umwelt-online: Richtlinie 2000/9/EG: Seilbahnen für den Personenverkehr (3)
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Grundlegende Anforderungen | Anhang II |
1. Gegenstand
Dieser Anhang legt die grundlegenden Anforderungen für die Planung, den Bau und die Inbetriebnahme jeweils einschließlich der betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse von Anlagen nach Artikel 1 Absatz 5 fest.
2. Allgemeine Anforderungen
2.1. Sicherheit von Personen
Bei Planung, Bau und Betrieb von Anlagen ist die Sicherheit von Benutzern, Betriebspersonal und Dritten oberstes Gebot.
2.2. Sicherheitsgrundsätze
Im Hinblick auf Planung, Bau und betriebs- und wartungstechnische Erfordernisse einer Anlage müssen die folgenden Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge beachtet werden:
2.3. Berücksichtigung äußerer Umstände
Anlagen sind so zu planen und zu bauen, daß sie unter Berücksichtigung des Typs der Anlage, der Merkmale des Geländes und der Umgebung, der atmosphärischen und meteorologischen Gegebenheiten, der möglichen in der Nähe befindlichen Bauwerke und Hindernisse am Boden und in der Luft sicher betrieben werden können.
2.4. Bemessung
Die Anlage, die Teilsysteme sowie alle Sicherheitsbauteile müssen so bemessen, geplant und ausgeführt werden, daß sie allen vorhersehbaren Belastungen - auch außer Betrieb - mit ausreichender Sicherheit standhalten, wobei insbesondere äußere Einflüsse, dynamische Lasten und Ermüdungserscheinungen zu berücksichtigen sind und dem Stand der Technik Rechnung zu tragen ist. Dies gilt auch für die Wahl der Werkstoffe.
2.5. Montage
2.5.1. Die Anlage, die Teilsysteme sowie alle Sicherheitsbauteile müssen so geplant und ausgeführt werden, daß Montage und Einbau sicher durchgeführt werden können.
2.5.2. Die Sicherheitsbauteile sind so zu planen, daß Montagefehler entweder konstruktiv oder durch geeignete Kennzeichnung der Sicherheitsbauteile verhindert werden.
2.6. Ausfallsicherheit der Anlage
2.6.1. Die Sicherheitsbauteile müssen so geplant und ausgeführt werden und verwendet werden können, daß ihre eigene Funktionssicherheit und/oder die Sicherheit der Anlage entsprechend der in Anhang III genannten Sicherheitsanalyse in jedem Fall mit einem angemessenen Sicherheitsfaktor nachgewiesen und ihr Ausfall dadurch höchst unwahrscheinlich ist.
2.6.2. Die Anlage muß so geplant und ausgeführt werden, daß bei ihrem Betrieb für jeden Ausfall eines Bauteils, durch den auch nur indirekt die Sicherheit beeinträchtigt wird, rechtzeitig eine geeignete entsprechende Maßnahme getroffen wird.
2.6.3. Der in den Abschnitten 2.6.1 und 2.6.2 genannte Zustand der Sicherheit muß über den gesamten Zeitraum zwischen zwei planmäßigen Überprüfungen des jeweiligen Bauteils nachweisbar sein. Die Zeitabstände für die Überprüfung der Sicherheitsbauteile sind in der Betriebsanleitung deutlich anzugeben.
2.6.4. Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile in Anlagen eingebaut werden, müssen sowohl die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie als auch die Anforderungen hinsichtlich des Zusammenwirkens mit den übrigen Anlagenteilen erfüllen.
2.6.5. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit die Auswirkungen eines Brandes in der Anlage die Sicherheit der beförderten Personen und des Personals nicht beeinträchtigen.
2.6.6. Es müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, um die Anlage und Personen vor den Folgen von Blitzschlag zu schützen.
2.7. Sicherheitseinrichtungen
2.7.1. Jeder Fehler, der in der Anlage auftritt und zu einem sicherheitskritischen Ausfall führen kann, muß - soweit möglich - ermittelt, gemeldet und von einer Sicherheitseinrichtung verarbeitet werden. Das gleiche gilt für jedes normalerweise vorhersehbare äußere Ereignis, durch das sie Sicherheit beeinträchtigt werden kann.
