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Artikel 8 Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller spätestens ab dem 13. August 2005 mindestens die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von bei den gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingerichteten Rücknahmestellen gelagerten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten finanzieren.
(2) Bei Produkten, die später als 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ist jeder Hersteller für die Finanzierung der Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf den durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfall verantwortlich. Der Hersteller kann diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts eine Garantie stellt, aus der sich ergibt, dass die Finanzierung der Entsorgung aller Elektro- und Elektronik-Altgeräte gewährleistet ist, und dass die Hersteller ihre Produkte gemäß Artikel 11 Absatz 2 deutlich kennzeichnen. Diese Garantie stellt sicher, dass die Tätigkeiten nach Absatz 1 in Bezug auf dieses Produkt finanziert werden. Die Garantie kann in Form einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, einer Recycling-Versicherung oder eines gesperrten Bankkontos gestellt werden.
Die Kosten für die Sammlung, Behandlung und umweltgerechte Beseitigung werden beim Verkauf neuer Produkte gegenüber dem Käufer nicht getrennt ausgewiesen.
(3) Die Verantwortung für die Finanzierung der Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Produkten, die vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden ("historische Altgeräte"), wird von einem oder mehreren Systemen getragen, zu dem bzw. denen alle Hersteller, die zum Zeitpunkt des Anfalls der jeweiligen Kosten auf dem Markt vorhanden sind, anteilsmäßig beitragen, z.B. im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Marktanteil für den betreffenden Gerätetyp.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller für einen Übergangszeitraum von acht Jahren (zehn Jahre für die Kategorie 1 des Anhangs IA) nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Kosten für die Sammlung, Behandlung und umweltgerechte Beseitigung beim Verkauf neuer Produkte gegenüber dem Käufer ausweisen dürfen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hersteller, die Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik vertreiben, auch die Anforderungen dieses Artikels für Geräte einhalten, die in dem Mitgliedstaat ausgeliefert werden, in dem der Käufer des Geräts ansässig ist.
Artikel 9 Finanzierung in Bezug auf Elektro- und ElektronikAltgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte aus Produkten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ab dem 13. August 2005 von den Herstellern finanziert werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Produkten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden ("historische Altgeräte"), ab dem 13. August 2005 entsprechend den Unterabsätzen 3 und 4 geregelt wird.
Bei historischen Altgeräten, die durch neue gleichwertige Produkte oder durch neue Produkte ersetzt werden, die dieselben Funktionen erfüllen, werden die Kosten von den Herstellern dieser Produkte finanziert, wenn sie diese liefern. Die Mitgliedstaaten können alternativ dazu vorsehen, dass andere Nutzer als private Haushalte ebenfalls teilweise oder vollständig zur Finanzierung herangezogen werden.
Bei anderen historischen Altgeräten werden die Kosten von den Nutzern finanziert, sofern es sich nicht um private Haushalte handelt.
(2) Hersteller sowie andere Nutzer als private Haushalte können unbeschadet dieser Richtlinie Vereinbarungen mit anderen Finanzierungsmodalitäten treffen.
Artikel 10 Informationen für die Nutzer
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten in privaten Haushalten die nötigen Informationen erhalten über
(2) Die Mitgliedstaaten erlassen angemessene Maßnahmen, damit sich die Verbraucher an der Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten beteiligen und um sie darin zu bestärken, den Prozess der Wiederverwendung, Behandlung und Verwertung zu erleichtern.
(3) Um die Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und um ihre getrennte Sammlung zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, mit dem Symbol nach Anhang IV angemessen kennzeichnen. In Ausnahmefällen, sofern dies aufgrund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung und den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.
(4) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass einige oder alle Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 3 von den Herstellern und/oder Vertreibern z.B. in der Gebrauchsanweisung oder am Verkaufsort gegeben werden.
Artikel 11 Informationen für Behandlungsanlagen
(1) Um die Wiederverwendung sowie die korrekte und umweltgerechte Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten - einschließlich Wartung, Nachrüstung, Umrüstung und Recycling - zu erleichtern, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller Informationen über die Wiederverwendung und Behandlung für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte, die in Verkehr gebracht werden, innerhalb eines Jahres nach Inverkehrbringen des jeweiligen Geräts bereitstellen. Aus diesen Informationen ergibt sich - soweit dies für die Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungs- und Recyclinganlagen erforderlich ist, damit sie den Bestimmungen dieser Richtlinie nachkommen können -, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Gemische befinden. Sie werden den Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungs- und Recyclinganlagen von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (z.B. CD-ROM, Online-Dienste) zur Verfügung gestellt.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jeder Hersteller eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wird, durch Kennzeichnung des Geräts eindeutig zu identifizieren ist. Damit der Zeitpunkt, zu dem das Gerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden kann, wird außerdem ein Hinweis darauf angebracht, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde. Die Kommission fördert die Ausarbeitung von europäischen Normen zu diesem Zweck.
