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Verordnung (EG) Nr. 49/2000 der Kommission vom 10. Januar 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 des Rates über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind
(ABl. Nr. L 6 vom 11.01.2000 S. 13;
VO (EG) 1829/2003 - ABl. Nr. L 268 vom::18.10.2003 S. 1aufgehoben)
aufgehoben zum 17.04.2004 gem. Art. 37 der VO (EG) 1829/2003
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1139/98 des Rates 3 legt fest, welche Angaben zusätzlich zu de in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die aus den von der Entscheidung 96/281/EG der Kommission 4 abgedeckten genetisch veränderten Sojabohnen (Glycine max L.) und dem von der Entscheidung 97/98/EG der Kommission 5 abgedeckten genetisch veränderten Mais (Zea mays L.) hergestellt wurden, vorgeschrieben sind.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1139/98 stellt fest, daß eine zufällige Kontamination von Lebensmitteln mit genetisch veränderten DNS oder Proteinen nicht ausgeschlossen werden kann.
(3) Deshalb hat der Rat bei der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 die Kommission aufgefordert zu prüfen, inwieweit die Festlegung einer unteren Schwelle für das Vorhandensein von genetisch veränderten DNS oder Proteinen praktikabel ist, um dadurch dem Problem der zufälligen Kontamination Rechnung tragen zu können.
(4) Auch wenn einige Handelnde vermeiden, genetisch veränderte Sojabohnen (Glycine max L.) oder genetisch veränderten Mais (Zea mays L.) oder Produkte daraus als Ausgangsprodukte für ihre Lebensmittelzutaten zu verwenden, kann in diesen infolge zufälliger Kontaminationen, z.B. während des Anbaus, der Ernte, des Transports, der Lagerung und der Verarbeitung, Material aus den genannten genetisch veränderten Organismen vorhanden sein.
(5) Ist derartiges Material zufällig vorhanden und stellt nur einen geringfügigen Anteil an einer Lebensmittelzutat dar, sollte diese Lebensmittelzutat nicht unter die Etikettierungsanforderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 fallen.
(6) Hierfür ist es notwendig, eine untere Schwelle für das zufällige Vorhandensein von Material aus dem oben genannten genetisch veränderten Soja und Mais in Lebensmittelzutaten festzulegen.
(7) Im Interesse der Klarheit ist es angebracht, als Schwellenwert einen einzigen Prozentsatz anzugeben.
(8) Ein Prozentsatz von 1 % eignet sich am besten als Toleranzwert, der sowohl niedrig angesetzt ist als auch die notwendige Praktikabilität in der Produktionskette bietet. Es gibt bereits Nachweisverfahren - oder es wird diese in Kürze geben -, die es ermöglichen, diesen Wert einzuführen. Nichtsdestoweniger ist der Prozentsatz von 1 % als Höchstwert zu betrachten, weshalb Handelnde sich zum Ziel setzen sollten, für das zufällige Vorhandensein des genannten Materials in der Praxis den niedrigstmöglichen Wert zu erreichen.
(9) Es gilt, klar festzustellen, daß der Prozentsatz von 1 % der Toleranzwert nicht nur für das zufällige Vorhandensein von Material aus den oben genannten genetisch veränderten Organismen sein sollte, sondern auch für das zufällige Vorhandensein derartigen Materials, zusammen mit sonstigem Material aus anderen genetisch veränderten Organismen, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 in Verkehr gebracht wurde.
(10) Der Begriff Material, das aus den genetisch veränderten Organismen stammt, sollte verstanden werden als der Teil jeder einzelnen Zutat, die aus den genetisch veränderten Organismen stammt.
(11) Um glaubhaft machen zu können, daß das Vorhandensein dieses Materials rein zufällig ist, müssen die Handelnden gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen können, daß sie geeignete Maßnahmen ergriffen haben um zu vermeiden, als Ausgangsprodukt genetisch veränderte Sojabohnen (Glycine max L.) oder genetisch veränderten Mais (Zea mays L.) oder Produkte daraus oder Material aus sonstigen genetisch veränderten Organismen zu verwenden, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 in Verkehr gebracht wurde.