2.7.2. Die Anlage muß jederzeit manuell stillgesetzt werden können.
2.7.3. Nach einer durch eine Sicherheitseinrichtung ausgelösten Stillsetzung der Anlage darf ein neuerliches Anlaufen der Anlage erst möglich sein, nachdem die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen worden sind.
2.8. Wartungstechnische Erfordernisse
Die Anlage muß so geplant und ausgeführt werden, daß sowohl planmäßige als auch außerplanmäßige Wartungs- und Reparaturarbeiten sicher durchgeführt werden können.
2.9. Beeinträchtigungen durch Emissionen
Die Anlage muß so geplant und ausgeführt werden, daß Beeinträchtigungen oder Belästigungen durch Abgase, Lärm oder Erschütterungen innerhalb und außerhalb der Anlage die vorgeschriebenen Höchstwerte nicht überschreiten.
3. Anforderungen hinsichtlich der Infrastruktur
3.1. Linienführung Geschwindigkeit, Abstand zwischen den Fahrzeugen
3.1.1. Die Anlage ist so zu planen, daß sie unter Berücksichtigung der Merkmale des Geländes und der Umgebung. der atmosphärischen und meteorologischen Gegebenheiten, der möglichen in der Nähe befindlichen Bauwerke und Hindernisse am Boden und in der Luft sicher und ohne daß von ihr Störungen oder Gefahren ausgehen, betrieben werden kann; dies gilt auch für alle Betriebs- und Wartungsbedingungen und für die Bergung von Personen.
3.1.2. Zwischen Fahrzeugen, Schleppeinrichtungen, Fahrbahnen, Seilen usw. und möglichen in der Nähe befindlichen Bauwerken und Hindernissen am Boden und in der Luft muß ein ausreichender seitlicher und senkrechter Abstand vorhanden sein; dabei sind die Bewegungen der Seile und Fahrzeuge bzw. der Schleppeinrichtungen in senkrechter Richtung sowie in Längs- und Querrichtung unter den vorhersehbaren ungünstigsten Betriebsverhältnissen zu berücksichtigen.
3.1.3. Der maximale Bodenabstand der Fahrzeuge muß sich nach der Anlage und der Fahrzeuge sowie nach den Bergungsverfahren richten und muß bei offenen Fahrzeugen die Absturzgefahr sowie die psychologischen Aspekte in Zusammenhang mit dem Bodenabstand berücksichtigen.
3.1.4. Die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge oder der Schleppeinrichtungen, ihr Mindestabstand sowie ihre Beschleunigungs- und Verzögerungswerte müssen so gewählt werden, daß die Sicherheit der Personen und die Betriebssicherheit der Anlage gewährleistet sind.
3.2. Stationen und Streckenbauwerke
3.2.1. Die Stationen und Streckenbauwerke müssen so geplant, gebaut und ausgerüstet sein, daß die Standsicherheit gegeben ist. Sie müssen bei allen möglichen Betriebsverhältnissen eine sichere Führung der Seile und Fahrzeuge und Schleppeinrichtungen gewährleisten und eine sichere Wartung ermöglichen.
3.2.2. Die Ein- und Ausstiegsbereiche der Anlage sind so zu gestalten, daß sie einen sicheren Verkehr der Fahrzeuge, Schleppeinrichtungen und der Personen ermöglichen. Insbesondere müssen sich die Fahrzeuge und Schleppeinrichtungen in den Stationen so bewegen können, daß Personen dabei unter Berücksichtigung ihrer möglichen aktiven Beteiligung nicht gefährdet werden.
4. Anforderungen hinsichtlich der Seile, der Antriebe und Bremsen sowie der mechanischen und elektrischen Einrichtungen
4.1. Seile und Seilanlagen
4.1.1. In bezug auf die Seile sind alle Vorkehrungen entsprechend dem Stand der Technik zu treffen, um
4.1.2. läßt sich die Gefahr eines Entgleisens der Seile nicht völlig vermeiden, so sind Vorkehrungen zu treffen, um im Entgleisungsfall ein Auffangen der Seile und ein Stillsetzen der Anlage ohne Gefährdung von Personen zu ermöglichen.
4.2. Mechanische Einrichtungen
4.2.1. Antriebe
Leistung und Einsatzmöglichkeiten des Antriebssystems einer Anlage müssen den unterschiedlichen Betriebszuständen und -arten angepaßt sein.
