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Regelwerk, EU 2000, Allgemeines - EU Bund

Entscheidung 2000/729/EG der Kommission vom 10. November 2000 über einen Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3278)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L. 293 vom 22.11.2000 S. 20)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

gestützt auf die "Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens", insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wird nach dem Verfahren des Artikels 17 dieser Verordnung ein Standardvertrag festgelegt.

(2) Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zum Schutz der Verbraucher und Verwender müssen für die Verwendung des Umweltzeichens in der ganzen Gemeinschaft gleiche Bedingungen festgelegt werden.

(3) Soweit dies nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zulässig ist, sollten die zuständigen Stellen jedoch auch zusätzliche Bestimmungen in den Vertrag aufnehmen können.

(4) Der Vertrag sollte Bestimmungen enthalten, die eine Überwachung der Einhaltung durch die zuständige Stelle ermöglichen, damit diese gewährleisten kann, dass das Umweltzeichen nur für Erzeugnisse angewandt wird, die den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 festgelegten Zielen und Grundsätzen sowie den Vertragsbedingungen entsprechen.

(5) Ferner sollte die Genehmigung zur Verwendung des Umweltzeichens im Fall einer Nichteinhaltung der Ziele und Grundsätze der erwähnten Verordnung und der Vertragsbedingungen ausgesetzt oder das Zeichen entzogen werden können.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses - hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der Vertrag wird zwischen der zuständigen Stelle und den einzelnen Antragstellern nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 in der im Anhang dieser Entscheidung vorgesehenen Form geschlossen.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 1 kann die zuständige Stelle zusätzliche Bestimmungen in den Vertrag aufnehmen, soweit sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vereinbar sind.

Artikel 3

Die Entscheidung 93/517/EWG der Kommission vom 15. September 1993 über einen Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft 1 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. November 2000

.

Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft  Anhang

PRÄAMBEL

Die zuständige Stelle . . . . . . (vollständiger Name) nachstehend "die zuständige Stelle "genannt, mit Sitz in . . . . . . (vollständige Anschrift), zur Unterzeichnung dieses Vertrags vertreten durch . . . . . . (Name des Verantwortlichen), und . . . . . . (vollständiger Name des Zeichennehmers), in seiner Eigenschaft als Hersteller, Importeur, Diensteanbieter, Groß- oder Einzelhändler mit der amtlich gemeldeten Anschrift . . . . . . (vollständige Anschrift) nachstehend "Zeichennehmer "genannt, vertreten durch . . . . . . (Name des Verantwortlichen), haben bezüglich der Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft Folgendes vereinbart:

Artikel 1 Rechte und Pflichten

1.1. Die zuständige Stelle gewährt dem Zeichennehmer das Recht auf Verwendung des Umweltzeichens für seine in den beigefügten Produktbeschreibungen beschriebenen Produkte, die den einschlägigen, im Zeitraum . . . . . . gültigen und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am . . . . . . (Datum) angenommenen, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom . . . . . . (vollständige Fundstelle) veröffentlichten und diesem Vertrag als Anhang beigefügten Produktgruppenkriterien entsprechen.

1.2. Das Umweltzeichen soll gut sichtbar nur in der Form und Farbe benutzt werden, die in dem von der zuständigen Stelle gelieferten und diesem Vertrag beigefügten Vertragsanhang angegeben sind. Das Recht zur Benutzung des Umweltzeichens berechtigt nicht zu seiner Benutzung als Bestandteil eines Warenzeichens.

1.3. Der Zeichennehmer stellt sicher, dass das zu kennzeichnende Produkt während der ganzen Geltungsdauer dieses Vertrags allen im Vertrag festgelegten Bedingungen und Bestimmungen sowie den in den Anhängen des Vertrags festgelegten und für den betreffenden Zeitraum geltenden Kriterien für die jeweiligen Produktgruppen und Regeln für das Umweltzeichen entspricht. Bei Änderungen der Produkteigenschaften, die die Erfüllung der Kriterien nicht beeinflussen, ist kein neuer Antrag erforderlich. Der Zeichennehmer teilt solche Änderungen jedoch der zuständigen Stelle per Einschreiben mit. Die zuständige Stelle kann Überprüfungen durchführen.

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