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Entscheidung 2002/654/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Festlegung einer Regelung für die Zuteilung von Quoten für Fluorchlorkohlenwasserstoffe an Hersteller und Einführer für die Jahre 2003 bis 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3029)
(Nur der deutsche, englische, finnische, französische, griechische, italienische, niederländische, schwedische und spanische Text sind verbindlich)
(ABl. Nr. L 220 vom 15.08.2002 S. 59)
Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft;
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2039/2000 2, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 Ziffer ii),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemeinschaftsmaßnahmen, insbesondere die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 3, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ersetzt wurde, haben über mehrere Jahre hinweg zu einer Verringerung des Gesamtverbrauchs von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) geführt.
(2) Im Zusammenhang mit dieser Verringerung wurden für bestimmte Hersteller und Einführer Quoten auf der Grundlage früherer Marktanteile festgelegt und unter Berücksichtigung des ozonabbauenden Potenzials dieser Stoffe berechnet.
(3) Seit 1997 war der Markt für diese Stoffe in Bezug auf die verschiedenen Verwendungen stabil. Nahezu zwei Drittel des Marktes betrifft die Verwendung von FCKW für die Herstellung von Schaumstoffen.
(4) Um zu vermeiden, dass bestimmte Hersteller benachteiligt werden, was der Fall wäre, wenn das auf den früheren Marktanteilen beruhende Zuteilungssystem nach dem Verbot der Verwendung von FCKW für die Schaumstoffherstellung ab 2003 beibehalten würde, ist eine neue Zuteilungsregelung für die einzelnen Quoten festzulegen.
(5) Für 2003 sollte dieses System der Zuteilung zum letzten Mal die jüngsten durchschnittlichen Marktanteile bezüglich der Verwendung von FCKW für die Schaumstoffherstellung berücksichtigen und sich für jeden darauf folgenden Zeitraum von zwölf Monaten ausschließlich auf die durchschnittlichen Marktanteile bezüglich der Verwendung von FCKW für andere Produkte als Schaumstoff stützen.
(6) Während es wünschenswert ist, die für Einführer verfügbaren Quoten auf ihren jeweiligen prozentualen Anteil für 1999 zu beschränken, sollte doch eine angemessene Zuteilungsregelung für Einfuhrquoten vorgesehen werden, die in einem bestimmten Jahr nicht in Anspruch genommen und zugeteilt wurden.
(7) Die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Entscheidung bedeuten:
Artikel 2 Grundlage für die Quotenberechnung
Die für die Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen als Kühlmittel, für die Schaumstoffherstellung und als Lösungsmittel aus dem Anteil der Hersteller an den berechneten Umfängen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben d) und e) der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 zugeteilten Richtmengen sind in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführt.
Die Marktanteile für jeden Hersteller in den jeweiligen Märkten sind in Anhang II 4 aufgeführt.
Artikel 3 Quoten für Hersteller
(1) Für das Jahr 2003 darf für jeden Hersteller die Quote des berechneten Umfangs von Fluorchlorkohlenwasserstoffen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000, die er in den Verkehr bringt oder selbst anwendet, nicht höher sein als die Summe
(2) Für die Jahre 2004 bis 2007 darf für jeden Hersteller die Quote des berechneten Umfangs von Fluorchlorkohlenwasserstoffen gemäß Artikel 4
(Stand: 25.06.2019)
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