4.2.2. Notantrieb
Die Anlage muß über einen Notantrieb verfügen, dessen Energieversorgung vom Hauptantrieb unabhängig ist. Auf den Notantrieb kann jedoch verzichtet werden, wenn die Sicherheitsanalyse zu dem Ergebnis führt, daß Personen die Anlage, insbesondere die Fahrzeuge und Schleppeinrichtungen, auch dann einfach, rasch und sicher verlassen können, wenn kein Notantrieb vorhanden ist.
4.2.3. Bremssystem
4.2.3.1. Die Stillsetzung der Anlage und/oder der Fahrzeuge muß im Notfall auch unter den ungünstigsten Last- und Haftungsverhältnissen auf den Treibscheiben, die während des Betriebs zulässig sind, jederzeit möglich sein. Der Bremsweg muß so gering sein, wie es die Sicherheit der Anlage erfordert.
4.2.3.2. Die Verzögerungswerte müssen innerhalb angemessener Grenzen liegen, damit sowohl die Sicherheit von Personen als auch das einwandfreie Verhalten der Fahrzeuge, Seile und anderen Teile der Anlage gewährleistet ist.
4.2.3.3. Alle Anlagen müssen über zwei oder mehr Bremssysteme verfügen, von denen jedes Halt bewirken kann und die so aufeinander abgestimmt sind, daß sie automatisch das gerade in Betrieb befindliche System ersetzen, wenn dessen Wirksamkeit nicht mehr ausreicht. Das letzte Bremssystem für das Zugseil muß direkt auf die Treibscheibe wirken. Diese Vorschriften gelten nicht für Schleppaufzüge.
4.2.3.4. Die Anlage muß mit einer wirksamen Stillsetzungs- und Haltevorrichtung ausgestattet sein, die ein ungewolltes Wiederanlaufen verhindert.
4.3. Steuereinrichtungen
Die Steuereinrichtungen müssen so geplant und ausgeführt sein, daß sie sicher und zuverlässig sind und den üblichen Betriebsbelastungen und äußeren Einflüssen wie Feuchtigkeit, extremer Temperatur oder elektromagnetischen Störungen standhalten und daß selbst bei Bedienungsfehlern keine Gefahrensituationen entstehen.
4.4. Kommunikationseinrichtungen
Das Personal muß ständig über geeignete Einrichtungen miteinander in Verbindung treten und im Notfall die Benutzer entsprechend unterrichten können.
5. Fahrzeuge und Schleppeinrichtungen
5.1. Die Fahrzeuge und/oder die Schleppeinrichtungen müssen so geplant und gestaltet sein, daß unter vorhersehbaren Betriebsbedingungen niemand herausfallen kann oder anderweitig gefährdet wird.
5.2. Die Befestigungen der Fahrzeuge und der Schleppeinrichtungen am Seil müssen so bemessen und ausgeführt sein, daß sie auch unter ungünstigsten Bedingungen
5.3. Die Türen von Fahrzeugen (Wagen, Kabinen) müssen so geplant und ausgeführt sein, daß sie geschlossen und verriegelt werden können. Der Fußboden und die Wände der Fahrzeuge müssen so geplant und ausgeführt sein, daß sie unter allen Umständen dem Druck und den Belastungen durch die Benutzer standhalten.
5.4. Ist zur Gewährleistung der Betriebssicherheit die Anwesenheit eines Fahrzeugbegleiters erforderlich, dann muß das Fahrzeug so ausgerüstet sein, daß dieser seine Aufgaben erfüllen kann.
5.5. Die Fahrzeuge und/oder Schleppeinrichtungen und insbesondere ihre Aufhängungen müssen so geplant und ausgeführt sein, daß die Sicherheit von Beschäftigten, die unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften und Hinweise daran arbeiten, gewährleistet ist.
5.6. Bei Fahrzeugen mit kuppelbaren Klemmen müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, damit fehlerhaft am Seil angekuppelte Fahrzeuge noch vor der Ausfahrt und nicht entkuppelte Fahrzeuge bei der Einfahrt ohne Gefährdung der Benutzer stillgesetzt werden und ein Abstürzen dieser Fahrzeuge verhindert wird.
