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Richtlinie 2001/21/EG der Kommission vom 5. März 2001 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbring en von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufnahme der Wirkstoffe Amitrol, Diquat, Pyridat und Thiabendazol
(ABl. Nr. L 69 vom 10.03.2001 S. 17)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/80/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 4, wurden die Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (im Folgenden "die Richtlinie " genannt) erlassen. Gemäß vorgenannter Verordnung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 5, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/ 95 6, die Liste der Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie zu bewerten sind.
(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie ist ein Wirkstoff für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren in Anhang I aufzunehmen, wenn angenommen werden kann, dass weder die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die diesen Wirkstoff enthalten, noch deren Rückstände schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser bzw. unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben werden.
(3) Die Auswirkungen von Amitrol, Diquat, Pyridat und Thiabendazol auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 933/94 wurde Frankreich zum berichterstattenden Mitgliedstaat für Amitrol, das Vereinigte Königreich zum berichterstattenden Mitgliedstaat für Diquat und Spanien zum berichterstattenden Mitgliedstaat für Thiabendazol benannt. Österreich wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 491/95 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 und der Verordnung (EG) Nr. 933/94, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung der benannten Behörden und der Hersteller in Österreich, Finnland und Schweden bei der Durchführung der ersten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 7 zum berichterstattenden Mitgliedstaat für Pyridat ernannt. Die berichterstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Bewertungsberichte und Empfehlungen am 30. April 1996 (Amitrol), am 2. April 1996 (Diquat), am 18. November 1996 (Pyridat) und am 30. April 1996 (Thiabendazol) gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 übermittelt.
(4) Diese Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz geprüft. Diese Prüfungen wurden am 12. Dezember 2000 in Form der jeweiligen Prüfungsberichte der Kommission für Amitrol, Diquat, Pyridat und Thiabendazol abgeschlossen. Sollten die Prüfungsberichte unter Berücksichtigung technischer und wissenschaftlicher Entwicklungen aktualisiert werden müssen, so sind auch die Bedingungen für die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie gemäß der Richtlinie zu ändern.
(5) Die Unterlagen und die aus der Prüfung hervorgegangenen Informationen zu Amitrol wurden auch dem Wissenschaftlichen Pflanzenausschuss zur Stellungnahme vorgelegt. Der Ausschuss hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2000 8 die festgesetzte annehmbare Anwenderexposition (AOEL -acceptable Operator exposure level) bestätigt und Hinweise zur Interpretation von Langzeitstudien bei Nagern gegeben. Diesen Empfehlungen wurde bei der Erarbeitung dieser Richtlinie und des entsprechenden Prüfungsberichts Rechnung getragen.
(6) Die Unterlagen und die aus der Prüfung hervorgegangenen Informationen zu Diquat wurden ebenfalls dem Wissenschaftlichen Pflanzenausschuss zur Stellungnahme vorgelegt. Der Ausschuss hat in seiner Stellungnahme vom 5. April 2000 9
(Stand: 25.06.2019)
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