umwelt-online: Richtlinie 2001/25/EG Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (3)
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Kapitel III
Technischer Bereich
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an technische Wachoffiziere in einem besetzten Maschinenraum oder an technische Offiziere im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum
1. Jeder technische Wachoffizier in einem besetzten Maschinenraum und jeder technische Offizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.
2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss
2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;
2.2. eine Seefahrtzeit im technischen Bereich von mindestens sechs Monaten entsprechend Abschnitt A-III/1 des STCW-Codes abgeleistet haben;
2.3. eine zugelassene Schulung und Amtsbildung von mindestens 30 Monaten abgeschlossen haben, die eine in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundete Ausbildung an Bord einschließt und den Befähigungsanforderungen von Abschnitt A-III/1 des STCW-Codes entspricht.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und Zweite technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 3000 oder mehr Kilowatt
1. Jeder Leiter der Maschinenanlage und jeder Zweite technische Offizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 3000 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.
2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss
2.1. die Anforderungen für die Erteilung des Befähigungszeugnisses eines technischen Offiziers erfüllen und
2.1.1. für die Erteilung des Befähigungszeugnisses eines Zweiten technischen Offiziers eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als technischer Offiziersassistent oder technischer Offizier abgeleistet haben und
2.1.2. für die Erteilung des Befähigungszeugnisses eines Leiters der Maschinenanlage eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten abgeleistet haben; von dieser Seefahrtzeit müssen mindestens 12 Monate als technischer Offizier in verantwortlicher Stellung mit dem Befähigungszeugnis eines Zweiten technischen Offiziers abgeleistet worden sein;
2.2. eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/2 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllen.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und Zweite technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 750 bis 3000 Kilowatt
1. Jeder Leiter der Maschinenanlage und jeder Zweite technische Offizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 bis 3000 Kilowatt muss Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.
2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss
2.1. die Anforderungen für die Erteilung des Befähigungszeugnisses eines technischen Wachoffiziers erfüllen und
2.1.1. für die Erteilung des Befähigungszeugnisses eines Zweiten technischen Offiziers eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als technischer Offiziersassistent oder technischer Offizier abgeleistet haben und
2.1.2. für die Erteilung des Befähigungszeugnisses eines Leiters der Maschinenanlage eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten abgeleistet haben; von dieser Seefahrtzeit müssen mindestens 12 Monate als technischer Offizier mit dem Befähigungszeugnis eines Zweiten technischen Offiziers abgeleistet worden sein;
2.2. eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen haben und die im Abschnitt A-III/3 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllen.
3. Jeder technische Offizier, der zum Dienst als Zweiter technischer Offizier auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 3000 oder mehr Kilowatt befähigt ist, kann als Leiter der Maschinenanlage auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 3000 Kilowatt Dienst tun, sofern er eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als technischer Offizier in verantwortlicher Stellung abgeleistet hat und ein entsprechender Vermerk in seinem Befähigungszeugnis eingetragen ist.
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Schiffsleute, die in einem besetzten Maschinenraum oder in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum die Maschinenwache gehen
1. Schiffsleute, die in einem Maschinenraum oder in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt Maschinenwache gehen, müssen im Unterschied zu den in der Ausbildung befindlichen Schiffsleuten und den Schiffsleuten, welche die Aufgaben einer Hilfskraft wahrnehmen, zur Ausübung solcher Aufgaben Inhaber eines ordentlichen Befähigungszeugnisses sein.
2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss
2.1. das 16. Lebensjahr vollendet haben;
2.2. Folgendes abgeschlossen bzw. abgeleistet haben:
2.2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit, davon mindestens sechs Monate Ausbildung und Erfahrung oder
2.2.2. eine besondere Ausbildung, entweder an Land oder an Bord von Schiffen, davon eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten;
2.3. die in Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllen.
