umwelt-online: Richtlinie 2000/29/EG Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (5)
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2. | Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz | Das Verpackungsmaterial aus Holz muss
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2.1. | Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, außer Holz in Form von
- Holz zur Furnierherstellung, - Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, - Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht mit Ursprung in den USa und Kanada. |
Amtliche Feststellung, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung "Kilndried", "K.D." oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird. |
2.2. | Holz von Acer saccharum Marsh., zur Furnierherstellung, mit Ursprung in den USa und Kanada | Amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die als frei von Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau bekannt sind, und es dazu bestimmt ist, zur Furnierherstellung verwendet zu werden. |
2.3. | Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., außer Holz in Form von
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen, - Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA |
Amtliche Feststellung, dass
a) das Holz seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist; der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen, oder b) die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden oder c) das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war |
2.4. | Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise aus Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USa gewonnen wurde | Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen |
2.5. | Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführte lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA | Amtliche Feststellung, dass die Rinde ihren Ursprung in einem Gebiet hat, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen |
3. | Holz von Querces L., außer Holz in Form von:
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, - Fässern, Trögen, Bottichen, Kübeln und anderen Böttcherwaren und Teilen davon, einschließlich Fassstäben, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist, - Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA |
Amtliche Feststellung, dass das Holz
a) bis zur völligen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde, oder b) rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, nicht übersteigt, oder c) rindenfrei ist und mit Hilfe einer geeigneten Heißluft- oder Heißwasserbehandlung desinfiziert wurde, oder d) bei Schnittholz mit oder ohne Rindenreste einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung "Kilndried", "K.D." oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird. |
4.1. | Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Betula L., außer Holz in Form von:
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen, - Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände, mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt ist |
Amtliche Feststellung, dass
a) die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden, oder b) das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war |
4.2. | Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Betula L. gewonnen wurde | Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in einem Land hat, das bekanntermaßen frei von Agrilus anxius Gory ist |
4.3. | Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführte Rinde und Gegenstände aus Rinde von Betula L., mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt ist | Amtliche Feststellung, dass die Rinde frei von Holz ist |
5. | Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Platanus L., ausgenommen:
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Platanus L. gewonnen wurde, |
Amtliche Feststellung, dass das Holz
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6. | Holz von Populus L., ausgenommen in Form von:
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, - Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents |
Amtliche Feststellung, dass das Holz
- rindenfrei ist oder - einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung "Kilndried", "K.D." oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird. |
7.1.1. | Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von
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Amtliche Feststellung, dass das Holz
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7.1.2. | - gestrichen - | |
7.2. | Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Quercus L. gewonnen wurde, mit Ursprung in den USA | Amtliche Feststellung, dass das Holz
a) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist, oder b) einer sachgerechten Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, oder c) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben |
7.3. | Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in außereuropäischen Ländern | Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde
a) sachgerecht mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Mittel begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden, oder b) sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rindenquerschnitt (einschließlich des Rindenkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben, und amtliche Feststellung, dass die Rinde nach ihrer Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung, die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist |
7.4. | Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., außer Holz in Form von
jedoch einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada und den USA. |
Amtliche Feststellung, dass das Holz
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7.5. | Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, ganz oder teilweise gewonnen von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L. mit Ursprung in Kanada und den USA. | Amtliche Feststellung, dass das Holz
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7.6. | Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Prunus L., außer Holz in Form von:
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, der Mongolei, Japan, der Republik Korea und Vietnam |
Unbeschadet der Bestimmungen, die für das in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 7.4 und 7.5 genannte Holz gelten, amtliche Feststellung, dass das Holz
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7.7. | Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Prunus L., mit Ursprung in China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, der Mongolei, Japan, der Republik Korea und Vietnam | Unbeschadet der Bestimmungen, die für das in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 7.4, 7.5 und 7.6 genannte Holz gelten, amtliche Feststellung, dass das Holz
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8. | - gestrichen - | |
