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Verordnung (EG) Nr. 563/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
(ABl. Nr. L 86 vom 03.04.2002 S. 5, ber. L 155 S. 63)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 sind zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festzusetzen.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission 2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 472/2002 3, gilt ab 5. April 2002 und ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln 4, geändert insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 864/1999 5 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte für Nitrat in Salat und Spinat.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Ergebnisse der Überwachung und berichten über die zur Anwendung und Verbesserung der guten landwirtschaftlichen Praxis zwecks Reduzierung der Nitratgehalte von Salat und Spinat getroffenen Maßnahmen und die dabei erzielten Fortschritte. Anhand dieser Informationen überprüft die Kommission alle fünf Jahre und erstmals vor dem 1. Januar 2002 die Höchstgehalte für Nitrate in Salat und Spinat mit dem Ziel, diese zu senken.
(4) Die jährlich von den Mitgliedstaaten vorgelegten Überwachungsdaten zeigen, dass die Nitratgehalte von Salat sinken. Durch gute Produktionsverfahren lassen sich niedrigere Höchstgehalte für bestimmte Kopfsalatkategorien mit vertretbarem Aufwand erreichen. Aus einigen Regionen werden oft höhere als die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgesetzten Nitratgehalte gemeldet, obwohl der allgemeine Trend einen Rückgang der Nitratgehalte von Kopfsalat zeigt. Die Nitratgehalte von Spinat weisen keinen rückläufigen Trend auf. Einige Mitgliedstaaten benötigen eine Verlängerung der festgelegten Übergangszeit für die Genehmigung des Inverkehrbringens von auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem und zum dortigen Verzehr bestimmtem Kopfsalat und/oder Spinat. Für Kopfsalat sollte diese Übergangszeit befristet sein, für Spinat jedoch nicht.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 ist entsprechend zu ändern.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat Folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird wie folgt geändert:
"(1) Während einer Übergangszeit können die Mitgliedstaaten in begründeten Fällen das Inverkehrbringen von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem und zum dortigen Verzehr bestimmtem frischen Kopfsalat und frischen Spinat mit einem Nitratgehalt genehmigen, der über den im Anhang unter Nummer 1.1, 1.3 und 1.4 genannten Höchstwerten liegt, sofern die gute landwirtschaftliche Praxis angewandt wird, um die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Werte schrittweise zu erreichen.
Die Übergangszeit
Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission jährlich über die zur Durchführung von Satz 1 unternommenen Schritte."
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. April 2002
Anhang
Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 betreffend Nitrate wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Erzeugnis | Höchstgehalt (mg NO3/kg) |
Probenahmeverfahren | Referenzana- lyseverfahren | |
"1.1. Frischer Spinat (1) (Spinacia oleracea) |
Ernte vom 1. November bis 31. März | 3.000 | Richtlinie 79/700/EWG der Kommission (2) | |
Ernte vom 1. April bis 31. Oktober | 2.500 | |||
1.2. Haltbar gemachter, tiefgefrorener oder gefrorener Spinat | 2.000 | Richtlinie 79/700/EWG | ||
1.3. Frischer Kopfsalat (Lactuca sativa L.) (unter Glas angebauter Salat und Freilandsalat), ausgenommen Kopfsalat gemäß Nr. 1.4 |
Ernte vom 1. Oktober bis 31. März: | Richtlinie 79/700/EWG, jedoch beträgt die Mindestanzahl der Einheiten pro Laborprobe 10 | ||
- unter Glas angebauter Salat | 4.500 (3) | |||
- Freilandsalat | 4.000 (3) | |||
Ernte vom 1. April bis 30. September: |
(Stand: 28.06.2019)
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