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Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit
(ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 74;
Beitrittsakte - ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33;
Entsch. 2006/911/EG - ABl. Nr. L 346 vom 09.12.2006 S. 41;
RL 2006/104/EG - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 352;
Entsch. 2007/729/EG - ABl. Nr. L 294 vom 13.11.2007 S. 26;
RL 2008/73/EG - ABl. Nr. L 219 vom 14.08.2008 S. 40;
RL 2012/5/EU - ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2012 S. 1 Inkrafttreten Anwenden;
RL 2013/20/EU - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 234;
VO (EU) 2016/429 - ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1 * Inkrafttreten Gültig Art. 272;
VO (EU) 2018/415 - ABl. Nr. L 75 vom 19.03.2018 S. 18 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2020/687 - ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64 *aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 14.07.2021 gem. Art. 112 der VO (EU) 2020/687
aufgehoben/ersetzt zum 21.04.2021 gem. Art. 270 der VO (EU) 2016/429 -s.a. Art. 272
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 92/119/EG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit 1, insbesondere auf Artikel 15 zweiter Gedankenstrich,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 92/119/EWG sind spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit festzulegen.
(2) Die epizootiologischen Merkmale der Blauzungenkrankheit sind mit denen der Pferdepest vergleichbar.
(3) Der Rat hat die Richtlinie 92/35/EWG zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest 2 festgelegt.
(4) Für die Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit sollten daher in den Grundzügen die Maßnahmen der Richtlinie 92/35/EWG zur Bekämpfung der Pferdepest als Modell dienen, wobei die erforderlichen Anpassungen zur Berücksichtigung der spezifischen Aufzuchtbedingungen der für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten vorzunehmen sind.
(5) Für die Verbringung empfänglicher Arten, ihres Spermas, ihrer Eizellen oder ihrer Embryonen aus Gebieten, die nach Auftreten der Seuche bestimmten Beschränkungen unterliegen, sollten daher besondere Regeln festgelegt werden.
(6) Die Bestimmungen des Artikels 3 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich 3 gelten bei Auftreten der Blauzungenkrankheit.
(7) Es ist ein Verfahren vorzusehen, mit dem eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geschaffen wird
- hat folgende Richtlinie erlassen:
In dieser Richtlinie sind die Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit festgelegt.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde zwingend und unverzüglich von einem Verdacht, dass das Virus der Blauzungenkrankheit zirkuliert, oder der Bestätigung eines solchen Verdachts benachrichtigt werden muss.
(1) Befinden sich in einem Betrieb in einem Gebiet, für das keine Beschränkungen im Sinne dieser Richtlinie gelten, ein oder mehrere blauzungenverdächtige Tiere, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der amtliche Tierarzt unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen durchführt, um das Vorliegen der Krankheit zu bestätigen oder zu widerlegen.
(2) Nach Eingang der Verdachtsmeldung ergreift der amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen:
(3) Bis die Maßnahmen gemäß Absatz 2 getroffen sind, ergreift der Besitzer oder Halter von seuchenverdächtigen Tieren die erforderlichen Schutzmaßnahmen, um den Bestimmungen von Absatz 2 Buchstabe d) Ziffern i) und ii) nachzukommen.
(4) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen gemäß Absatz 2 auf andere Betriebe ausdehnen, wenn Standort, geografische Lage oder Kontakte mit dem seuchenverdächtigen Betrieb eine Ansteckung befürchten lassen.
(5) Über Absatz 2 hinaus können für Naturreservate, in denen die Tiere frei leben, nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 besondere Vorschriften festgelegt werden.
(6) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden von dem amtlichen Tierarzt erst aufgehoben, wenn der Seuchenverdacht von der zuständigen Behörde entkräftet wurde.
(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann beschließen, den Einsatz von Impfstoffen gegen die Blauzungenkrankheit zu erlauben, sofern:
(2) Werden abgeschwächte Lebendimpfstoffe eingesetzt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde Folgendes abgrenzt:
(1) Wird das Vorliegen der Blauzungenkrankheit amtlich bestätigt, so trifft der amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen:
In Abweichung von Buchstabe c) können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 Vorschriften für die Verbringung von Tieren in der Schutzzone erlassen werden.