5.7. Bei Fahrzeugen von Standseilbahnen und - sofern die Art der Anlage es zuläßt - bei Zweiseilbahnen ist eine auf die Fahrbahn wirkende automatische Fahrzeugbremse vorzusehen, wenn die Möglichkeit des Bruches des bewegenden Seiles nach vernünftigem Ermessen nicht ausgeschlossen werden kann.
5.8. Läßt sich die Gefahr eines Entgleisens des Fahrzeugs durch andere Vorkehrungen nicht völlig vermeiden, so muß das Fahrzeug mit einem Entgleisungsschutz ausgerüstet werden, der es ermöglicht, das Fahrzeug ohne Gefährdung von Personen stillzusetzen.
6. Einrichtungen für die Benutzer
Der Zugang zum Einstieg und der Abgang vom Ausstieg sowie das Ein- und Aussteigen der Benutzer muß mit Rücksicht auf den Umlauf und den Stillstand der Fahrzeuge so organisiert sein, daß die Sicherheit von Personen, insbesondere an Stellen mit Absturzgefahr, gewährleistet ist. Eine sichere Benutzung der Anlage durch Kinder und Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit muß möglich sein, wenn das Verkehrsbedürfnis der Anlage eine Beförderung solcher Personen einschließt.
7. Betriebstechnische Erfordernisse
7.1. Sicherheit
7.1.1. Es müssen alle technischen Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen werden, damit die Anlage bestimmungsgemäß und entsprechend ihren technischen Besonderheiten und festgelegten Verwendungsbedingungen benutzt werden kann und damit die Hinweise im Hinblick auf einen sicheren Betrieb und seine ordnungsgemäße Instandhaltung eingehalten werden können. Die Betriebsanleitung und die entsprechenden Hinweise sind in der (oder den) Amtssprache(n) der Gemeinschaft abzufassen, die der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Anlage errichtet wird, in Übereinstimmung mir dem EG-Vertrag festlegen kann.
7.1.2. Den mit der Führung der Anlage betrauten Personen, die für diese Aufgabe geeignet sein müssen, sind angemessene Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
7.2. Sicherheit im Fall einer Betriebsstörung der Anlage
Es müssen alle technischen Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen werden, damit die Benutzer bei einer Betriebsstörung der Anlage, die nicht kurzfristig behoben werden kann, innerhalb einer dem Anlagentyp und seiner Umgebung angemessenen Frist in Sicherheit gebracht werden können.
7.3. Weitere besondere Sicherheitsvorkehrungen
7.3.1. Führerstände und Arbeitsplätze
Bewegliche Anlageteile, die normalerweise in den Stationen zugänglich sind, müssen so geplant, ausgeführt und eingebaut sein, daß Gefahren vermieden werden: bei dennoch bestehenden Gefahren müssen sie mit Schutzeinrichtungen versehen sein, die ein direktes Berühren der Anlageteile, das zu Unfällen führen könnte, verhindern. Diese Einrichtungen dürfen sich nicht ohne weiteres lösen oder unwirksam machen lassen.
7.3.2. Absturzgefahr
Die für Arbeiten oder andere Eingriffe vorgesehenen Stellen und Bereiche sowie deren Zugänge müssen, selbst wenn sie nur gelegentlich benutzt werden, so geplant und gestaltet sein, daß Personen, die dort tätig sind oder sich dort aufhalten, vor Absturzgefahr sicher sind. Sind diese Vorkehrungen nicht ausreichend, müssen die Arbeitsplätze zusätzlich mit Verankerungen für persönliche Ausrüstungen für den Schutz vor Absturz ausgestattet sein.
Sicherheitsanalyse | Anhang III |
Bei der Sicherheitsanalyse, die bei allen Anlagen nach Artikel 1 Absatz 5 durchzuführen ist, ist jeder geplanten Betriebsart Rechnung zu tragen. Diese Analyse muß nach einer anerkannten oder feststehenden Methode durchgeführt werden, wobei der Stand der Technik und die Komplexität der Anlage zu berücksichtigen sind. Durch die Analyse soll auch sichergestellt werden, daß bei Planung und Ausführung der Anlage das örtliche Umfeld und die ungünstigsten Bedingungen berücksichtigt werden, damit ein zufriedenstellendes Maß an Sicherheit erreicht wird.