(12) Zur Wahrung der Kohärenz mit der Richtlinie 79/112/EWG ist es angebracht, den Schwellenwert jeweils auf die einzelnen Lebensmittelzutaten anzuwenden.
(13) Es gilt, klar festzustellen, daß bei der Aufstellung einer Liste von Lebensmittelzutaten, die nicht unter die Etikettierungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 fallen, da sie keine der in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten genetisch veränderten Proteine und DNS enthalten, genauso zu verfahren ist.
(14) Lebensmittelzutaten, die weder genetisch veränderte Proteine noch genetisch veränderte DNS im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 enthalten, fallen ohnehin nicht unter die Etikettierungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1139/98. Deshalb muß deutlich gemacht werden, daß eine derartige Liste nicht erschöpfend ist.
(15) Einige Lebensmittel bestehen aus einer einzigen Zutat. Deshalb muß geklärt werden, wie diese Lebensmittel im Hinblick auf die oben genannte Liste und die Anwendung des Schwellenwerts zu bewerten sind.
(16) Die Richtlinie 79/112/EWG gilt für Produkte, die nicht nur an den Endverbraucher, sondern auch an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden.
(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1139/98 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 1 wird der Wortlaut "an den Endverbraucher" durch "an den Endverbraucher oder gemeinschaftliche Einrichtungen" ersetzt.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"(2) Für die genannten Lebensmittel gelten die zusätzlichen spezifischen Etikettierungsanforderungen nicht, sofern
a) weder die in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten genetisch veränderten Proteine noch genetisch veränderte DNS in ihren einzelnen Lebensmittelzutaten oder in einem Lebensmittel aus einer einzigen Zutat enthalten sind, oder,
b) das Material aus genetisch veränderten Organismen, auf das in Artikel 1 Absatz 1 Bezug genommen wird, zusammen mit Material aus anderen genetisch veränderten Organismen, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 in Verkehr gebracht wurde, in ihren Lebensmittelzutaten oder in einem Lebensmittel aus einer einzigen Zutat mit einem Prozentsatz von höchstens 1 % der jeweils einzeln betrachteten Lebensmittelzutaten oder Lebensmittel aus einer einzigen Zutat zufällig vorhanden ist.
Um glaubhaft machen zu können, daß das Vorhandensein dieses Materials zufällig ist, müssen die Handelnden gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen können, daß sie geeignete Maßnahmen ergriffen haben, um zu vermeiden, die unter Buchstabe b) Unterabsatz 1 genannten genetisch veränderten Organismen (oder Produkte daraus) als Ausgangsprodukt zu verwenden."
b) Der folgende Absatz 2a wird eingefügt:
"(2a) Um die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a) zu erleichtern, wird eine nicht erschöpfende Liste der Lebensmittelzutaten oder Lebensmittel, die aus einer einzigen Zutat bestehen, in denen weder genetisch veränderte Proteine noch genetisch veränderte DNS im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 vorhanden sind, gemäß dem in Artikel 17 der Richtlinie 79/112/EWG festgelegten Verfahren erstellt, wobei der technische Fortschritt, Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses und sonstige einschlägige wissenschaftliche Beratungen berücksichtigt werden."
Artikel 2
Die Etikettierungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1138/98 gelten nicht für die genannten Lebensmittel, die als solche an gemeinschaftliche Einrichtungen geliefert wurden, rechtmäßig in der Gemeinschaft hergestellt und etikettiert wurden oder die rechtmäßig in die Gemeinschaft eingeführt und dort in den freien Verkehr gebracht wurden, bevor diese Verordnung in Kraft getreten ist.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 90. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Januar 2000
1) ABl. L 33 vom 08.02.1979 S. 1.
2) ABl. L 43 vom 14.02.1997 S. 21.
3) ABl. L 159 vom 03.06.1998 S. 4.
4) ABl. L 107 vom 30.04.1996 S. 10.
5) ABl. L 31 vom 01.02.1997 S. 69.
(Stand: 25.06.2019)
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