(2) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Zone oder über diese Zone hinaus ausdehnen oder diese Maßnahmen einschränken, und zwar unter Berücksichtigung der epizootiologischen, geografischen, ökologischen oder meteorologischen Verhältnisse. Sie setzt die Kommission davon in Kenntnis.
(3) Liegt die in Absatz 1 Buchstabe c) genannte Zone im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung dieser Zone zusammen. Erforderlichenfalls wird die Zone nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 abgegrenzt.
(1) Die Nachforschungen zur Epizootiologie beziehen sich auf
(2) Für die umfassende Koordinierung aller zur schnellstmöglichen Seuchentilgung erforderlichen Maßnahmen und für die Durchführung der Nachforschungen zur Epizootiologie-Untersuchung wird ein Krisenzentrum errichtet.
Die allgemeinen Vorschriften für die Errichtung der nationalen Krisenzentren und des gemeinschaftlichen Krisenzentrums werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 festgelegt.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständige Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 6 eine Schutz- und eine Kontrollzone abgrenzt. Bei der Abgrenzung dieser Zonen sind die mit der Blauzungenkrankheit in Zusammenhang stehenden geografischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren sowie die Kontrollstrukturen zu berücksichtigen.
(2)
(3) Die Abgrenzung der Zonen gemäß Absatz 2 kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 unter Berücksichtigung folgender Parameter geändert werden:
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Schutzzone folgende Maßnahmen angewandt werden:
(2) In Ergänzung der Maßnahmen des Absatzes 1 kann nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 oder auf Initiative des Mitgliedstaats, der die Kommission davon in Kenntnis setzt, die systematische Impfung der Tiere gegen die Blauzungenkrankheit und ihre Kennzeichnung für die Schutzzone angeordnet werden.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
Für die Änderung oder Aufhebung der gemäß den Artikeln 6, 8, 9 und 10 getroffenen Maßnahmen gilt das Verfahren des Artikels 20 Absatz 2.
In Abweichung von den Artikeln 9 und 10 werden die Vorschriften für die Verbringungen von Tieren in die und aus der Schutzzone bzw. in die und aus der Kontrollzone nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 festgelegt.
Bei der Annahme des Beschlusses nach Absatz 1 werden die für den Handel geltenden Vorschriften nach demselben Verfahren festgelegt.
Erweist sich die Blauzungenkrankheit in einer bestimmten Region als außergewöhnlich virulent, so werden alle zusätzlichen von den betroffenen Mitgliedstaaten durchzuführenden Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 beschlossen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Bewohner der Schutz- und Kontrollzonen umfassend über die geltenden Beschränkungen zu informieren, und alle notwendigen Vorkehrungen zur Durchführung der fraglichen Maßnahmen trifft.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen ein nationales Laboratorium, das die in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen durchführt, und stellt die Angaben zu diesem Laboratorium sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.
(2) Die Aufgaben der gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien sind in Anhang I aufgeführt.
(3) Die gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien arbeiten mit dem in Artikel 16 genannten Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.
Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für die Blauzungenkrankheit ist in Anhang II aufgeführt. Unbeschadet der Entscheidung 90/424/EWG, insbesondere ihres Artikels 28, sind die Aufgaben dieses Laboratoriums in Anhang II Teil B festgelegt.
Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Hierzu können sie durch die Kontrolle einer repräsentativen Zahl von Betrieben nachprüfen, ob die zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie kontrollieren. Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von dem Ergebnis der durchgeführten Kontrollen in Kenntnis.
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung.
Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 festgelegt.
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Krisenplan, aus dem hervorgeht, wie er die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen durchführt.
Dieser Plan sollte den Zugang zu Einrichtungen und Ausrüstungen sowie die Inanspruchnahme von Personal und anderen Mitteln regeln, die zur schnellen und nachhaltigen Tilgung der Seuche benötigt werden.
(2) Für die Erstellung der in Absatz 1 genannten Pläne gelten die Kriterien nach Anhang III. Die gemäß diesen Kriterien erstellten Pläne sind der Kommission spätestens drei Monate nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen.
Die Kommission prüft, ob diese Pläne die Verwirklichung des gesteckten Ziels ermöglichen, und schlägt den Mitgliedstaaten die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen vor, insbesondere um sicherzustellen, dass die Pläne mit denen der anderen Mitgliedstaaten in Einklang stehen.
