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Regelwerk, EU 2002, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen

(ABl. Nr. L 130 vom 15.05.2002 S. 1, ber. L 176 S. 47)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das zentrale Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ("das Übereinkommen"), das durch den Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 3 im Namen der Gemeinschaft angenommen wurde, ist die Stabilisierung der Konzentrationen von Treibhausgasen in der Atmosphäre auf einem Stand, auf dem eine gefährliche vom Menschen verursachte Störung des Klimasystems verhindert wird.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens kam auf ihrer ersten Tagung zu dem Schluss, dass die Verpflichtung der Industrieländer, ihre Emissionen von Kohlendioxid und anderen Treibhausgasen, die nicht unter das Montrealer Protokoll zum Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht fallen, bis zum Jahr 2000 einzeln oder gemeinsam auf den Stand von 1990 zurückzuführen, nicht ausreicht, um das Langzeitziel des Übereinkommens, die Verhinderung einer gefährlichen vom Menschen verursachten Störung des Klimasystems, zu erreichen. Die Konferenz vereinbarte ferner eine Initiative, um geeignete Maßnahmen für den Zeitraum nach dem Jahr 2000 durch die Annahme eines Protokolls oder eines anderen Rechtsinstruments zu ermöglichen 4.

(3) Dieser Prozess führte zur Annahme des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ("das Protokoll") am 11. Dezember 1977 5.

(4) Die Vertragsparteien beschlossen auf ihrer vierten Konferenz die Annahme des Aktionsplans von Buenos Aires, um eine Einigung über die Umsetzung der wesentlichen Elemente des Protokolls auf der sechsten Konferenz der Vertragsparteien zu ermöglichen 6.

(5) Die wesentlichen Elemente für die Umsetzung des Aktionsplans von Buenos Aires wurden von der Konferenz der Vertragsparteien auf der Fortsetzung ihrer sechsten Tagung in Bonn vom 19. bis 27. Juli 2001 im Konsens angenommen 7.

(6) Eine Reihe von Beschlüssen, mit denen die Übereinkünfte von Bonn umgesetzt werden, wurde von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer siebten Tagung in Marrakesch vom 29. Oktober bis 10. November 2001 im Konsens angenommen 8.

(7) Das Protokoll liegt nach Artikel 24 zur Ratifikation zur Annahme oder zur Genehmigung durch die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration auf, die es unterzeichnet haben.

(8) Artikel 4 des Protokolls ermöglicht Vertragsparteien, die im Rahmen und zusammen mit einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gemeinsam handeln, eine gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3.

(9) Bei der Unterzeichnung des Protokolls in New York am 29. April 1998 erklärte die Gemeinschaft, dass sie und ihre Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls gemeinsam im Sinne von Artikel 4 erfüllen würden.

(10) Infolge ihrer Entscheidung, ihre Verpflichtungen gemeinsam im Sinne von Artikel 4 des Protokolls von Kyoto zu erfüllen, sind die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Absatz 6 des genannten Artikels und gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Protokolls gemeinsam dafür verantwortlich, dass die Gemeinschaft ihre quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsverringerung nach Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls erfüllt. Infolgedessen sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einzeln und gemeinsam gehalten, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die sich aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft, einschließlich der quantifizierten Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Emissionsverringerung im Rahmen des Protokolls ergeben, zu treffen, die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Erfüllung dieser Verpflichtungen gefährden könnten.

(11) Die Rechtsgrundlage für alle weiteren Entscheidungen, durch die die Gemeinschaft künftige Verpflichtungen zur Emissionsverringerung eingeht, wird durch Inhalt und Tragweite dieser Entscheidungen bestimmt.

(12) Der Rat legte in seinen Schlussfolgerungen vom 16. Juni 1998 9

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