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Regelwerk, EU 2000, Naturschutz - EU Bund

Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit

(ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 74;
Beitrittsakte - ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33;
Entsch. 2006/911/EG - ABl. Nr. L 346 vom 09.12.2006 S. 41;
RL 2006/104/EG - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 352;
Entsch. 2007/729/EG - ABl. Nr. L 294 vom 13.11.2007 S. 26;
RL 2008/73/EG - ABl. Nr. L 219 vom 14.08.2008 S. 40;
RL 2012/5/EU - ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2012 S. 1 Inkrafttreten Anwenden;
RL 2013/20/EU - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 234;
VO (EU) 2016/429 - ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1 * Inkrafttreten Gültig Art. 272;
VO (EU) 2018/415 - ABl. Nr. L 75 vom 19.03.2018 S. 18 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2020/687 - ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64 *aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 14.07.2021 gem. Art. 112 der VO (EU) 2020/687

aufgehoben/ersetzt zum 21.04.2021 gem. Art. 270 der VO (EU) 2016/429 -s.a. Art. 272

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit 1, insbesondere auf Artikel 15 zweiter Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 92/119/EWG sind spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit festzulegen.

(2) Die epizootiologischen Merkmale der Blauzungenkrankheit sind mit denen der Pferdepest vergleichbar.

(3) Der Rat hat die Richtlinie 92/35/EWG zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest 2 festgelegt.

(4) Für die Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit sollten daher in den Grundzügen die Maßnahmen der Richtlinie 92/35/EWG zur Bekämpfung der Pferdepest als Modell dienen, wobei die erforderlichen Anpassungen zur Berücksichtigung der spezifischen Aufzuchtbedingungen der für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten vorzunehmen sind.

(5) Für die Verbringung empfänglicher Arten, ihres Spermas, ihrer Eizellen oder ihrer Embryonen aus Gebieten, die nach Auftreten der Seuche bestimmten Beschränkungen unterliegen, sollten daher besondere Regeln festgelegt werden.

(6) Die Bestimmungen des Artikels 3 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich 3 gelten bei Auftreten der Blauzungenkrankheit.

(7) Es ist ein Verfahren vorzusehen, mit dem eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geschaffen wird

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

In dieser Richtlinie sind die Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit festgelegt.

Artikel 2 12

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Betrieb": landwirtschaftlicher oder anderer Betrieb, in dem dauerhaft oder vorübergehend Tiere von Arten aufgezogen oder gehalten werden, die für die Blauzungenkrankheit empfänglich sind;
  2. "empfängliche Art": alle Wiederkäuerarten;
  3. "Tier(e)": Tier(e) einer empfänglichen Art, mit Ausnahme von Wildtieren, für die nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 besondere Vorschriften festgelegt werden können;
  4. "Besitzer/Halter": jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer von Tieren ist bzw. entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist;
  5. "Vektor": Insekten der Spezies "culicoïdes imicola" oder jedes andere Insekt der Spezies culicoïda, die die Blauzungenkrankheit übertragen kann; die Feststellung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses;
  6. "Seuchenverdacht": das Vorliegen eines klinischen Anzeichens der Blauzungenkrankheit bei einer der empfänglichen Arten vor dem Hintergrund epizootiologischer Daten, die ein Auftreten dieser Krankheit als denkbar erscheinen lassen;
  7. "Seuchenbestätigung": die auf Laborbefunde gestützte Feststellung der zuständigen Behörden, dass in einem bestimmten Gebiet das Virus der Blauzungenkrankheit zirkuliert; bei epizootiologischem Auftreten der Krankheit kann die zuständige Behörde die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epizootiologische Befunde stützen.
  8. "zuständige Behörde": für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser damit beauftragte Veterinärstelle;
  9. "amtlicher Tierarzt": von der zuständigen Behörde bestellter Tierarzt.
  10. "abgeschwächte Lebendimpfstoffe": Impfstoffe, die durch Anpassung von Feldisolaten des Virus der Blauzungenkrankheit durch Passagenreihen in der Gewebekultur oder in embryonierten Hühnereiern hergestellt werden.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde zwingend und unverzüglich von einem Verdacht, dass das Virus der Blauzungenkrankheit zirkuliert, oder der Bestätigung eines solchen Verdachts benachrichtigt werden muss.

Artikel 4

(1) Befinden sich in einem Betrieb in einem Gebiet, für das keine Beschränkungen im Sinne dieser Richtlinie gelten, ein oder mehrere blauzungenverdächtige Tiere, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der amtliche Tierarzt unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen durchführt, um das Vorliegen der Krankheit zu bestätigen oder zu widerlegen.