3. Die in den Unterabsätzen 2.2.1 und 2.2.2 vorgeschriebene Seefahrtzeit, Ausbildung und Erfahrung müssen mit Aufgaben im Maschinenwachdienst in Verbindung stehen und die Wahrnehmung von Aufgaben einschließen, die unter der unmittelbaren Aufsicht eines befähigten technischen Offiziers oder eines befähigten Schiffsmanns ausgeführt werden.
4. Der Mitgliedstaat kann davon ausgehen, dass Seeleute die Anforderungen dieser Regel erfüllen, wenn sie in entsprechender Dienststellung während der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des STCW-Übereinkommens für den betreffenden Mitgliedstaat mindestens ein Jahr im Maschinenbereich Dienst getan haben.
Kapitel IV
Funkverkehr und Funkpersonal
Erläuterung
Die verbindlichen Bestimmungen für die Funkwache sind in der Vollzugsordnung für den Funkdienst und im SOLAS-Übereinkommen in seiner geänderten Fassung enthalten. Bestimmungen für die Instandhaltung von Funkanlagen sind im SOLAS-Übereinkommen in seiner geänderten Fassung und in den von der Internationalen Seefahrtsorganisation angenommenen Richtlinien enthalten.
Regel IV/1
Anwendung
1. Soweit in Absatz 3 nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für Funkpersonal auf Schiffen, die entsprechend den Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens in seiner geänderten Fassung mit dem Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) betrieben werden.
2. Bis zum 1. Februar 1999 muss das Funkpersonal auf Schiffen, die den unmittelbar vor dem 1. Februar 1992 in Kraft befindlichen Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens entsprechen, die vor dem 1. Dezember 1992 in Kraft befindlichen Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erfüllen.
3. Das Funkpersonal auf Schiffen, die die GMDSS-Bestimmungen in Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens nicht einhalten müssen, braucht die Bestimmungen dieses Kapitels nicht zu erfüllen. Das Funkpersonal auf diesen Schiffen muss jedoch die Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst befolgen. Die Verwaltung stellt sicher, dass die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgeschriebenen entsprechenden Befähigungszeugnisse diesem Funkpersonal erteilt oder in Bezug auf dieses Funkpersonal anerkannt werden.
Regel IV/2
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an GMDSS-Funkpersonal
1. Jede Person, die auf einem Schiff, das verpflichtet ist, am GMDSS teilzunehmen, für den Funkdienst verantwortlich ist oder solchen ausführt, muss Inhaber eines von der Verwaltung in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilten oder anerkannten entsprechenden Befähigungszeugnisses für das GMDSS sein.
2. Außerdem muss jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis gemäß dieser Regel für den Dienst auf einem Schiff, das entsprechend dem SOLAS-Übereinkommen in seiner geänderten Fassung mit einer Funkanlage ausgerüstet sein,
2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben
2.2. eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen haben und den in Abschnitt A-IV/2 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen entsprechen.
Kapitel V
Besondere Ausbildungsanforderungen für das Personal auf bestimmten Schiffstypen
Regel V/1
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Tankschiffen
1. Offiziere und Schiffsleute, denen besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Ladung und der Ladungseinrichtungen auf Tankschiffen zugewiesen wurden, müssen zusätzlich zu der in Regel VI/1 vorgeschriebenen Ausbildung einen zugelassenen Brandbekämpfungslehrgang an Land abgeschlossen haben und
1.1. mindestens drei Monate einer zugelassenen Seefahrtzeit auf einem Tankschiff abgeleistet haben, um ausreichende Kenntnisse sicherer Arbeitsmethoden zu erwerben, oder
1.2. einen zugelassenen Einführungslehrgang für den Dienst auf Tankschiffen abgeschlossen haben, der zumindest den für den Lehrgang in Abschnitt A-V/1 des STCW-Codes enthaltenen Lehrplan umfasst;
die Verwaltung kann jedoch auch eine kürzere Seefahrtzeit unter Aufsicht als den in Unterabsatz 1.1 vorgeschriebenen Zeitraum als ausreichend ansehen, sofern
1.3. der als ausreichend angesehene Zeitraum nicht weniger als einen Monat beträgt;
1.4. das Tankschiff eine Bruttoraumzahl von weniger als 3000 hat;
1.5. die Dauer jeder Reise, für die das Tankschiff eingesetzt wird, nicht mehr als 72 Stunden beträgt;
1.6. die betrieblichen Merkmale des Tankschiffes und die Anzahl der Reisen sowie der im Verlauf des betreffenden Zeitraums abgeschlossenen Lade- und Löschvorgänge es ermöglichen, einen gleichwertigen Kenntnis- und Erfahrungsstand zu erwerben.
2. Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite technische Offiziere und jede Person mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen und die Ladungssicherung bei der Beförderung und dem Umschlag der Ladung müssen zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen in den Unterabsätzen 1.1 oder 1.2
2.1. die Erfahrung besitzen, die ihren Aufgaben auf dem Typ von Tankschiff, auf dem sie Dienst tun, entsprechen und
2.2. ein zugelassenes besonderes Ausbildungsprogramm abgeschlossen haben, das zumindest die in Abschnitt A-V/1 des STCW-Codes genannten Bereiche umfasst, die ihren Aufgaben auf dem Öltankschiff, dem Chemikalientankschiff oder dem Flüssiggastankschiff, auf dem sie Dienst tun, entsprechen.
3. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des STCW-Übereinkommens für einen Mitgliedstaat kann davon ausgegangen werden, dass die Seeleute die Anforderungen des Unterabsatzes 2.2 erfüllen, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens ein Jahr lang in entsprechender Dienststellung an Bord des betreffenden Typs von Tankschiff Dienst getan haben.
4. Die Verwaltungen stellen sicher, dass den Kapitänen und Offizieren, die nach Absatz 1 bzw. 2 befähigt sind, ein entsprechendes Befähigungszeugnis erteilt oder dass ein vorhandenes Befähigungszeugnis ordnungsgemäß mit Vermerken versehen wird. Allen Schiffsleuten, die über eine solche Befähigung verfügen, muss ein entsprechendes Befähigungszeugnis erteilt werden.
Regel V/2
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen
1. Diese Regel gilt für Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, die auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen in der Auslandfahrt Dienst tun. Die Verwaltungen entscheiden über die Anwendbarkeit dieser Anforderungen für das Personal, das auf Schiffen in der Inlandfahrt Dienst tut.
2. Bevor ihnen Aufgaben an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen werden, müssen die Seeleute die in den Absätzen 4 bis 8 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten abgeschlossen haben.
3. Seeleute, für die eine Ausbildung gemäß den Absätzen 4, 7 und 8 vorgeschrieben ist, müssen in Abständen von höchstens fünf Jahren an geeigneten Auffrischungslehrgängen teilnehmen oder den Nachweis erbringen, dass sie innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die vorgeschriebene Befähigungsnorm erlangt haben.
4. Kapitäne, Offiziere und Sonstiges in Sicherheitsrollen geführtes Personal, das in Notfällen den Fahrgästen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen Hilfe zu leisten hat, müssen die in Abschnitt A-V/2 Absatz 1 des STCW-Codes festgelegte Ausbildung in der Führung von Menschenmengen abgeschlossen haben.
5. Kapitäne, Offiziere und Sonstiges für besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen eingesetztes Personal müssen die in Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-Codes festgelegte Einführungsausbildung abgeschlossen haben.
6. Das Personal, das für Fahrgäste in den Fahrgasträumen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen unmittelbare Dienstleistungen erbringt, muss die in Abschnitt A-V/2 Absatz 3 des STCW-Codes festgelegte Sicherheitsausbildung abgeschlossen haben.
7. Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und jede Person, denen die unmittelbare Verantwortung für das Ein- und Ausschiffen der Fahrgäste, das Laden, Löschen und Sichern der Fracht oder das Schließen der Ladepforten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen ist, müssen die in Abschnitt A-V/2 Absatz 4 des STCW-Codes festgelegte zugelassene Ausbildung in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Widerstandsfähigkeit des Schiffskörpers abgeschlossen haben.
8. Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und alle Personen, die für die Sicherheit der Fahrgäste in Notsituationen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen Verantwortung tragen, müssen die in Abschnitt A-V/2 Absatz 5 des STCW-Codes festgelegte zugelassene Ausbildung in Krisenbewältigung und menschlichem Verhalten abgeschlossen haben.
9. Die Verwaltungen stellen sicher, dass jeder Person, die nach dieser Regel als befähigt gilt, ein Urkundennachweis über die abgeschlossene Ausbildung angestellt wird.
Regel V/3
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind
1. Diese Regel findet auf Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal Anwendung, die auf Fahrgastschiffen in der Auslandsfahrt Dienst tun, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind. Die Verwaltungen entscheiden über die Anwendbarkeit dieser Anforderungen für das Personal, das auf Schiffen in der Inlandfahrt Dienst tut.
2. Bevor Seeleuten Aufgaben an Bord von Fahrgastschiffen zugewiesen werden, müssen sie die in den Absätzen 4 bis 8 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten abgeschlossen haben.
3. Seeleute, denen eine Ausbildung entsprechend den Absätzen 4, 7 und 8 vorgeschrieben ist, müssen in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren einen entsprechenden Auffrischungslehrgang besuchen oder den Nachweis erbringen, dass sie innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die vorgeschriebene Befähigungsnorm erlangt haben.
4. Das Personal, das in der Sicherheitsrolle eingetragen ist und in Notfällen den Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen Hilfe zu leisten hat, muss die in Abschnitt A-V/3 Absatz 1 des STCW-Codes festgelegte Ausbildung in der Führung von Menschenmengen abgeschlossen haben.
5. Kapitäne, Offiziere und sonstiges für besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten an Bord von Fahrgastschiffen eingesetzte Personal müssen die in Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-Codes festgelegte Einführungsausbildung abgeschlossen haben.
6. Das Personal, das für Fahrgäste in den Fahrgasträumen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen unmittelbare Dienstleistungen erbringt, muss die in Abschnitt A-V/2 Absatz 3 des STCW-Codes festgelegte Sicherheitsausbildung abgeschlossen haben.
7. Kapitäne, Erste Offiziere und alle sonstigen Personen, denen die unmittelbare Verantwortung für das Ein- und Ausbooten der Fahrgäste zugewiesen ist, müssen die in Anschnitt A-V/3 Absatz 4 des STCW-Codes festgelegte Ausbildung in Fahrgastsicherheit abgeschlossen haben.
8. Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und alle Personen, die für die Sicherheit der Fahrgäste an Bord von Fahrgastschiffen in Notfällen Verantwortung tragen, müssen die in Abschnitt A-V/3 Absatz 5 des STCW-Codes festgelegte Ausbildung in Krisenbewältigung und in der Kenntnis menschlicher Verhaltensformen abgeschlossen haben.
9. Die Verwaltungen stellen sicher, dass jeder Person, die nach dieser Regel als befähigt gilt, ein Urkundennachweis über die abgeschlossene Ausbildung ausgestellt wird.
Kapitel VI
Aufgaben im Zusammenhang mit Notfällen, Sicherheit am Arbeitsplatz, medizinischer Fürsorge und Überlebensmassnahmen
Regel VI/1
Verbindliche Mindestanforderungen für die Einführung, die Sicherheitsgrundausbildung und die Unterweisung für alle Seeleute
Seeleute müssen eine Einführungs- und Sicherheitsgrundausbildung und -unterweisung entsprechend Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes erhalten und die darin enthaltenen entsprechenden Befähigungsanforderungen erfüllen.
