umwelt-online: Richtlinie 2000/29/EG Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (7)

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44. Krautige mehrjährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, der Familien Caryophyllaceae (außer Dianthus L.), Compositae (außer Dendranthema (DC.) Des Moul.), Cruciferae, Leguminosae und Rosaceae (außer Fragaria L.), mit Ursprung in Drittländern außerhalb Europas und des Mittelmeerraums Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 32.1, 32.2, 32.3, 33 und 34 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen

- in Baumschulen angezogen wurden, frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind,

- zum geeigneten Zeitpunkt vor der Ausfuhr untersucht wurden und

- sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben und

- sich entweder als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

45.1. Pflanzen von krautigen Arten und Pflanzen von Ficus L. und Hibiscus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen, mit Ursprung in außer europäischen Ländern Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, dass die Pflanzen

a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" aufgeführt ist, oder

b) ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) befunden wurde, oder

c) in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die Pflanzen an diesem Erzeugungsort aufbewahrt oder erzeugt und einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Ausfuhr wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) durchgeführt worden sind. Eizelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie aufzuführen

oder

d) von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden

45.2. Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Gypsophila L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L., Solidago L., Trachelium L. und Blattgemüse von Ocimum L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse

- ihren Ursprung in einem Land haben, das frei von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) ist, oder

- unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) befunden worden sind.

45.3. Pflanzen von Solanum lycopersicum L. zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten des Tomato Yellow Leaf Curl Virus bekannt ist,

a) wo das Auftreten von Bemisia tabaci Genn. nicht bekannt ist

b) wo das Auftreten von Bemisia tabaci Genn. bekannt ist

Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 13 und Anhang IV Teil a Nummer 13 und Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 25.5, 25.6 und 25.7 gelten amtliche Feststellung, daß an den Pflanzen keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden, amtliche Feststellung, daß

a) keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus an den Pflanzen beobachtet wurden und

aa) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bekannt sind, oder

bb) der Ort der Erzeugung bei amtlichen Kontrollen, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr zumindest monatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. befunden wurde oder

b) der Ort der Erzeugung keine Symptome von Tomato Yellow Leaf Curl Virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewährleistet.

46. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen, Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden Schadorganismen bekannt ist

Es handelt sich bei den betreffenden Schadorganismen um

- Bean golden mosaic virus

- Cowpea mild mottle virus

- Lettuce infectious yellows virus

- Pepper mild tigr6 virus

- Squash leaf curl virus

-andere durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren

a) Länder, in denen das Auftreten von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) oder anderer Vektoren der betreffenden Erreger nicht bekannt ist

b) Länder, in denen das Auftreten von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) oder anderer Vektoren der betreffenden Erreger bekannt ist

Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 13 sowie Anhang IV Teil a Kapitel 1 Nummern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2, 32.3, 35.1, 35.2 44, 45.1, 45.2 und 45.3 gegebenenfalls gelten;

amtliche Feststellung, daß an den Pflanzen während der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen der betreffenden Schadorganismen festgestellt wurden, amtliche Feststellung, daß an den Pflanzen während der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. festgestellt wurden und

a) die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der betreffenden Schadorganismen sind, oder

b) der Ort der Erzeugung bei den zu geeigneter Zeit durchgeführten amtlichen Kontrollen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren war, oder

c) die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. unterzogen wurden

oder

d) die Pflanzen von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) und das keine Anzeichen der betreffenden Schadorganismen aufwies, in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden

47. Samen von Helianthus annuus L. Amtliche Feststellung, daß

a) die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni bekannt sind, oder

b) die Samen, außer diejenigen von Sorten, die gegen alle im Anbaugebiet anwesenden Rassen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni resistent sind, einer geeigneten Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni unterzogen wurden.

48. Samen von Solanum lycopersicum L. Amtliche Feststellung, daß die Samen durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 genehmigte gleichwertige Methode gewonnen wurden und

a) die Samen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al., Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye und Potato spindle tuber viroid nicht bekannt ist, oder

b) an den Pflanzen am Ort der Erzeugung während der abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für die durch die Schadorganismen verursachten Krankheiten festgestellt wurden, oder

c) die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese Schadorganismen an einer repräsentativen Probe und unter Verwendung geeigneter Methoden unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen haben.