8.1. | Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), außer Samen und Früchten, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern | Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen aus Baumschulen stammen und daß der Ort der Erzeugung frei von Pissodes spp. (außereuropäische Erreger) ist. |
8.2. | Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), außer Samen und Früchten, von mehr als 3 m Höhe, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1 und Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 8.1 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß der Ort der Erzeugung frei von Scolytidae spp. (außereuropäische Erreger) ist. |
9. | Pflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1 sowie Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 8.1 und 8.2 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege- tationsperiode Anzeichen weder von Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers noch Scirrhia pini Funk et Parker festgestellt wurden. |
10. | Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., icea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga arr. und Tsuga Carr., zum Anpflanzen estimmt, außer Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1 sowie Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 8.1, 8.2 und 9 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden. |
11.01. | Pflanzen von Quercus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt bekannt sind. |
11.1. | Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 und Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 11.01 gelten, amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cronartium spp. (außereuropäische Erreger) festgestellt wurden. |
11.2. | Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 und Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 11.1 gelten, amtliche Feststellung, daß
a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekannt sind, oder b) weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt wurden. |
11.3. | Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und:
a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" aufgeführt ist, oder b) ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes bei amtlichen Kontrollen auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abegschlossenen Vegetationsperioden gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" aufgeführt ist und als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde. |
11.4. | Pflanzen von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocatya rhoifolia Siebold & Zucc., ausgenommen Früchte und Samen, aber einschließlich abgeschnittener Äste mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen |
11.4.1. | Pflanzen von Juglans L. und Pterocarya Kunth, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in den USA | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
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11.5. | Pflanzen von Betula L., ausgenommen Früchte und Samen, aber einschließlich abgeschnittener Äste von Betula L. mit oder ohne Blattwerk | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, das bekanntermaßen frei von Agrilus anxius Gory ist |
12. | Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Albanien, Armenien, der Schweiz, der Türkei und den USA | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
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13.1. | Pflanzen von Populus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Drittländern | Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 3 gelten, amtliche Feststellung, daß weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden. |
13.2. | Pflanzen von Populus L., außer Samen und Früchten, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 3 sowie Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 13.1 gelten, amtliche Feststellung, daß weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Mycosphaerella populorum G. E. Thompson festgestellt wurden. |
14. | Pflanzen von Ulmus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern Nordamerikas | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von "Candidatus Phytoplasma ulmi" festgestellt wurden. |
14.1. | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Pfropfreiser, Stecklinge, Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Samen von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L. mit Ursprung in Kanada und den USA. | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18, Anhang III Teil B Nummern 1 und 2 bzw. ggf. Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 17, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1 und 23.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
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14.2. | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Pflanzen in Gewebekultur und Samen, von Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L. mit Ursprung in Kanada, Mexiko und den USA | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18, Anhang III Teil B Nummer 1 oder ggf. Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 14.1, 17, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1 und 23.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
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15. | - gestrichen - | |
16. | - gestrichen - | |
16.1. | Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Ursprung in Drittländern. | Die Früchte müssen frei von Stielen und Laub sein und auf ihrer Verpackung eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen. |
16.2. | Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihren Hybriden, mit Ursprung in Drittländern | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 16.1, 16.3, 16.4, 16.5 und 16.6 gelten, amtliche Feststellung, dass
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16.3. | Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Ursprung in Drittländern | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.4 und 16.5 gelten, amtliche Feststellung, dass
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16.4. | Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Früchte von Citrus aurantium L. and Citrus latifolia Tanaka, mit Ursprung in Drittländern | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.5 und 16.6 gelten, amtliche Feststellung, dass
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16.5. | Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Mangifera L. und Prunus L. | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.4 und 16.6 gelten, amtliche Feststellung, dass
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16.6. | Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., ausgenommen Citrus limon (L.) Osbeck. und Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle, Prunus persica (L.) Batsch und Punica granatum L. mit Ursprung in Ländern des afrikanischen Kontinents, Cabo Verde, St. Helena, Madagaskar, Réunion, Mauritius und Israel | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.4, 16.5 und 36.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
