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Regelwerk, EU 2001, Betriebssicherheit - EU Bund

Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit
- Produktsicherheitsrichtlinie -

(ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
VO (EG) 2008/765 - ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30;
VO (EG) 596/2009 - ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14;
VO (EU) 2023/988 - ABl. L 135 vom 23.05.2023 S. 1 Inkrafttreten Gültig *)



aufgehoben/ersetzt zum 13.12.2024 gem. Art. 50 VO (EU) 2023/988

Neufassung -Ersetzt RL 92/59/EWG

Ergänzende Informationen
Normenübersicht / Normen BAUA / Besch. (EU) 2019/1698 - Archiv 2019/10

Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gem. RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit

Beschl. (EU) 2015/1320 über die Streichung der Verweise auf die Normen für Schnullerhalter, für Schnuller, für Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen und für Grillgeräte

Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch "RAPEX" - Entscheidung 2010/15/EU (ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2010 S. 1)

Entschl. 2021/C 425/04;

Entschl. 98/C 411/01;


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 2. August 2001 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 16 der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit 4 befindet der Rat vier Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist für jene Richtlinie anhand eines Berichts der Kommission über die zwischenzeitlichen Erfahrungen, der entsprechende Vorschläge enthält, über die etwaige Anpassung jener Richtlinie. Die Richtlinie 92/59/EWG bedarf verschiedener Änderungen mit dem Ziel, einige ihrer Bestimmungen aufgrund der gewonnenen Erfahrung, neuer maßgeblicher Entwicklungen auf dem Gebiet der Sicherheit von Verbrauchsgütern sowie der im Vertrag, insbesondere in Artikel 152 betreffend die öffentliche Gesundheit und in Artikel 153 betreffend den Verbraucherschutz, vorgenommenen Änderungen und anhand des Vorsorgeprinzips zu vervollständigen, zu verstärken oder klarer auszuformulieren. Im Interesse größerer Klarheit sollte die Richtlinie 92/59/EWG deshalb neu gefasst werden. Die Sicherheit von Dienstleistungen verbleibt bei dieser Neufassung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie, da die Kommission beabsichtigt, im Hinblick auf die Vorlage geeigneter Vorschläge die Erfordernisse, Möglichkeiten und Prioritäten für eine Gemeinschaftsaktion im Bereich der Sicherheit von Dienstleistungen und der Verantwortung der Dienstleistungserbringer zu ermitteln.

(2) Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren des Binnenmarkts verbessern, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

(3) Ohne Gemeinschaftsvorschriften könnten die horizontalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Produktsicherheit, die den Wirtschaftsteilnehmern insbesondere die allgemeine Verpflichtung auferlegen, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen, zu einem unterschiedlichen Schutzniveau für die Verbraucher führen. Derartige Unterschiede sowie das Fehlen horizontaler Rechtsvorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten könnten Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt bewirken.

(4) Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus hat die Gemeinschaft einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher zu leisten. Zur Verwirklichung dieses Ziels bedarf es horizontaler Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung einer allgemeinen Produktsicherheitsanforderung mit Bestimmungen über die allgemeinen Verpflichtungen der Hersteller und Händler, die Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Produktsicherheitsvorschriften und einen raschen Informationsaustausch sowie Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene in bestimmten Fällen.

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