49.1. Samen von Medicago sativa L. Amtliche Feststellung, daß

a) am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden und daß nach Labortests anhand repräsentativer Proben ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurde oder

b) daß vor der Ausfuhr eine Entseuchung vorgenommen wurde

oder

c) die Samen mit einem geeigneten physikalischen Verfahren gegen Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev behandelt worden sind und dieser Schadorganismus bei Laboruntersuchungen anhand einer repräsentativen Probe nicht festgestellt wurde

49.2. Samen von Medicago sativa L., mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. bekannt ist Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Abschnitt I Nummer 49.1 gelten, amtliche Feststellung, daß

a) das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. seit Beginn der letzten zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner unmittelbaren Umgebung bekannt wurde; und

b)

- die Kultur entweder zu einer Sorte gehört, die als hochresistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. anerkannt ist, oder

- sie zum Erntezeitpunkt noch nicht ihre vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen hatte und es höchstens eine vorhergehende Samenernte von der Kultur gegeben hatte, oder

- der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichem Besatz, der nach den Regeln bestimmt wurde, die für die Zertifizierung von in der Gemeinschaft vermarktetem Saatgut gelten, 0,1% nicht übersteigt;

c) während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls den letzten beiden dieser Perioden weder am Ort der Erzeugung noch auf einer benachbarten Kultur von Medicago sativa L. Anzeichen von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. festgestellt wurden;

d) auf der Anbaufläche der Kultur während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Medicago sativa L. angebaut wurde.

50. Samen von Oryza sativa L. Amtliche Feststellung, daß

a) die Samen anhand geeigneter nematologischer Verfahren amtlich getestet wurden und sich dabei als frei von Aphelenchoides besseyi Christi erwiesen haben oder

b) die Samen einer geeigneten Heißwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gegen Aphelenchoides besseyi Christi unterzogen wurden.

51. Samen von Phaseolus L. Amtliche Feststellung, daß

a) die Samen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye bekannt ist, oder

b) eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye erwiesen hat

52. Samen von Zea mays L. Amtliche Feststellung, daß

a) die Samen ihren Ursprung in einem Land haben, das als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye bekannt sind, oder

b) eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye erwiesen hat.

53. Samen der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist Amtliche Feststellung, daß die Samen aus einem Gebiet stammen, von dem bekannt ist, daß Tilletia indica Mitra nicht auftritt. Der Name des Gebiets ist in dem gemäß Artikel 7 vorgeschriebenen Pflanzengesundheitszeugnis aufzuführen.
54. Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist Amtliche Feststellung, daß entweder

i) die Körner aus einem Gebiet stammen, von dem bekannt ist, daß Tilletia indica Mitra nicht auftritt. Der Name des Gebiets oder der Gebiete ist in dem gemäß Artikel 7 vorgeschriebenen Pflanzengesundheitszeugnis in der Zeile "Ursprung" aufzuführen, oder

ii) an den Pflanzen am Ort der Erzeugung während ihrer letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Tilletia indica Mitra beobachtet wurden und repräsentative Körnerproben, die sowohl bei der Ernte als auch vor dem Versand entnommen und untersucht wurden, sich bei diesen Untersuchungen als frei von Tilletia indica Mitra erwiesen haben. Letzteres ist in dem gemäß Artikel 7 vorgeschriebenen Pflanzengesundheitszeugnis in der Zeile "Name des Erzeugnisses" durch den Zusatz "Geprüft und für frei von Tilletia indica Mitra befunden" zu bestätigen.

1) ABl. 125 vom 11.07.1966 S. 2320/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/742/EG (ABl. L 297 vom 18.11.1999 S. 39).

Kapitel II
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft
17 17a 19

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände Besondere Anforderungen
1.  - gestrichen -
2. Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung. Amtliche Feststellung, dass
  1. das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. sind,

    oder

  2. durch die Markierung ,Kilndried', ,KD' oder eine andere international anerkannte Markierung, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, nachgewiesen wird, dass das Holz zur Zeit der Behandlung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kilndrying).
2.1. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil A aufgeführtes Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth, außer Holz in Form von:
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Amtliche Feststellung, dass das Holz
  1. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,

    oder

  2. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung "HT" nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird,

    oder

  3. bis zur völligen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert wurde.
2.2. Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil A aufgeführte lose Rinde und aufgeführtes Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth in Form von:
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen
Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die lose Rinde
  1. seinen bzw. ihren Ursprung in einem Gebiet hat, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,

    oder

  2. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass nach üblichem Handelsbrauch die Markierung "HT" auf jeglicher Umhüllung angegeben wird.
2.3. Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht Das Verpackungsmaterial aus Holz muss
  1. seinen Ursprung in einem Gebiet haben, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,

    oder

    • aus entrindetem Holz gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO "Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel" hergestellt sein,
    • einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen worden sein und
    • eine Markierung gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards aufweisen, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.
3.   - gestrichen -
4. Pflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Amtliche Feststellung, daß weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Scirrhia pini Funk und Parker festgestellt wurden.
5. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel II Nummer 4 gelten, amtliche Feststellung, daß weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt worden sind.
6. Pflanzen von Populus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Amtliche Feststellung, daß weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden.
7. Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Amtliche Feststellung, daß

a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekannt sind, oder

b) weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt worden sind.