Regel VI/2
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Rettungsbootleute für Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und schnelle Bereitschaftsboote
1. Jeder Bewerber um das Befähigungszeugnis eines Rettungsbootmannes für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote, außer für schnelle Bereitschaftsboote, muss
1.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;
1.2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten abgeleistet haben oder an einem zugelassenen Ausbildungskurs teilgenommen und eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten abgeleistet haben;
1.3. die Befähigungsanforderungen für die in Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes aufgeführten Befähigungszeugnisse als Rettungsbootmann für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote erfüllen.
2. Jeder Bewerber um das Befähigungszeugnis eines Rettungsbootmannes für schnelle Bereitschaftsboote muss
2.1. Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Rettungsbootmann für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote sein;
2.2. an einem zugelassenen Ausbildungskurs teilgenommen haben;
2.3. die Befähigungsanforderungen für die in Abschnitt A-VI/2 Absätze 5 bis 8 des STCW-Codes aufgeführten Befähigungszeugnisse als Rettungsbootmann für schnelle Bereitschaftsboote erfüllen.
Regel VI/3
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung in fortschrittlicher Brandbekämpfung
1. Seeleute, die zur Kontrolle von Brandbekämpfungsmaßnahmen bestimmt sind, müssen eine Weiterbildung in Brandbekämpfungsmethoden unter besonderer Berücksichtigung von Organisation, Taktik und Leitung entsprechend den Bestimmungen von Abschnitt A-VI/3 des STCW-Codes erfolgreich abgeschlossen haben und die darin enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllen.
2. In den Fällen, in denen eine Ausbildung in fortschrittlicher Brandbekämpfung in den Anforderungen für das zu erteilende Befähigungszeugnis nicht enthalten ist, muss ein besonderes Zeugnis bzw. ein Urkundennachweis darüber erteilt werden, dass der Inhaber an einem Ausbildungskurs in fortschrittlicher Brandbekämpfung teilgenommen hat.
Regel VI/4
Verbindliche Mindestanforderungen für medizinische Erste Hilfe und medizinische Fürsorge
1. Seeleute, die zur Leistung von medizinischer Erster Hilfe an Bord von Schiffen bestimmt sind, müssen die in Abschnitt A-VI/4 Absätze 1, 2 und 3 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen für medizinische Erste Hilfe erfüllen.
2. Seeleute, die für die medizinische Fürsorge an Bord von Schiffen verantwortlich sind, müssen die in Abschnitt A-VI/4 Absätze 4, 5 und 6 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen für medizinische Fürsorge erfüllen.
3. In den Fällen, in denen eine Ausbildung in medizinischer Erster Hilfe oder medizinischer Fürsorge in den Anforderungen für das zu erteilende Befähigungszeugnis nicht enthalten ist, muss ein besonderes Zeugnis bzw. ein Urkundennachweis darüber erteilt werden, dass der Inhaber an einem Ausbildungskurs in medizinischer Erster Hilfe oder medizinischer Fürsorge teilgenommen hat.
Kapitel VII
Sonstige Befähigungszeugnisse
Regel VII/1
Erteilung sonstiger Befähigungszeugnisse
1. Ungeachtet der in Kapitel II und III dieses Anhangs enthaltenen Anforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen können die Mitgliedstaaten beschließen, andere als die in den Regeln dieser Kapitel genannten Befähigungszeugnisse zu erteilen oder zu genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:
1.1. Die auf den Befähigungszeugnissen und in den Vermerken anzugebenden miteinander verbundenen Funktionen und Verantwortungsebenen sind aus denen in den Abschnitten A-II/1, A-II/2, A-II/3, A-II/4, A-III/1, A-III/2, A-III/3, A-III/4 und A-IV/2 des STCW-Codes ausgewählt und mit ihnen identisch;
1.2. die Bewerber haben eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen und erfüllen die in den einschlägigen Abschnitten des STCW-Codes vorgeschriebenen Anforderungen an die Befähigungsnormen, wie sie in Abschnitt A-VII/1 des STCW-Codes für die auf den Befähigungszeugnissen und in den Vermerken anzugebenden Funktionen und Ebenen aufgeführt sind;
1.3. die Bewerber haben eine zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet, die der Ausübung der auf dem Befähigungszeugnis anzugebenden Funktionen und Ebenen entspricht. Die Mindestdauer der Seefahrtzeit muss der Dauer der in Kapitel II und III dieses Anhangs vorgeschriebenen Seefahrtzeit entsprechen. Jedoch darf die Mindestdauer der Seefahrtzeit nicht kürzer sein als die in Abschnitt A-VII/2 des STCW-Codes vorgeschriebene;
1.4. die Bewerber für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses, die dazu bestimmt sind, die Aufgaben eines nautischen Wachoffiziers wahrzunehmen, müssen gegebenenfalls die anwendbaren Anforderungen der Regeln in Kapitel IV erfüllen, um den zugewiesenen Funkdienst in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst wahrnehmen zu können;
1.5. die Befähigungszeugnisse werden entsprechend den Anforderungen des Artikels 11 und den in Kapitel VII des STCW-Codes enthaltenen Bestimmungen erteilt.
