
    an dem während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vor der Verbringung zu geeigneten Zeitpunkten zwei amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, bei denen auf der Fläche und in einem Umkreis von mindestens 200 m keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio festgestellt wurden.

18.3. Pflanzen von Aegle, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Amyris P. Browne, Atalantia, Balsamocitrus Stapf, Choisya Kunth, Citropsis Swingle & Kellerman, Clausena Burm. f., Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis, Limonia L., Merrillia Swingle, Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Naringi Adans., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Tetradium Lour., Toddalia Juss., Triphasia Lour., Vepris Comm., Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 18.1 und 18.2 gelten, amtliche Feststellung, dass

a) die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem Diaphorina citri Kuway bekanntermaßen nicht vorkommt,

oder

b) die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Diaphorina citri Kuway freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen anerkannt wurde und das in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik 'Zusätzliche Erklärung' eingetragen ist

18.4. Pflanzen von Microcitrus Swingle, Naringi Adans. und Swinglea Merr., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 18.1, 18.2 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
  1. ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

  2. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status schriftlich mitgeteilt hat.
19.1. Pflanzen von Crataegus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Phyllosticta solitaria Ell. et Ev. bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 9 sowie Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 15 und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung seit Beginn 4 der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Phyllosticta solitaria Ell. et Ev. festgestellt wurden.
19.2. Pflanzen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bei den diesbezüglichen Gattungen bekannt ist

Die betreffenden Schadorganismen sind:

- bei Fragaria L.:

- Phytophthora fragariae Hickman 4 var. fragariae

- Arabis mosaic virus

- Raspberry ringspot virus

- Strawberry crinkle virus

- Strawberry latent ringspot virus

- Strawberry mild yellow edge virus

- Tomato black ring virus

- Xanthomonas fragariae Kennedy et King

- bei Malus Mill.:

- Phyllosticta solitaria Ell. et Ev.

- bei Prunus L.:

- Apricot chlorotic leafroll mycoplasm

- Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.

- bei Prunus persica (L.) Batsch:

- Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.

- bei Pyrus L.:

- Phyllosticta solitaria Ell. et Ev.

- bei Rubus L.:

- Arabis mosaic virus

- Raspberry ringspot virus

- Strawberry latent ringspot virus

- Tomato black ring virus

- bei allen Arten:
andere außereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger

Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18 oder Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 15 und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass an Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden Schadorganismen verursacht wurden.
20. Pflanzen von Cydonia Mill. und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen bekanntermaßen Pear decline mycoplasm auftritt Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18 sowie Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 15, 17 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, daß Pflanzen am Ort der Erzeugung und in deren unmittelbarer Umgebung, die im Verdacht standen, mit Pear decline mycoplasm befallen zu sein, während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden an diesem Ort gerodet wurden.
21.1. Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten des betreffenden Schadorganismus bekannt ist

Die betreffenden Schadorganismen sind:

- Strawberry latent "C" virus

- Strawbery vein banding virus

- Strawberry witches' broom mycoplasm

Unbeschadet der Bestimmungen, die fürdie Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 18 und Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 19.2 gelten, amtliche Feststellung, daß

a) die Pflanzen, außer aus Samen erwachsenem Pflanzgut,

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen hat, oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen hat,

b) an Pflanzen weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden Schadorganismen verursacht werden.

21.2. Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Aphelenchoides besseyi Christie bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A sowie Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 9.2 und 21.1 gelten, amtliche Feststellung, daß

a) entweder an den Pflanzen am Ort der Erzeugung 4 oder seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aphelenchoides besseyi Christie festgestellt wurden, oder

b) bei Gewebekulturen die betreffenden Pflanzen von Material stammen, das den Bedingungen unter Buchstabe a) dieser Nummer entspricht oder mit Hilfe geeigneter nematologischer Methoden amtlich getestet wurde und sich dabei als frei von Aphelenchoides besseyi Christie erwiesen hat.

21.3. Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 18 sowie Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 19.2., 21.1 und 21.2 gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Anthonomus signatus Say und Anthonomus bisignifer (Schenkling) bekannt ist.
22.1. Pflanzen von Malus Mill., zum Apflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bei Malus Mill. bekannt ist

Die betreffenden Schadorganismen sind:

- Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger)

- Tomato ringspot virus

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18, Anhang III Teil B Nummer 1 sowie Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 15, 17 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, daß

a) die Pflanzen

- entweder im Rahmen eines Zertifi- zierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unter Verwendung von geeigneten Indikatoren oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von solchen Schadorganismen erwiesen hat, oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen hat;

b) an Pflanzen weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen 4 in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden Schadorganismen verursacht werden.

22.2. Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Apple proliferation mycoplasm bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18, Anhang III Teil B Nummer 1 sowie Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 15, 17, 19.2 und 22.1 gelten, amtliche Feststellung, daß

a) die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Apple proliferation mycoplasm bekannt ist, oder

b) aa) die Pflanzen, außer aus Samen erwachsenem Pflanzgut,

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf Apple proliferation mycoplasm, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf Apple proliferation mycoplasm, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;

bb) an Pflanzen weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen 4 in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Apple proliferation mycoplasm verursacht werden.

23.1. Pflanzen der folgenden Prunus-Arten, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das

Auftreten von Plum pox virus bekannt ist:

- Prunus amygdalus Batsch

- Prunus armeniaca L.

- Prunus blireiana Andre

- Prunus brigantina Vill.

- Prunus cerasifera Ehrh.

- Prunus cistena Hansen

- Prunus curdica Fenzl et Fritsch.

- Prunus domestica ssp. domestica L.

- Prunus domestica ssp. insititia (L.) C.b K. Schneid.

- Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi.

- Prunus glandulosa Thunb.

- Prunus holosericea Batal.

- Prunus hortulana Bailey

- Prunus japonica Thunb.

- Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne

- Prunus maritima Marsh.

- Prunus mume Sieb et Zucc.

- Prunus nigra Ait.

- Prunus persica (L.) Batsch

- Prunus salicina L.

- Prunus sibirica L.

- Prunus simonii Carr.

- Prunus spinosa L.

- Prunus tomentosa Thunb.

- Prunus triloba Lindl.

- andere für Plum pox virus anfällige Prunus-Arten

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18 sowie Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 15 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, daß

a) die Pflanzen, außer aus Samen erwachsenem Pflanzgut,

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf Plum pox virus, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf Plum pox virus, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;

b) an Pflanzen weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Plum pox virus verursacht werden;

c) Pflanzen am Ort der Erzeugung, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere Viren oder virusähnliche Krankheitserreger verursacht werden, gerodet worden sind.

23.2. Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt,

a) mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bei Prunus L. bekannt ist

b) außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bekannt ist

c) außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bekannt ist

Die betreffenden Schadorganismen sind:

- für den unter Buchstabe a) genannten Fall:

- Tomato ringspot virus

- für den unter Buchstabe b) genannten Fall:

- Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger)

- Peach mosaic virus (amerikanische Erreger)

- Peach phony rickettsia

- Peach rosette mycoplasm

- Peach yellows mycoplasm

- Plum line pattern virus (amerikanische Erreger)

- Peach X-disease mycoplasm

- für den unter Buchstabe c) genannten Fall:

- Little cherry pathogen

Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18 oder Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 15, 19.2 und 23.1 gelten, amtliche Feststellung, daß

a) die Pflanzen

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen hat, oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf den betreffenden Schadorganismus, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;

b) an Pflanzen weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden Schadorganismen verursacht werden.

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