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Regelwerk, EU 2000, Gefahrgut/Transport- EU Bund

Richtlinie 2000/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2000 über die Mindestanforderungen für die Prüfung der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen

(ABl. Nr. L 118 vom 19.05.2000 S. 41;
RL 2008/68/EG - ABl. Nr. L 260 vom::30.09.2008 S. 13aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 30.06.2008 gem. Art. 12 der RL 2008/68/EG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1

Buchstabe c),

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Umweltschutz sind wichtige Anliegen, besonders bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen; der Mensch ist ein wesentlicher Faktor beim sicheren Betrieb dieser Verkehrsträger.

(2) Nach der "Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraße" ist jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Gefahrgutbeförderung oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verladen oder Entladen umfaßt, verpflichtet, einen oder mehrere Sicherheitsberater zu bestellen. Die genannte Richtlinie enthält weder detaillierte Bestimmungen zur Harmonisierung der Prüfungsvorschriften für die Prüfung der Sicherheitsberater noch Bestimmungen über die Prüfungsstellen.

(3) Die Mitgliedstaaten sollten einen einheitlichen Mindestrahmen für die Prüfung der Sicherheitsberater und die Anforderungen an die Prüfungsstellen festlegen, um ein gewisses Qualitätsniveau zu garantieren und die gegenseitige Anerkennung der EG-Schulungsnachweise für Sicherheitsberater zu erleichtern.

(4) Die Prüfung der Sicherheitsberater besteht aus mindestens einer schriftlichen Prüfung mit Fragen, die mindestens die in der Liste in Anhang II der Richtlinie 96/35/EG enthaltenen Sachgebiete betreffen, und mit einer Fallstudie, bei der die Kandidaten nachweisen können, daß sie in der Lage sind, die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.

(5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Prüfungskandidaten, die für Unternehmen tätig sein wollen, welche ausschließlich bestimmte gefährliche Güter befördern, nur auf den ihrer Tätigkeit betreffenden Sachgebieten geprüft werden. In diesem Fall sind in dem EG-Schulungsnachweis die Grenzen seiner Gültigkeit deutlich anzugeben.

(6) Die von den Prüfungsstellen durchgeführten Prüfungen müssen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen an die Prüfungsstellen fest, um ein hohes Qualitätsniveau zu gewährleisten. Die Prüfungsstellen müssen fachlich kompetent, zuverlässig und unabhängig sein.

(7) Die Mitgliedstaaten müssen sich gegenseitig bei der Anwendung der Richtlinie unterstützen

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie enthält die Mindestanforderungen für die Prüfung zum Erhalt des EG-Schulungsnachweises für Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 96/35/EG.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter unter Einhaltung dieser Mindestanforderungen geprüft werden.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

  1. "Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter ", nachstehend "Gefahrgutbeauftragter "genannt, jede Person im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b) der Richtlinie 96/35/EG;
  2. "gefährliche Güter "Güter im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 94/55/EG und des Artikels 2 der Richtlinie 96/49/EG,
  3. "Unternehmen "Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a) der Richtlinie 96/35/EG;
  4. "Prüfung "Prüfungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 96/35/EG;
  5. "Prüfungsstelle "jede Einrichtung, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Abnahme der Prüfungen bestimmt wurde;
  6. "EG-Schulungsnachweis "der nach dem Modell in Anhang III der Richtlinie 96/35/EG erstellte Nachweis.

Kapitel II
Prüfungen

Artikel 3

(1) Die zuständige Behörde oder die Prüfungsstelle führt eine obligatorische schriftliche Prüfung durch, die sie durch eine mündliche Prüfung ergänzen kann, um festzustellen, ob die Kandidaten über den erforderlichen Kenntnisstand zur Erfüllung der Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten und somit zum Erhalt des EG-Schulungsnachweises verfügen.

(2) Die obligatorische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die den Beförderungsarten angepaßt ist, für die der EG-Schulungsnachweis ausgestellt wird.

(3)

  1. Dem Kandidaten wird ein Fragebogen vorgelegt. Dieser besteht aus mindestens 20 Fragen mit direkter Antwort, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 96/35/EG mindestens die in der Liste in Anhang II jener Richtlinie genannten Sachgebiete betreffen. Multiple-choice-Fragen sind jedoch auch möglich. In diesem Falle entsprechen zwei Multiple-choice-Fragen einer Frage mit direkter Antwort. Innerhalb dieser Sachgebiete ist je nach Verkehrsträger folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen:
  2. Jeder Kandidat hat eine Fallstudie zu einem den Anhang I der Richtlinie 96/35/EG betreffenden Thema zu bearbeiten, bei der er nachweisen kann, daß er in der Lage ist, die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.
  3. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Kandidaten, die für Unternehmen tätig werden wollen, die sich auf die Beförderung bestimmter Arten gefährlicher Güter spezialisiert haben, gemäß Anhang II der Richtlinie 96/35/EG nur auf den ihre Tätigkeit betreffenden Gebieten geprüft werden.

Bei diesen Arten von Gütern handelt es sich um folgende Güter:

Im Titel des EG-Schulungsnachweises ist deutlich anzugeben, daß dieser nur für die unter diesem Buchstaben genannten Arten gefährlicher Güter gültig ist, für die der Gefahrgutbeauftragte gemäß den Buchstaben a) und b) geprüft worden ist.

(4) Die zuständige Behörde oder die Prüfungsstelle erstellt im Laufe der Zeit einen Katalog der Fragen, die Gegenstand der Prüfungen waren.

Kapitel III
Anforderungen an die Prüfungsstellen

Artikel 4

(1) Falls die Mitgliedstaaten die Durchführung der Prüfung nicht unmittelbar selbst übernehmen, benennen sie die Prüfungsstellen unter Zugrundelegung folgender Kriterien:

  1. Kompetenz der Prüfungsstelle;
  2. Spezifikation der von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Prüfungsmodalitäten;
  3. Maßnahmen zur Gewährleistung der Objektivität der Prüfungen;
  4. Unabhängigkeit der Prüfungsstelle gegenüber allen natürlichen oder juristischen Personen, die Gefahrgutbeauftragte beschäftigen.

(2) Die Benennung der zugelassenen Prüfungsstelle erfolgt in schriftlicher Form. Diese Zulassung kann befristet sein.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten unterstützen sich bei der Anwendung dieser Richtlinie.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in regelmäßigen Abständen den in Artikel 3 Absatz 4 genannten Fragenkatalog. Die Kommission unterrichtet davon die übrigen Mitgliedstaaten.

Kapitel IV
Schlußbestimmungen

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von drei Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 17. April 2000.

1) ABl. C 148 vom 14.05.1998 S. 21, und ABl. C 52 vom 23.02.1999 S. 16.

2) ABl. C 407 vom 28.12.1998 S. 118.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 1998 (ABl. C 341 vom 09.11.1998 S. 29), bestätigt am 16. September 1999. Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. März 1999 (ABl. C 36 vom 08.02.2000 S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluß des Rates vom 28. März 2000.


ENDE

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