(2) Nach Eingang der Verdachtsmeldung ergreift der amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen:

  1. Er stellt jeden seuchenverdächtigen Betrieb unter amtliche Überwachung.
  2. Er veranlasst, dass
    1. alle Tiere jeweils unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere amtlich erfasst werden und diese Zählung ständig auf den neuesten Stand gebracht wird, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Tiere zu erfassen; diese Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden,
    2. die Orte erfasst werden, die das Überleben des Vektors begünstigen oder ermöglichen, insbesondere die Orte, die seine Vermehrung begünstigen,
    3. Nachforschungen zur Epizootiologie gemäß Artikel 7 angestellt werden.
  3. Er stattet den betreffenden Betrieben regelmäßige Kontrollbesuche ab; dabei führt er eine gründliche klinische Untersuchung oder eine Autopsie der seuchenverdächtigen oder verendeten Tiere durch und führt zur Bestätigung des Krankheitsbefunds erforderlichenfalls Laboruntersuchungen durch.
  4. Er sorgt dafür, dass
    1. jede Verbringung von Tieren aus dem oder den betroffenen Betrieben oder in diesen oder diese Betriebe verboten wird,
    2. die Tiere zu den Zeiten, zu denen die Vektoren aktiv sind, in Stallungen untergebracht werden, sofern seines Erachtens die erforderlichen Mittel für die Durchführung dieser Maßnahme verfügbar sind;
    3. die Tiere, die Gebäude, in denen sie untergebracht sind, sowie die Umgebung (insbesondere Orte, die ökologisch günstig für die Erhaltung von Culicoïdes sind) regelmäßig mit zugelassenen Insektiziden behandelt werden. Die Häufigkeit dieser Behandlungen wird von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Remanenz des verwendeten Insektizids und der klimatischen Bedingungen festgelegt, um Angriffe der Vektoren so weit wie möglich zu vermeiden,
    4. die Körper von im Betrieb verendeten Tieren gemäß der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG 4 vernichtet, beseitigt, verbrannt oder vergraben werden.

(3) Bis die Maßnahmen gemäß Absatz 2 getroffen sind, ergreift der Besitzer oder Halter von seuchenverdächtigen Tieren die erforderlichen Schutzmaßnahmen, um den Bestimmungen von Absatz 2 Buchstabe d) Ziffern i) und ii) nachzukommen.

(4) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen gemäß Absatz 2 auf andere Betriebe ausdehnen, wenn Standort, geografische Lage oder Kontakte mit dem seuchenverdächtigen Betrieb eine Ansteckung befürchten lassen.

(5) Über Absatz 2 hinaus können für Naturreservate, in denen die Tiere frei leben, nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 besondere Vorschriften festgelegt werden.

(6) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden von dem amtlichen Tierarzt erst aufgehoben, wenn der Seuchenverdacht von der zuständigen Behörde entkräftet wurde.

Artikel 5 12

(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann beschließen, den Einsatz von Impfstoffen gegen die Blauzungenkrankheit zu erlauben, sofern:

  1. eine solche Entscheidung auf dem Ergebnis einer von der zuständigen Behörde durchgeführten spezifischen Risikobewertung beruht;
  2. die Kommission vor einer solchen Impfung informiert wird.

(2) Werden abgeschwächte Lebendimpfstoffe eingesetzt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde Folgendes abgrenzt:

  1. eine Schutzzone, die mindestens aus dem Impfgebiet besteht;
  2. eine Kontrollzone, die aus einem Teil des Gebiets der Union besteht, der sich mindestens 50 Kilometer über die Grenzen der Schutzzone hinaus erstreckt.

Artikel 6 12

(1) Wird das Vorliegen der Blauzungenkrankheit amtlich bestätigt, so trifft der amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen:

  1. Er veranlasst die Schlachtungen, die für eine Verhinderung der Ausdehnung der Seuche für erforderlich gehalten werden, und setzt die Kommission davon in Kenntnis.
  2. Er lässt die Körper dieser Tiere gemäß der Richtlinie 90/667/EWG vernichten, beseitigen, verbrennen oder vergraben.
  3. Er dehnt die Maßnahmen nach Artikel 4 auf die Betriebe in einem Umkreis von 20 km (innerhalb der Schutzzone im Sinne von Artikel 8) um den (die) befallenen Betrieb(e) aus.
  4. Er leitet die nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 getroffenen Vorkehrungen in die Wege, insbesondere was die Durchführung eines etwaigen Impfprogramms oder anderer alternativer Maßnahmen angeht.
  5. Er lässt Nachforschungen zur Epizootiologie gemäß Artikel 7 anstellen.