2. Ein Befähigungszeugnis darf aufgrund dieses Kapitels nur dann erteilt werden, wenn der Mitgliedstaat die im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Informationen der Kommission übermittelt hat.
Regel VII/2
Befähigungszeugnisse für Seeleute
Alle Seeleute, die die in den Tabellen A-II/1, A-II/2, A-II/3 oder A-II/4 des Kapitels 11 oder in den Tabellen A-III/1, A-III/2, A-III/4 des Kapitels III oder A-IV/2 des Kapitels IV des STCW-Codes aufgeführten Funktionen und Gruppen von Funktionen wahrnehmen, müssen Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.
Regel VII/3
Grundsätze für die Erteilung sonstiger Befähigungszeugnisse
1. Ein Mitgliedstaat, der beschließt, sonstige Befähigungszeugnisse zu erteilen oder zu genehmigen, stellt sicher, dass die nachfolgenden Grundsätze beachtet werden:
1.1. Es darf nur dann ein System der Erteilung sonstiger Befähigungszeugnisse angewendet werden, wenn es einen dem in den anderen Kapiteln vorgesehenen zumindest gleichwertigen Grad an Sicherheit auf See gewährleistet und in Bezug auf Verschmutzung zumindest gleichwertige vorbeugende Wirkung entfaltet;
1.2. jede Regelung über die aufgrund dieses Kapitels erteilten sonstigen Befähigungszeugnisse muss die Austauschbarkeit dieser Befähigungszeugnisse mit den Zeugnissen vorsehen, die aufgrund der anderen Kapitel erteilt werden. 2. Der Grundsatz der Austauschbarkeit in Absatz 1 muss gewährleisten, dass
2.1. Seeleute, denen gemäß Kapitel II und/oder III, und Seeleute, denen gemäß Kapitel VII Befähigungszeugnisse erteilt werden, in der Lage sind, auf Schiffen Dienst zu tun, die entweder traditionelle oder andere Organisationsformen haben;
2.2. Seeleute nicht so für besondere Bordorganisationen ausgebildet werden, dass ihre Fähigkeit, ihre Fertigkeiten auch anderweitig anzuwenden, beeinträchtigt wäre.
3. Bei der Erteilung der Befähigungszeugnisse aufgrund dieses Kapitels müssen folgende Grundsätze berücksichtigt werden:
3.1. Die Erteilung sonstiger Befähigungszeugnisse darf an sich nicht dazu benutzt werden,
3.1.1. die Zahl der Besatzungsmitglieder an Bord zu verkleinern,
3.1.2. die Integrität des Berufs herabzusetzen oder die fachlichen Fertigkeiten der Seeleute abzubauen oder
3.1.3. die Zuweisung kombinierter Aufgaben als Wachoffizier im Deck- und Maschinendienst an einen einzelnen Inhaber eines Befähigungszeugnisses während einer bestimmten Wache zu rechtfertigen;
3.2. die Befehlsgewalt muss beim Kapitän liegen; die Rechtsstellung und die Autorität des Kapitäns und anderer darf durch die Anwendung einer Regelung für die Erteilung sonstiger Befähigungszeugnisse nicht nachteilig beeinflusst werden.