Die Analyse erstreckt sich auch auf die Sicherheitseinrichtungen und deren Wirkung auf die Anlage und die dabei eingesetzten, mit ihnen verbundenen Teilsysteme: damit wird bezweckt, daß diese
Die Sicherheitsanalyse führt zur Erstellung eines Verzeichnisses der Risiken und Gefahrensituationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und zur Festlegung der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Liste der Sicherheitsbauteile. Das Ergebnis der Sicherheitsanalyse ist in einem Sicherheitsbericht zusammenzufassen.
Sicherheitsbauteile: EG-Konformitätserklärung | Anhang IV |
Dieser Anhang gilt für die in Artikel 1 Absatz 5 genannten Sicherheitsbauteile, um zu gewährleisten, daß diese die in Artikel 3 Absatz 1 genannten und in Anhang II festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllen, die sie betreffen.
Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Die Erklärung muß in derselben Sprache oder denselben Sprachen wie die Betriebsanleitung in Anhang II Nummer 7.1.1 abgefaßt sein.
Die Erklärung muß folgende Angaben enthalten:
Sicherheitsbauteile: Konformitätsbewertung | Anhang V |
1. Anwendungsbereich
Zweck dieses Anhangs ist die Überprüfung der Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile mit den in Artikel 3 Absatz 1 genannten und in Anhang II festgelegten grundlegenden Anforderungen. Er betrifft die Bewertung der tatsächlichen Konformität eines einzeln betrachteten Bauteils mit den jeweils einzuhaltenden technischen Spezifikationen durch eine (mehrere) benannte Stelle(n).
2. Inhalt der Verfahren
Die von den benannten Stellen während des Entwurfs- und Produktionsstadiums durchgeführten Bewertungsverfahren gründen sich auf die im Beschluß 93/465/EWG des Rates festgelegten Module gemäß der nachstehenden Tabelle. Die in dieser Tabelle angegebenen Lösungen werden als gleichwertig anerkannt und können vom Hersteller nach Wahl verwendet werden.
Konformitätsbewertung der Sicherheitsbauteile
Entwurf | Fertigung |
1. EG-Baumusterprüfung Modul "B" | 1.a) Qualitätssicherung Produktion Modul "D" |
1.b) Prüfung der Produkte Modul "F" | |
2. Umfassende Qualitätssicherung Modul "H" | 2. Umfassende Qualitätssicherung Modul "H" |
3. Einzelprüfung Modul "G" | 3. Einzelprüfung Modul "G" |
Die Module sind unter Berücksichtigung der zusätzlichen spezifischen Bedingungen anzuwenden, die in diesem Anhang bei den einzelnen Modulen vorgesehen sind. |
Modul B: EG-Baumusterprüfung
1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle prüft und bestätigt, daß ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.
2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen.
Der Antrag muß folgendes enthalten:
Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster (im folgenden als "Baumuster" bezeichnet) zur Verfügung. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Bauteils mit den Anforderungen dieser Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maß Entwurf, Fertigungs- und Funktionsweise des Bauteils abdecken.
Soweit dies für die Bewertung erforderlich ist, müssen die Unterlagen folgendes enthalten:
Ferner müssen sie das Anwendungsgebiet des Bauteils angeben.
4. Die benannte Stelle
4.1. prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 2 genannten europäischen Spezifikationen und welche nicht nach diesen Spezifikationen entworfen wurden;
4.2. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, sofern die in Artikel 2 Absatz 2 genannten europäischen Spezifikationen nicht angewandt wurden;
4.3. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen europäischen Spezifikationen richtig angewandt wurden, sofern der Hersteller sich dafür entschieden hat, diese anzuwenden;
4.4. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden.
5. Entspricht das Baumuster den Bestimmungen dieser Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, das Ergebnis der Prüfung, die Bedingungen für die Gültigkeit und die Geltungsdauer der Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.
Eine Liste der wichtigen Teile der technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt. Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung. Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen.
6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Bauteil, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Bauteils beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt
7. Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen.
8. Die übrigen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen werden für die übrigen benannten Stellen zur Verfügung gehalten.
9. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens 30 Jahre lang nach Herstellung des letzten Bauteils auf.
Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Bauteils in der Gemeinschaft verantwortlich ist.
Modul D: Qualitätssicherung Produktion
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen gemäß Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Bauteile der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Bauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitatserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfling der Bauteile gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Bauteile.
Der Antrag enthält folgendes:
3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Bauteile mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten.
Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
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(Stand: 25.06.2019)
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