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16.7. | Früchte von Malus Mill. | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 16.8, 16.9 und 16.10 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
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16.8. | Früchte von Malus Mill. und Pyrus L. | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 16.7, 16.9 und 16.10 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
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16.9. | Früchte von Malus Mill. und Pyrus L. | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 16.7, 16.8 und 16.10 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
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16.10. | Früchte von Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L. mit Ursprung in Kanada, Mexiko und den USA | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 16.5, 16.6, 16.7, 16.8 und 16.9 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
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17. | Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photi- nia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9, 9.1, 18, Anhang III Teil B Nummer 1 oder Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 15 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass
a) die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind oder b) die Pflanzen aus Gebieten stammen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als schadorganismusfrei in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausgewiesen und nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 entsprechend anerkannt worden sind oder c) die Pflanzen auf ihrer Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgewiesen haben, entfernt wurden. |
18. | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Samen und Früchten, und Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat | Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 16 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß
a) die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Radopholus citrophilus Huettel et al. und Radopholus similis (Cobb) Thorne bekannt sind, oder b) repräsentative Boden- und Wurzelproben vom Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode einem amtlichen nematologischen Test, zumindest auf Radopholus citrophilus Huettel et al. und Radopholus similis (Cobb) Thorne, unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen haben. |
18.1. | Pflanzen von Aegle Corita, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl, Atalantia Corita, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour. und Vepris Comm., ausgenommen Früchte (aber einschließlich Samen); sowie Samen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Ursprung in Drittländern | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 18.2 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Candidatus Liberibacter spp., dem Auslöser der Huanglongbing-Krankheit von Citrus (Citrus Greening), anerkannt ist |
18.2. | Pflanzen von Casimiroa La Llave, Clausena Burm. f., Vepris Comm, Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 18.1 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass
a) die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem Trioza erytreae Del Guercio bekanntermaßen nicht vorkommt, oder b) die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Trioza erytreae Del Guercio freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen anerkannt wurde und das in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik , Zusätzliche Erklärung' eingetragen ist |
18.02. | Pflanzen von Casimiroa La Llave, Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm, Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 18.1 und 18.3 genannten Pflanzen gelten, amtliche Feststellung, dass
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18.3. | Pflanzen von Aegle, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Amyris P. Browne, Atalantia, Balsamocitrus Stapf, Choisya Kunth, Citropsis Swingle & Kellerman, Clausena Burm. f., Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis, Limonia L., Merrillia Swingle, Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Naringi Adans., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Tetradium Lour., Toddalia Juss., Triphasia Lour., Vepris Comm., Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 18.1 und 18.2 gelten, amtliche Feststellung, dass
a) die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem Diaphorina citri Kuway bekanntermaßen nicht vorkommt, oder b) die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Diaphorina citri Kuway freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen anerkannt wurde und das in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik 'Zusätzliche Erklärung' eingetragen ist |
18.4. | Pflanzen von Microcitrus Swingle, Naringi Adans. und Swinglea Merr., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 18.1, 18.2 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
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19.1. | Pflanzen von Crataegus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Phyllosticta solitaria Ell. et Ev. bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 9 sowie Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 15 und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung seit Beginn 4 der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Phyllosticta solitaria Ell. et Ev. festgestellt wurden. |
19.2. | Pflanzen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bei den diesbezüglichen Gattungen bekannt ist
Die betreffenden Schadorganismen sind: - bei Fragaria L.: - Phytophthora fragariae Hickman 4 var. fragariae - Arabis mosaic virus - Raspberry ringspot virus - Strawberry crinkle virus - Strawberry latent ringspot virus - Strawberry mild yellow edge virus - Tomato black ring virus - Xanthomonas fragariae Kennedy et King - bei Malus Mill.: - Phyllosticta solitaria Ell. et Ev. - bei Prunus L.: - Apricot chlorotic leafroll mycoplasm - Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. - bei Prunus persica (L.) Batsch: - Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al. - bei Pyrus L.: - Phyllosticta solitaria Ell. et Ev. - bei Rubus L.: - Arabis mosaic virus - Raspberry ringspot virus - Strawberry latent ringspot virus - Tomato black ring virus - bei allen Arten: |
Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18 oder Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 15 und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass an Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden Schadorganismen verursacht wurden. |