In Abweichung von Buchstabe c) können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 Vorschriften für die Verbringung von Tieren in der Schutzzone erlassen werden.

(2) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Zone oder über diese Zone hinaus ausdehnen oder diese Maßnahmen einschränken, und zwar unter Berücksichtigung der epizootiologischen, geografischen, ökologischen oder meteorologischen Verhältnisse. Sie setzt die Kommission davon in Kenntnis.

(3) Liegt die in Absatz 1 Buchstabe c) genannte Zone im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung dieser Zone zusammen. Erforderlichenfalls wird die Zone nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 abgegrenzt.

Artikel 7

(1) Die Nachforschungen zur Epizootiologie beziehen sich auf

  1. die Bestimmung der mutmaßlichen Zeitspanne seit der Infektion des Betriebs;
  2. die Ermittlung der mutmaßlichen Ansteckungsquelle im Betrieb sowie die Ermittlung weiterer Betriebe, deren Tierbestände sich ebenfalls aus dieser Quelle infiziert oder angesteckt haben könnten;
  3. Vorkommen und Verteilung der Krankheitsvektoren;
  4. die Verbringung der Tiere aus den oder in Richtung der betroffenen Betriebe oder die etwaige Verbringung verendeter Tiere aus diesen Betrieben.

(2) Für die umfassende Koordinierung aller zur schnellstmöglichen Seuchentilgung erforderlichen Maßnahmen und für die Durchführung der Nachforschungen zur Epizootiologie-Untersuchung wird ein Krisenzentrum errichtet.

Die allgemeinen Vorschriften für die Errichtung der nationalen Krisenzentren und des gemeinschaftlichen Krisenzentrums werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 8 12

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständige Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 6 eine Schutz- und eine Kontrollzone abgrenzt. Bei der Abgrenzung dieser Zonen sind die mit der Blauzungenkrankheit in Zusammenhang stehenden geografischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren sowie die Kontrollstrukturen zu berücksichtigen.

(2)

  1. Die Schutzzone umfasst innerhalb des Gemeinschaftsgebiets eine Fläche im Umkreis von mindestens 100 km um jeden befallenen Betrieb.
  2. Die Kontrollzone besteht aus einem Teil des Gebiets der Union, der sich mindestens 50 Kilometer über die Grenzen der Schutzzone hinaus erstreckt und in dem in den vorausgegangenen 12 Monaten keine Impfung mit abgeschwächtem Lebendimpfstoff gegen die Blauzungenkrankheit durchgeführt wurde.
  3. Befinden sich diese Zonen auf dem Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Zonen zusammen.
  4. Erforderlichenfalls können die Schutz- und die Kontrollzone jedoch auch nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 abgegrenzt werden.

(3) Die Abgrenzung der Zonen gemäß Absatz 2 kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 unter Berücksichtigung folgender Parameter geändert werden:

  1. geografische Lage und ökologische Faktoren;
  2. Witterungsverhältnisse;
  3. Vorkommen und Verteilung des Vektors;
  4. Ergebnisse der gemäß Artikel 7 angestellten Nachforschungen zur Epizootiologie;
  5. Laborbefunde;
  6. Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen, insbesondere Entwesung.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Schutzzone folgende Maßnahmen angewandt werden:

  1. Innerhalb der Zone sind sämtliche Betriebe zu ermitteln, in denen Tiere gehalten werden.
  2. Die zuständige Behörde führt ein Seuchenüberwachungsprogramm durch, das auf der Kontrolle von Gruppen von Sentinelrindern (oder ersatzweise von anderen Arten von Wiederkäuern) und der Überwachung der Vektorpopulationen beruht; dieses Programm kann nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 festgelegt werden.
  3. Die Verbringung von Tieren aus der Schutzzone ist verboten. Nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 können jedoch Ausnahmen von dem Verbot der Verbringung beschlossen werden, und dies namentlich für die Tiere in einem Teil der Schutzzone, in dem das Virus nachweislich nicht zirkuliert oder in dem nachweislich keine Vektoren vorkommen.

(2) In Ergänzung der Maßnahmen des Absatzes 1 kann nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 oder auf Initiative des Mitgliedstaats, der die Kommission davon in Kenntnis setzt, die systematische Impfung der Tiere gegen die Blauzungenkrankheit und ihre Kennzeichnung für die Schutzzone angeordnet werden.