7.1. Pflanzen von Juglans L. und Pterocarya Kunth, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
  1. ununterbrochen oder seit ihrer Verbringung in die Union an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,

    oder

  2. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, einschließlich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindestens 5 km, an dem bei den amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Verbringung weder Anzeichen von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden, und vor der Verbringung einer visuellen Inspektion unterzogen und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde,

    oder

  3. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, wo sie unter vollständiger physischer Isolierung gehalten wurden und vor der Verbringung einer visuellen Inspektion unterzogen und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde.
8. Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Amtliche Feststellung, dass
  1. die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. ist,

    oder

  2. am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festgestellt wurden.
8.1. Pflanzen von Ulmus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von "Candidatus Phytoplasma ulmi" festgestellt wurden.
9. Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Amtliche Feststellung, daß

a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind, oder

b) die Pflanzen auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., aufgewiesen haben, gerodet wurden.

10. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Samen und Früchten Amtliche Feststellung, dass

a) die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei sind von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus (europäische Stämme),

oder

b) die Pflanzen im Rahmen eines Zertifizierungssystems anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist und unter Verwendung von geeigneten Tests oder Methoden gemäß internationalen Standards zumindest auf Citrus tristeza virus (europäische Stämme) amtlich untersucht worden ist, und ununterbrochen in einem insektengeschützten Gewächshaus oder in einem Isolierkäfig gezogen wurden, wo keine Anzeichen von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus (europäische Stämme) zu beobachten waren,

oder

c) die Pflanzen

- im Rahmen eines Zertifizierungssystems anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist und unter Verwendung von geeigneten Tests oder Methoden gemäß internationalen Standards zumindest auf Citrus tristeza virus (europäische Stämme) amtlich untersucht wurde, und sich bei diesen Tests als frei von Citrus tristeza virus (europäische Stämme) erwiesen hat, und dass ihnen bescheinigt wurde, dass sie bei amtlichen Untersuchungen gemäß den in diesem Gedankenstrich genannten Methoden mindestens frei waren von Citrus tristeza virus (europäische Stämme),

und

- untersucht wurden und dabei seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus festgestellt wurden

10.1. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. Und ihren Hybriden sowie Casimiroa La Llave, Clausena Burm f., Vepris Comm., Zanthoxylum L., außer Samen und Früchten Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Trioza erytreae Del Guercio freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde
10.1. Pflanzen von Citrus L., Choisya Kunth, Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden und Casimiroa La Llave, Clausena Burm f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm., Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und Samen Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
  1. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trioza erytreae Del Guercio befunden wurde,

    oder

  2. an einem Erzeugungsort angebaut wurden, der bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats registriert ist und von diesen überwacht wird

    und

    an dem die Anbaufläche für die Pflanzen physisch vollständig gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio geschützt war

    und
    an dem während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vor der Verbringung zu geeigneten Zeitpunkten zwei amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, bei denen auf der Fläche und in einem Umkreis von mindestens 200 m keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio festgestellt wurden.

11. Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat Amtliche Feststellung, daß

a) am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Befall mit Radopholus similis (Cobb) Thorne festgestellt wurde oder

b) Boden und Wurzeln verdächtiger Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode einem amtlichen nematologischen Test, zumindest auf Radopholus similis (Cobb) Thorne, unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen haben.

12. Pflanzen von Fragaria L., Prunus L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Amtliche Feststellung, daß

a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von den betreffenden Schadorganismen bekannt sind, oder

b) an Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt worden sind, die durch die betreffenden Schadorganismen verursacht wurden.

Die betreffenden Schadorganismen sind:

- bei Fragaria L.:

- Phytophthora fragariae Hickman var. fragariae

- Arabis mosaic virus

- Raspberry ringspot virus

- Strawberry crinkle virus

- Strawberry latent ringspot virus

- Strawberry mild yellow edge virus

- Tomato black ring virus

- Xanthomonas fragariae Kennedy et King

- bei Prunus L.:

- Apricot chlorotic leafroll mycoplasm

- Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.