Die Kommission genehmigt die gegebenenfalls geänderten Pläne nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2.
Die Pläne können nach demselben Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt geändert oder ergänzt werden, um der Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen.
Diese Richtlinie kann erforderlichenfalls vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geändert werden.
Die Anhänge werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 geändert.
Etwaig erforderliche Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie werden nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 erlassen.
(1) Die Kommission wird vom Ständigen Veterinärausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 5.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 15 Tage festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 für einen Zeitraum von zwei Jahren die erforderlichen Übergangsmaßnahmen erlassen, um den Übergang zu der in dieser Richtlinie vorgesehenen neuen Regelung zu erleichtern.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang I |
A. - Gestrichen -
B. Aufgaben der Nationalen Laboratorien für die Blauzungenkrankheit
Die nationalen Laboratorien für die Blauzungenkrankheit sind für die Koordinierung der in den einzelnen staatlichen Diagnoselaboratorien angewandten Standards und Diagnoseverfahren, der Verwendung von Reagenzien und der Vakzinprüfung zuständig. Zu diesem Zweck
Anhang II |
A. Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für die Blauzungenkrankheit 13 18
(Anm. d. Red.: Hier nur in der deutschen Fassung abgedruckt)
Laboratorio Central de Veterinaria - Área de Sanidad Animal
Ctra. M-106, P.K. 1,4
28110 Algete (Madrid)
ESPAÑA
B. Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Blauzungenkrankheit
Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für die Blauzungenkrankheit hat folgende Aufgaben:
1. Es koordiniert in Konsultation mit der Kommission die Methoden zur Diagnose der Blauzungenkrankheit in den Mitgliedstaaten, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Spezifizierung, Haltung und Abgabe von Blauzungenvirusstämmen für die serologischen Tests und zur Herstellung eines Antiserums;
- Abgabe von Referenzseren und anderen Referenzreagenzien an die nationalen Referenzlaboratorien zur Standardisierung der Tests und der in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Reagenzien;
- Anlage und Aufbewahrung einer Sammlung von Stämmen und Isolaten des Blauzungenvirus;
- regelmäßige Durchführung von Tests zum Vergleich der Diagnoseverfahren auf Gemeinschaftsebene;
- Sammlung und Klassifizierung der Daten und Angaben über die in der Gemeinschaft verwendeten Diagnosemethoden und die Ergebnisse der in der Gemeinschaft durchgeführten Tests;
- Charakterisierung der Blauzungenvirusisolate mit den fortgeschrittensten Methoden, um zu einem besseren Verständnis der Epizootiologie der Blauzungenkrankheit zu gelangen;
- Beobachtung der Entwicklungen auf dem Gebiet der Überwachung, der Epizootiologie und der Prophylaxe der Blauzungenkrankheit auf der ganzen Welt.
2. Es hilft durch die Untersuchung der Virusisolate, die ihm zur Diagnosebestätigung zugehen, sowie durch Viruscharakterisierung und Nachforschungen zur Epizootiologie aktiv bei der Ermittlung der Herde von Blauzungenkrankheit in den Mitgliedstaaten mit.
3. Es hilft bei der Ausbildung oder der Nachschulung der Labordiagnosesachverständigen, damit eine Harmonisierung der Diagnosetechniken in der gesamten Gemeinschaft erreicht wird.
4. Es nimmt einen gemeinsamen und gegenseitigen Informationsaustausch mit dem Weltlaboratorium für Blauzungenkrankheit vor, das von dem Internationalen Tierseuchenamt (OIE) bestimmt wird, um insbesondere die weltweite Entwicklung auf dem Gebiet der Blauzungenkrankheit beurteilen zu können.
Mindestkriterien für Krisenpläne | Anhang III |
Die Krisenpläne müssen mindestens folgenden Kriterien genügen:
2) ABl. Nr. L 157 vom 10.06.1992 S. 19. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
3) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 (ABl. Nr. L 160 vom 26.06.1999 S. 103).
4) ABl. Nr. L 363 vom 27.12.1990 S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
5) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 2.
ENDE | |
(Stand: 14.07.2021)
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