Artikel 10 12

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

  1. die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen in der Kontrollzone angewandt werden;
  2. in der Kontrollzone Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen verboten sind.

Artikel 11

Für die Änderung oder Aufhebung der gemäß den Artikeln 6, 8, 9 und 10 getroffenen Maßnahmen gilt das Verfahren des Artikels 20 Absatz 2.

Artikel 12

In Abweichung von den Artikeln 9 und 10 werden die Vorschriften für die Verbringungen von Tieren in die und aus der Schutzzone bzw. in die und aus der Kontrollzone nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 festgelegt.

Bei der Annahme des Beschlusses nach Absatz 1 werden die für den Handel geltenden Vorschriften nach demselben Verfahren festgelegt.

Artikel 13

Erweist sich die Blauzungenkrankheit in einer bestimmten Region als außergewöhnlich virulent, so werden alle zusätzlichen von den betroffenen Mitgliedstaaten durchzuführenden Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 beschlossen.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Bewohner der Schutz- und Kontrollzonen umfassend über die geltenden Beschränkungen zu informieren, und alle notwendigen Vorkehrungen zur Durchführung der fraglichen Maßnahmen trifft.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten benennen ein nationales Laboratorium, das die in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen durchführt, und stellt die Angaben zu diesem Laboratorium sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

(2) Die Aufgaben der gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien sind in Anhang I aufgeführt.

(3) Die gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien arbeiten mit dem in Artikel 16 genannten Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.

Artikel 16

Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für die Blauzungenkrankheit ist in Anhang II aufgeführt. Unbeschadet der Entscheidung 90/424/EWG, insbesondere ihres Artikels 28, sind die Aufgaben dieses Laboratoriums in Anhang II Teil B festgelegt.

Artikel 17

Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Hierzu können sie durch die Kontrolle einer repräsentativen Zahl von Betrieben nachprüfen, ob die zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie kontrollieren. Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von dem Ergebnis der durchgeführten Kontrollen in Kenntnis.

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung.

Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 18

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Krisenplan, aus dem hervorgeht, wie er die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen durchführt.

Dieser Plan sollte den Zugang zu Einrichtungen und Ausrüstungen sowie die Inanspruchnahme von Personal und anderen Mitteln regeln, die zur schnellen und nachhaltigen Tilgung der Seuche benötigt werden.

(2) Für die Erstellung der in Absatz 1 genannten Pläne gelten die Kriterien nach Anhang III. Die gemäß diesen Kriterien erstellten Pläne sind der Kommission spätestens drei Monate nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen.

Die Kommission prüft, ob diese Pläne die Verwirklichung des gesteckten Ziels ermöglichen, und schlägt den Mitgliedstaaten die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen vor, insbesondere um sicherzustellen, dass die Pläne mit denen der anderen Mitgliedstaaten in Einklang stehen.

Die Kommission genehmigt die gegebenenfalls geänderten Pläne nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2.

Die Pläne können nach demselben Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt geändert oder ergänzt werden, um der Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen.

Artikel 19

Diese Richtlinie kann erforderlichenfalls vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geändert werden.

Die Anhänge werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 geändert.

Etwaig erforderliche Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 erlassen.

Artikel 20

(1) Die Kommission wird vom Ständigen Veterinärausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 5.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 15 Tage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 21

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 für einen Zeitraum von zwei Jahren die erforderlichen Übergangsmaßnahmen erlassen, um den Übergang zu der in dieser Richtlinie vorgesehenen neuen Regelung zu erleichtern.

Artikel 22

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 23

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Anhang I

A. - Gestrichen -

B. Aufgaben der Nationalen Laboratorien für die Blauzungenkrankheit

Die nationalen Laboratorien für die Blauzungenkrankheit sind für die Koordinierung der in den einzelnen staatlichen Diagnoselaboratorien angewandten Standards und Diagnoseverfahren, der Verwendung von Reagenzien und der Vakzinprüfung zuständig. Zu diesem Zweck

  1. können sie Diagnosereagenzien an Diagnoselaboratorien abgeben, die dies beantragen;
  2. kontrollieren sie die Qualität aller in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Diagnosereagenzien;
  3. veranlassen sie die regelmäßige Durchführung von Vergleichstests;
  4. halten sie Blauzungenvirus-Isolate aus bestätigten Seuchenfällen des betreffenden Mitgliedstaats vorrätig;
  5. bestätigen sie positive Ergebnisse der regionalen Diagnoselaboratorien.

.