4. Die in den Absätzen 1 und 2 dieser Regel enthaltenen Grundsätze müssen sicherstellen, dass die Befähigung sowohl der nautischen Wachoffiziere als auch der technischen Offiziere erhalten bleibt.
Kriterien für die Anerkennung von Drittländern, die Befähigungszeugnisse im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 Buchstabe a) Erteilt haben oder unter deren Verantwortlichkeit solche Befähigungszeugnisse Ausgestellt wurden | Anhang II |
1. Das Drittland muss Vertragspartei des STCW-Übereinkommens sein.
2. Dem Drittland muss vom Schiffssicherheitsausschuss bescheinigt worden sein, dass es den Nachweis für die uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erbracht hat.
3. Die Kommission muss mit Unterstützung der Agentur und gegebenenfalls unter Beteiligung der betreffenden Mitgliedstaaten durch Anwendung aller erforderlichen Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der Inspektion von Einrichtungen und Verfahren, gewährleistet haben, dass den Anforderungen an das Niveau der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und die Eintragung von Vermerken sowie die Führung der Liste ohne Einschränkungen entsprochen wird und dass im Einklang mit der Regel I/8 des STCW-Übereinkommens ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet wurde.
4. Der Mitgliedstaat verhandelt zurzeit eine Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland, die es verpflichtet, wesentliche Änderungen der Regeln für Ausbildung und Befähigungszeugnisse im Rahmen des STCW-Übereinkommens umgehend mitzuteilen.
5. Der Mitgliedstaat hat Maßnahmen ergriffen, mit denen sichergestellt wird, dass Seeleute, die Befähigungsnachweise für leitende Aufgaben zur Anerkennung vorlegen, über angemessene Kenntnisse der Seerechtsvorschriften des Mitgliedstaats verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben von Belang sind, deren Wahrnehmung den Betreffenden gestattet ist.
6. Wenn ein Mitgliedstaat die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften durch ein Drittland mittels einer Bewertung bestimmter Ausbildungseinrichtungen ergänzen will, so geht er dabei gemäß den Bestimmungen des Abschnitts A-I/6 des STCW-Codes vor.
Anhang III |
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Änderung (wie in Artikel 27 bezeichnet)
Richtlinie 94/58/EG des Rates (ABl. L 319 vom 12.12.1994 S. 28) Richtlinie 98/35/EG des Rates (ABl. L 172 vom 17.06.1998 S. 1)
TEIL B Liste der Umsetzungsfristen in nationales Recht (wie in Artikel 27 bezeichnet)
Richtlinie | Letzter Termin zur Umsetzung |
94/58/EG | 31. Dezember 1995 |
98/35/EG | 25. Mai 1999 |
Entsprechungstabelle | Anhang IV |
Richtlinie 94/58/EG | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 | Artikel 2 |
Artikel 2 | Artikel 3 |
Artikel 3 | Artikel 4 |
Artikel 3a, Absatz 1, 2 und 3 | Artikel 5, Absatz 1, 2 und 3 |
Artikel 3a, Absatz 4, Nummer 1 | Artikel 5, Absatz 4, Buchstabe a) |