Artikel 12 Informations- und Berichtspflicht
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der Hersteller und erheben auf Jahresbasis Informationen, einschließlich fundierter Schätzungen, über die Mengen und Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die auf ihrem Markt in Verkehr gebracht und in den Mitgliedstaaten über alle vorhandenen Wege gesammelt, wieder verwendet, dem Recycling zugeführt und verwertet wurden, sowie über die ausgeführten gesammelten Altgeräte unter Angabe des Gewichts oder, wenn dies nicht möglich ist, der Anzahl der Geräte.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik vertreiben, Informationen über die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 8 Absatz 4 und über die Mengen und Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten vorlegen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Käufer des Geräts ansässig ist, in Verkehr gebracht wurden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erforderlichen Informationen der Kommission alle zwei Jahre innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des erfassten Zeitraums übermittelt werden. Die erste Zusammenstellung von Informationen erfasst die Jahre 2005 und 2006. Die Informationen sind in einem Format vorzulegen, das innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 im Hinblick auf die Einrichtung von Datenbanken über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und deren Behandlung festgelegt wird.
Zur Einhaltung dieses Absatzes sorgen die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Informationsaustausch insbesondere in Bezug auf die Behandlungstätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 5.
(2) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. Der Bericht ist anhand eines Fragebogens oder Schemas zu erstellen, den bzw. das die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien 19ausarbeitet. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums vorzulegen.
Der erste Dreijahresbericht erfasst den Zeitraum von 2004 bis 2006.
Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.
Artikel 13 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt 08
Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung des Artikels 7 Absatz 3 sowie des Anhangs IB (insbesondere hinsichtlich der etwaigen Hinzufügung von Leuchten in Haushalten, Glühlampen sowie photovoltaischen Erzeugnissen, d. h. von Solarpaneelen), des Anhangs II (insbesondere unter Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen hinsichtlich der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten) sowie der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Vor der Änderung der Anhänge konsultiert die Kommission unter anderem Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände.
Artikel 14 Ausschuss 08
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 15 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 16 Inspektion und Überwachung
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Inspektion und Überwachung es ermöglichen, die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie zu überprüfen.
Artikel 17 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie ab dem 13. August 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Sofern die mit dieser Richtlinie angestrebten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten Artikel 6 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen. Diese Vereinbarungen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:
(4)
entweder die Sammel-Zielvorgabe gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder die Verwertungs-Zielvorgaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 nicht erreichen können und die nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien 20 eine Verlängerung der dort genannten Frist beantragen können, dürfen die in Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Fristen um bis zu 24 Monate verlängern.
Diese Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie von ihrer Entscheidung.
(5) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, der sich auf die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie insbesondere in Bezug auf die getrennte Sammlung, die Behandlung, die Verwertung und die Finanzierungssysteme stützt. In diesem Bericht ist darüber hinaus auch auf die Entwicklung des Stands der Technik, die gesammelten Erfahrungen, die Umweltschutzvorschriften und das Funktionieren des Binnenmarkts einzugehen. Dem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung der entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie beizufügen.
Artikel 18 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 19 Adressaten
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang IA |
Von dieser Richtlinie erfasste Gerätekategorien
Anhang IB |
Auflistung der Produkte, die im Sinne dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind und unter die in Anhang Ia aufgeführten Kategorien fallen
Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß Artikel 6 Absatz 1 | Anhang II 08 10 |
Technische Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 | Anhang III |
Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten | Anhang IV |
Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.
______________
1) ABl. C 365 E vom 19.12.2000 S. 184, und ABl. C 240 E vom 28.08.2001 S. 298.
2) ABl. C 116 vom 20.04.2001 S. 38.
3) ABl. C 148 vom 18.05.2001 S. 1.
4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2001 (ABl. C 34 E vom 07.02.2002 S.115), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 4. Dezember 2001 (ABl. C 110 E vom 07.05.2002 S.1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. April 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2002 und Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2002.
5) ABl. C 138 vom 17.05.1993 S. 5.
6) ABl. C 76 vom 11.03.1997 S. 1.
7 ) ABl. C 362 vom 02.12.1996 S. 241.
8) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 47. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. Nr. L 135 vom 06.06.1996 S. 32).
9) ABl. Nr. L 78 vom 26.03.1991 S. 38. Geändert durch die Richtlinie 98/101/EG der Kommission (ABl. Nr. L 1 vom 05.01.1999 S. 1).
10) ABl. Nr. L 118 vom 27.04.2001 S. 41.
11) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
12) ABl. Nr. L 144 vom 04.06.1997 S. 19.
13) ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1.
14) ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1.
15) ABl. Nr. L 30 vom 06.02.1993 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. Nr. L 349 vom 31.12.2001 S.1).
16) ABl. Nr. L 166 vom 01.07.1999 S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission (ABl. Nr. L 303 vom 20.11.2001 S.11).
17) ABl. Nr. L 185 vom 17.07.1999 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2243/2001 der Kommission.
18) ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001 S. 1.
19) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48.
20) ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S. 1
21) ABl. Nr. L 243 vom 24.09.1996 S. 31.
22) ABl. Nr. L 343 vom 13.12.1997 S. 19.
23) ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1.
24) ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2039/2000 (ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 26).
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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