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Entscheidung 2001/744/EG der Kommission vom 17. Oktober 2001 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 1999/30/EG des Rates über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3091)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 278 vom 23.10.2001 S. 35)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft sind in der Richtlinie 1999/30/EG festgelegt.
(2) Die in der Richtlinie festgelegte Methode zur Ermittlung der für diese Luftschadstoffe geltenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist im Interesse einer Verdeutlichung des Berechnungsverfahrens zu ändern.
(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 96/62/EG des Rates 2 eingesetzten Ausschusses in Einklang
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1
Anhang V Teil II der Richtlinie 1999/30/EG wird durch den Text im Anhang zu dieser Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Oktober 2001
Anhang
"II. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist aufgrund der Konzentration während der vorhergehenden fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, falls sie in mindestens drei dieser fünf vorhergehenden Jahre überschritten wurde.
Liegen lediglich Daten für weniger als fünf vorhergehende Jahre vor, können die Mitgliedstaaten die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Schadstoffwerte typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um die Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln."
1) ABl. L 163 vom 29.06.1999 S. 41.
2) ABl. L 296 vom 21.11.1996 S. 55.
(Stand: 25.06.2019)
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