Artikel 3a, Absatz 4, Nummer 2 | Artikel 5, Absatz 4, Buchstabe b) |
Artikel 3a, Absatz 5 und 6 | Artikel 5, Absatz 5 und 6 |
Artikel 3a, Absatz 7, Nummern 1, 2 und 3 | Artikel 5, Absatz 7, Buchstaben a), b) und c) |
Artikel 3a, Absatz 8, 9 und 10 | Artikel 5, Absatz 8, 9 und 10 |
Artikel 4, Buchstaben a) bis z) | Artikel 1, Nummern 1 bis 26 |
Artikel 4, Buchstabe aa) | Artikel 1, Nummer 27 |
Artikel 4, Buchstabe ab) | Artikel 1, Nummer 28 |
Artikel 4, Buchstabe ac) | Artikel 1, Nummer 29 |
Artikel 4, Buchstabe ad) | Artikel 1, Nummer 30 |
Artikel 4, Buchstabe ae) | Artikel 1, Nummer 31 |
Artikel 5 | Artikel 6 |
Artikel 5a | Artikel 7 |
Artikel 5b, Absatz 1 und 2 | Artikel 8, Absatz 1 und 2 |
Artikel 5b, Absatz 3, Nummern 1, 2 und 3 | Artikel 8, Absatz 3, Buchstaben a) b) und c) |
Artikel 5b, Absatz 4 | Artikel 8, Absatz 4 |
Artikel 5c, Absatz 1, Nummern 1 bis 4 | Artikel 9, Absatz 1, Buchstaben a) bis d) |
Artikel 5c, Absatz 2, Nummern 1, 2 und 3 | Artikel 9, Absatz 2, Buchstaben a), b) und c) |
Artikel 5c, Absatz 3 | Artikel 9, Absatz 3 |
Artikel 5d, Absatz 1 und 2 | Artikel 10, Absatz 1 und 2 |
Artikel 5d, Absatz 3, Nummern 1 bis 5 | Artikel 10, Absatz 3, Buchstaben a) bis e) |
Artikel 5d, Absatz 4, Nummern 1 und 2 | Artikel 10, Absatz 4, Buchstaben a) und b) |
Artikel 5e, Absatz 1, Nummern 1 und 2 | Artikel 11, Absatz 1, Buchstaben a) und b) |
Artikel 5e, Absatz 2 bis 5 | Artikel 11, Absatz 2 bis 5 |
Artikel 5f, Absatz 1, Nummern 1, 2 und 3 | Artikel 12, Absatz 1, Buchstaben a) b) und c) |
Artikel 5f, Absatz 2 | Artikel 12, Absatz 2 |
Artikel 5g, Absatz 1, Nummern 1 bis 5 | Artikel 13, Absatz 1, Buchstaben a) bis e) |
Artikel 5g, Absatz 2 | Artikel 13, Absatz 2 |
Artikel 5g, Absatz 3, Nummer 1 | Artikel 13, Absatz 3, Buchstabe a) |
Artikel 5g, Absatz 3, Nummer 1, Buchstabe 1.1 und 1.2 | Artikel 13, Absatz 3, Buchstabe a), Ziffern i) und ii) |
Artikel 5g, Absatz 3, Nummer 2 | Artikel 13, Absatz 3, Buchstabe b) |
Artikel 5h | Artikel 14 |
Artikel 6 | Artikel 15 |
Artikel 7 | Artikel 16 |
Artikel 8, Nummern 1, 2 und 3 | Artikel 17, Buchstaben a), b) und c) |
Artikel 8, Nummer 3, Buchstaben a) bis e) | Artikel 17, Buchstabe c), Ziffern i) bis v) |
Artikel 8, Nummern 4, 5 und 6 | Artikel 17, Buchstaben d) e) und 1) |
Artikel 9 | Artikel 18 |
Artikel 10 | Artikel 19 |
Artikel 10a | Artikel 20 |
Artikel 11 | Artikel 21 |
Artikel 12 | Artikel 22 |
Artikel 13 | Artikel 23 |
Artikel 13a | Artikel 24 |
- | Artikel 251 |
Artikel 14 | Artikel 26 |
- | Artikel 2 7 |
- | Artikel 28 |
- | Artikel 29 |
Anhang I | Anhang I |
Anhang II | Anhang II |
- | Anhang III |
- | Anhang IV |
1) Richtlinie 98/35/EG, Artikel 2 Absatz 3. |
ENDE |
(Stand: 27.10.2021)
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(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
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