20. | Pflanzen von Cydonia Mill. und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen bekanntermaßen Pear decline mycoplasm auftritt | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18 sowie Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 15, 17 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, daß Pflanzen am Ort der Erzeugung und in deren unmittelbarer Umgebung, die im Verdacht standen, mit Pear decline mycoplasm befallen zu sein, während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden an diesem Ort gerodet wurden. |
21.1. | Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten des betreffenden Schadorganismus bekannt ist
Die betreffenden Schadorganismen sind: - Strawberry latent "C" virus - Strawbery vein banding virus - Strawberry witches' broom mycoplasm |
Unbeschadet der Bestimmungen, die fürdie Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 18 und Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 19.2 gelten, amtliche Feststellung, daß
a) die Pflanzen, außer aus Samen erwachsenem Pflanzgut, - entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen hat, oder - in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen hat, b) an Pflanzen weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden Schadorganismen verursacht werden. |
21.2. | Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Aphelenchoides besseyi Christie bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A sowie Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 9.2 und 21.1 gelten, amtliche Feststellung, daß
a) entweder an den Pflanzen am Ort der Erzeugung 4 oder seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aphelenchoides besseyi Christie festgestellt wurden, oder b) bei Gewebekulturen die betreffenden Pflanzen von Material stammen, das den Bedingungen unter Buchstabe a) dieser Nummer entspricht oder mit Hilfe geeigneter nematologischer Methoden amtlich getestet wurde und sich dabei als frei von Aphelenchoides besseyi Christie erwiesen hat. |
21.3. | Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 18 sowie Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 19.2., 21.1 und 21.2 gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Anthonomus signatus Say und Anthonomus bisignifer (Schenkling) bekannt ist. |
22.1. | Pflanzen von Malus Mill., zum Apflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bei Malus Mill. bekannt ist
Die betreffenden Schadorganismen sind: - Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger) - Tomato ringspot virus |
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18, Anhang III Teil B Nummer 1 sowie Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 15, 17 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, daß
a) die Pflanzen - entweder im Rahmen eines Zertifi- zierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unter Verwendung von geeigneten Indikatoren oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von solchen Schadorganismen erwiesen hat, oder - in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen hat; b) an Pflanzen weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen 4 in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden Schadorganismen verursacht werden. |
22.2. | Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Apple proliferation mycoplasm bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18, Anhang III Teil B Nummer 1 sowie Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 15, 17, 19.2 und 22.1 gelten, amtliche Feststellung, daß
a) die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Apple proliferation mycoplasm bekannt ist, oder b) aa) die Pflanzen, außer aus Samen erwachsenem Pflanzgut, - entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf Apple proliferation mycoplasm, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, oder - in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf Apple proliferation mycoplasm, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat; bb) an Pflanzen weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen 4 in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Apple proliferation mycoplasm verursacht werden. |
23.1. | Pflanzen der folgenden Prunus-Arten, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das
Auftreten von Plum pox virus bekannt ist: - Prunus amygdalus Batsch - Prunus armeniaca L. - Prunus blireiana Andre - Prunus brigantina Vill. - Prunus cerasifera Ehrh. - Prunus cistena Hansen - Prunus curdica Fenzl et Fritsch. - Prunus domestica ssp. domestica L. - Prunus domestica ssp. insititia (L.) C.b K. Schneid. - Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi. - Prunus glandulosa Thunb. - Prunus holosericea Batal. - Prunus hortulana Bailey - Prunus japonica Thunb. - Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne - Prunus maritima Marsh. - Prunus mume Sieb et Zucc. - Prunus nigra Ait. - Prunus persica (L.) Batsch - Prunus salicina L. - Prunus sibirica L. - Prunus simonii Carr. - Prunus spinosa L. - Prunus tomentosa Thunb. - Prunus triloba Lindl. - andere für Plum pox virus anfällige Prunus-Arten |
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18 sowie Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 15 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, daß
a) die Pflanzen, außer aus Samen erwachsenem Pflanzgut, - entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf Plum pox virus, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, oder - in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf Plum pox virus, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat; b) an Pflanzen weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Plum pox virus verursacht werden; c) Pflanzen am Ort der Erzeugung, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere Viren oder virusähnliche Krankheitserreger verursacht werden, gerodet worden sind. |
23.2. | Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt,
a) mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bei Prunus L. bekannt ist b) außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bekannt ist c) außer Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bekannt ist Die betreffenden Schadorganismen sind: - für den unter Buchstabe a) genannten Fall: - Tomato ringspot virus - für den unter Buchstabe b) genannten Fall: - Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger) - Peach mosaic virus (amerikanische Erreger) - Peach phony rickettsia - Peach rosette mycoplasm - Peach yellows mycoplasm - Plum line pattern virus (amerikanische Erreger) - Peach X-disease mycoplasm - für den unter Buchstabe c) genannten Fall: - Little cherry pathogen |
Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18 oder Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 15, 19.2 und 23.1 gelten, amtliche Feststellung, daß
a) die Pflanzen - entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen hat, oder - in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf den betreffenden Schadorganismus, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat; b) an Pflanzen weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden Schadorganismen verursacht werden. |
weiter . |
(Stand: 06.07.2023)
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