  Anhang II

A. Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für die Blauzungenkrankheit 13 18
(Anm. d. Red.: Hier nur in der deutschen Fassung abgedruckt)

Laboratorio Central de Veterinaria - Área de Sanidad Animal
Ctra. M-106, P.K. 1,4
28110 Algete (Madrid)
ESPAÑA

B. Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Blauzungenkrankheit

Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für die Blauzungenkrankheit hat folgende Aufgaben:

1. Es koordiniert in Konsultation mit der Kommission die Methoden zur Diagnose der Blauzungenkrankheit in den Mitgliedstaaten, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:
  1. Spezifizierung, Haltung und Abgabe von Blauzungenvirusstämmen für die serologischen Tests und zur Herstellung eines Antiserums;
  2. Abgabe von Referenzseren und anderen Referenzreagenzien an die nationalen Referenzlaboratorien zur Standardisierung der Tests und der in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Reagenzien;
  3. Anlage und Aufbewahrung einer Sammlung von Stämmen und Isolaten des Blauzungenvirus;
  4. regelmäßige Durchführung von Tests zum Vergleich der Diagnoseverfahren auf Gemeinschaftsebene;
  5. Sammlung und Klassifizierung der Daten und Angaben über die in der Gemeinschaft verwendeten Diagnosemethoden und die Ergebnisse der in der Gemeinschaft durchgeführten Tests;
  6. Charakterisierung der Blauzungenvirusisolate mit den fortgeschrittensten Methoden, um zu einem besseren Verständnis der Epizootiologie der Blauzungenkrankheit zu gelangen;
  7. Beobachtung der Entwicklungen auf dem Gebiet der Überwachung, der Epizootiologie und der Prophylaxe der Blauzungenkrankheit auf der ganzen Welt.

2. Es hilft durch die Untersuchung der Virusisolate, die ihm zur Diagnosebestätigung zugehen, sowie durch Viruscharakterisierung und Nachforschungen zur Epizootiologie aktiv bei der Ermittlung der Herde von Blauzungenkrankheit in den Mitgliedstaaten mit.

3. Es hilft bei der Ausbildung oder der Nachschulung der Labordiagnosesachverständigen, damit eine Harmonisierung der Diagnosetechniken in der gesamten Gemeinschaft erreicht wird.

4. Es nimmt einen gemeinsamen und gegenseitigen Informationsaustausch mit dem Weltlaboratorium für Blauzungenkrankheit vor, das von dem Internationalen Tierseuchenamt (OIE) bestimmt wird, um insbesondere die weltweite Entwicklung auf dem Gebiet der Blauzungenkrankheit beurteilen zu können.

.

  Mindestkriterien für Krisenpläne Anhang III

Die Krisenpläne müssen mindestens folgenden Kriterien genügen:

  1. Einrichtung eines Krisenzentrums auf nationaler Ebene, das alle Bekämpfungsmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat koordiniert.
  2. Auflistung der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren, die über Einrichtungen zur lokalen Koordinierung der Überwachungsmaßnahmen verfügen.
  3. Ausführliche Angaben über die mit der Seuchenbekämpfung befassten Personen, ihre Qualifikationen und Zuständigkeiten.
  4. Schnelle Kontaktaufnahme der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren mit direkt oder indirekt von einem Seuchenausbruch betroffenen Personen/Organisationen.
  5. Verfügbarkeit der zur sachgerechten Seuchenbekämpfung erforderlichen Ausrüstungen und Materialen.
  6. Genaue Anweisungen zu den Maßnahmen, einschließlich der Arten der Beseitigung der Tierkörper, die bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht und -bestätigung zu treffen sind.
  7. Aufstellung von Aus- und Fortbildungsprogrammen zur Pflege und Vertiefung praktischer und verwaltungstechnischer Verfahrenskenntnisse.
  8. Möglichkeit der Tierkörperuntersuchungen und der entsprechenden serologischen, histologischen und sonstigen Untersuchungen und der Schnelldiagnose in Diagnoselaboratorien (dazu ist die Regelung der schnellen Beförderung von Probematerial erforderlich).
  9. Angaben über die bei Wiedereinführung der Notimpfung voraussichtlich erforderliche Impfstoffmenge für die Blauzungenkrankheit-Impfung.
  10. Gewähr der zur Durchführung der Krisenpläne erforderlichen gesetzlichen Grundlage.
_____
1) ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993 S. 69. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

2) ABl. Nr. L 157 vom 10.06.1992 S. 19. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

3) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 (ABl. Nr. L 160 vom 26.06.1999 S. 103).

4) ABl. Nr. L 363 vom 27.12.1990 S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

5) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 2.

ENDE

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