- bei Prunus persica (L.) Batsch:

Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.

- bei Rubus L.:

- Arabis mosaic virus

- Raspberry ringspot virus

- Strawberry latent ringspot virus

- Tomato black ring virus.

13. Pflanzen von Cydonia Mill. und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel II Nummer 9 gelten, amtliche Feststellung, daß

a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Pear decline mycoplasm bekannt sind, oder

b) die Pflanzen auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen aufgewiesen haben, nach denen sie des Befalls mit Pear decline mycoplasm verdächtig sind, während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden ann diesem Ort gerodet wurden.

14. Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel II Nummer 12 gelten, amtliche Feststellung, daß

a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Aphelenchoides besseyi Christie bekannt sind, oder

b) an den Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aphelenchoides besseyi Christie festgestellt wurden, oder

c) bei Pflanzen in Gewebekultur diese von Pflanzen stammen, die den Bedingungen unter Buchstabe b) dieser Nummer entsprechen oder anhand geeigneter nematologischer Methoden amtlich getestet wurden und sich dabei als frei von Aphelenchoides besseyi Christie erwiesen haben.

15. Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel II Nummer 9 gelten, amtliche Feststellung, daß

a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Apple proliferation mycoplasm bekannt sind, oder

b) aa) die Pflanzen, außer aus Samen erwachsenem Pflanzgut,

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wird und amtlichen Tests zumindest auf Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf Apple proliferation mycoplasm, unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;

bb) an Pflanzen weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Apple proliferation mycoplasm verursacht werden.

16. Pflanzen der folgenden Prunus-Arten, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen:

- Prunus amygdalus Batsch

- Prunus armeniaca L.

- Prunus blireiana Andre

- Prunus brigantina Vill.

- Prunus cerasifera Ehrh.

- Prunus cistena Hansen

- Prunus curdica Fenzl et Fritsch.

- Prunus domestica ssp. domestica L.

- Prunus domestica ssp. insititia (L.) C.K. Schneid

- Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi.

- Prunus glandulosa Thunb.

- Prunus holosericea Batal.

- Prunus hortulana Bailey

- Prunus japonica Thunb.

- Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne

- Prunus maritima Marsh.

- Prunus mume Sieb. et Zucc.

- Prunus nigra Ait.

- Prunus persica (L.) Batsch

- Prunus salicina L.

- Prunus sibirica L.

- Prunus simonii Carr.

- Prunus spinosa L.

- Prunus tomentosa Thunb.

- Prunus triloba Lindl.

- andere für Plum pox virus anfällige Prunus-Arten

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel II Nummer 12 gelten, amtliche Feststellung, daß

a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plum pox virus bekannt sind, oder

b) aa) die Pflanzen, außer aus Samen erwachsenes Pflanzgut,

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, daß sie in direkter Linie von Material stammen , das unter geeigneten Bedingungen erhalten wird und amtlichen Tests, zumindest auf Plum pox virus, unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf Plum pox virus, unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;

bb) an Pflanzen weder am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Plum pox virus verursacht werden;

cc) Pflanzen am Ort der Erzeugung, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere Viren oder virusähnliche Organismen verursacht werden, gerodet wurden.

17. Pflanzen von Vitis L., außer Samen und Früchten Amtliche Feststellung, daß an den Mutterreben am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Grapevine Flavescense dorree MLO und Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al. festgestellt wurden.
18.1. Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt Amtliche Feststellung, dass

a) die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival eingehalten wurden

und

b) die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann et Kotthoff) Davis et al. ist, oder die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sependonicus (Spiekermann et Kotthoff) Davis et al. eingehalten wurden,

und

d) aa) die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist, oder

bb) die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist, von einem Erzeugungsort stammen, der frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. ist oder infolge der Anwendung eines angemessenen Verfahrens zur Tilgung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. als frei davon gilt,

und

e) die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, von denen bekannt ist, dass Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen dort nicht auftreten, oder in Gebieten, in
denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist,

- die Knollen entweder von einem Erzeugungsort stammen, der sich bei einer jährlichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu geeigneten Zeitpunkten und durch visuelle Inspektion sowohl äußerlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von den am Erzeugungsort wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder

- nach der Ernte Stichproben von den Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht wurden oder Laboruntersuchungen und visuellen Inspektionen sowohl äußerlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu geeigneten Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschließung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen gemäß den Bestimmungen über das Verschließen in der Richtlinie 66/403/EWG unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden

18.1.1. Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Knollen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/33/EG des Rates gepflanzt werden sollen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die zum Anpflanzen bestimmten Knollen von Solanum tuberosum L. in Anhang IV Teil a Kapitel II Nummer 18.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden
18.2. Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Knollen der Sorten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten1 amtlich zugelassen sind Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die für die Knollen in Anhang IV Teil a Kapitel II Nummer 18.1 gelten, amtliche Feststellung, daß die Knollen

- aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen, wobei diese Feststellung in geeigneter Weise auf dem Begleitdokument der Knollen zu erfolgen hat,

- in der Gemeinschaft erzeugt wurden, und

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten und in der Gemeinschaft nach geeigneten Methoden amtlichen Quarantänetests unterzogen wurde und sich dabei als frei von Schadorganismen erwiesen hat.

18.3. Pflanzen von stolon- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, außer den in Anhang IV Teil a Kapitel II Nummer 18.1 oder 18.2 genannten Knollen von Solanum tuberosum L. sowie Erhaltungszüchtungsmaterial in Genbanken oder Genmaterialsammlungen a) Die Pflanzen wurden unter Quarantänebedingungen gehalten und haben sich bei Quarantänetests als frei von jeglichen Schadorganismen erwiesen.

b) Die Quarantänetests gemäß Buchstabe a) werden

aa) überwacht vom amtlichen Pflanzenschutzdienst des betroffenen Mitgliedstaats und durchgeführt von wissenschaftlich ausgebildetem Personal dieses Dienstes oder einer amtlich anerkannten Stelle;

bb) durchgeführt an einem Ort, der mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet ist, die bei dem Schutz vor Schadorganismen und der Aufbewahrung des Materials einschließlich Indikatorpflanzen ausreichende Sicherung gegen die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen bieten;

cc) durchgeführt an jeder Materialpartie durch

- Beschau in regelmäßigen Abständen während mindestens einer abgeschlossenen Vegetationsperiode, unter Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im Rahmen des Testprogramms, im Hinblick auf Anzeichen für den Befall mit Schadorganismen,

- Tests nach geeigneten, dem in Artikel 18 genannten Ausschuß vorzulegenden Methoden

- bei allem Kartoffelzuchtmaterial zumindest auf

- Andean potato latent virus

- Arracacha virus B. oca strain

- Potato black ringspot virus

- Potato spindle tuber viroid

- Potato virus T

- Andean potato mottle virus

- herkömmliche Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschließlich Yo, Yn und Yc) sowie Potato leaf roll virus

- Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.

- Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

- bei echtem Kartoffelsamen zumindest auf Viren und Viroide gemäß den Buchstaben aa) bis cc);

dd) durchgeführt durch geeignete Tests auf alle anderen bei der Beschau festgestellten Anzeichen zur Identifizierung der Schadorganismen, die sie verursacht haben.

c) Material, das sich bei der Untersuchung gemäß Buchstabe b) nicht als frei von den Schadorganismen gemäß Buchstabe b) erwiesen hat, wird unverzüglich vernichtet oder Verfahren zur Tilgung des bzw. der Schadorganismen unterzogen.

d) Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, unterrichtet den amtlichen Pflanzenschutzdienst ihres Mitgliedstaats darüber.

18.3. Pflanzen von stolon- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, außer den in den Nummern 18.1, 18.1.1 oder 18.2 genannten Knollen von Solanum tuberosum L., Erhaltungszüchtungsmaterial in Genbanken oder Genmaterialsammlungen sowie den in Nummer 18.3.1 genannten Samen von Solanum tuberosum L. a) Die Pflanzen wurden unter Quarantänebedingungen gehalten und haben sich bei Quarantänetests als frei von jeglichen Schadorganismen erwiesen.

b) Die Quarantänetests gemäß Buchstabe a werden

aa) überwacht vom amtlichen Pflanzenschutzdienst des betroffenen Mitgliedstaats und durchgeführt von wissenschaftlich geschultem Personal dieses Dienstes oder einer anderen amtlich anerkannten Stelle;

bb) durchgeführt an einem Ort, der mit geeigneten Einrichtungen ausgerüstet ist, die eine Isolierung der Schadorganismen sowie eine Behandlung des Materials gewährleisten, sodass die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen ausgeschlossen ist;

cc) durchgeführt an jeder Materialpartie durch

- Beschau auf Anzeichen für den Befall mit Schadorganismen in regelmäßigen Abständen während mindestens einer abgeschlossenen Vegetationsperiode unter Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im Rahmen des Testprogramms,

- Tests nach geeigneten, dem in Artikel 18 genannten Ausschuss vorzulegenden Methoden:

- bei allem Kartoffelzuchtmaterial zumindest auf

  • Andean potato latent virus,
  • Arracacha virus B. oca strain,
  • Potato black ringspot virus,
  • Potato spindle tuber viroid,
  • Potato virus T,
  • Andean potato mottle virus,
  • herkömmliche Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschließlich Yo, Yn und Yc) sowie Blattrollvirus der Kartoffel,
  • Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.,
  • Ralstonia solanacearum et al.; (Smith) Yabuuchi

- bei Samen von Solanum tuberosum L., außer den in Nummer 18.3.1 genannten Samen, zumindest auf die oben genannten Viren und den oben genannten Viroid;

dd) durchgeführt durch geeignete Tests auf alle anderen bei der Beschau festgestellte Anzeichen zur Identifizierung der Schadorganismen, die sie verursacht haben.

c) Material, das sich bei der Untersuchung gemäß Buchstabe b nicht als frei von den Schadorganismen gemäß Buchstabe b erwiesen hat, wird unverzüglich vernichtet oder Verfahren zur Tilgung des Schadorganismus bzw. der Schadorganismen unterzogen.

d) Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, unterrichtet den amtlichen Pflanzenschutzdienst ihres Mitgliedstaats darüber.

18.3.1. Samen von Solanum tuberosum L., außer die unter Nummer 18.4 genannten Samen Amtliche Feststellung, dass

die Samen von Pflanzen stammen, die jeweils die Anforderungen gemäß den Nummern 18.1, 18.1.1, 18.2 und 18.3 erfüllen,

und

a) die Samen aus Gebieten stammen, die nachweislich frei von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. und Potato spindle tuber viroid sind,

oder

b) die Samen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der seit Beginn der letzten Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten beobachtet wurden, die durch die Schadorganismen gemäß Buchstabe a hervorgerufen wurden,
  2. sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der folgende Maßnahmen getroffen wurden:
    1. Trennung der Fläche von anderen Nachschattengewächsen und anderen Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid,
    2. Verhinderung des Kontakts mit Personal und Gegenständen (z.B. Werkzeuge, Maschinen, Fahrzeuge, Behältnisse und Verpackungsmaterialen) von anderen Flächen, auf denen Nachtschattengewächse und andere Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid erzeugt werden, oder angemessene Hygienemaßnahmen in Bezug auf Personal oder Gegenstände von anderen Flächen, auf denen Nachtschattengewächse und andere Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid erzeugt werden, um Infektionen zu verhindern,
    3. ausschließlich Verwendung von Wasser, das frei von jeglichen unter dieser Nummer genannten Schadorganismen ist.
18.4. Pflanzen von stolon- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, das in Genbanken oder Genmaterialsammlungen erhalten wird Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, unterrichtet den amtlichen Pflanzenschutzdienst ihres Mitgliedstaats darüber.
18.5. Knollen von Solanum tuberosum L., außer den in Anhang IV Teil a Kapitel II Nummern 18.1, 18.1.1, 18.2, 18.3 oder 18.4 genannten Knollen Anhand einer Zulassungsnummer auf der Verpackung oder bei in loser Schüttung beförderten Kartoffeln auf dem Beförderungsmittel ist nachzuweisen, dass die Kartoffeln von einem amtlich registrierten Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich registrierten gemeinsamen Lager- oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen. Ferner ist anzugeben, dass die Knollen frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. sind und

a) die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival

und

b) gegebenenfalls die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.

und

c) die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden

18.6. Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen und den in Anhang IV Teil a Kapitel II Nummern 18.4 und 18.5 genannten Pflanzen Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel II Nummern 18.1, 18.2 oder 18.3 gelten, amtliche Feststellung, daß

a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Potato stolbur mycoplasm bekannt sind, oder

b) auf den Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm festgestellt wurden.

18.6.1. Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen von Capsicum spp., Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L., außer solchen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2007/33/EG des Rates gepflanzt werden sollen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel II Nummer 18.6 gelten, amtliche Feststellung, dass die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden
18.7. Pflanzen von Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 18.6 gelten, amtliche Feststellung, dass

a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die sich als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. erwiesen haben,

oder

b) auf den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt wurden

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