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Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11;
RL 2013/20/EU - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 234;
Beschl. 2013/417/EU - ABl. Nr. L 206 vom 02.08.2013 S. 13, ber. L 298 S. 50;
VO (EU) 2016/429 - ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1 Inkrafttreten/Gültigaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 270 der VO (EU) 2016/429
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen des Binnenmarktes sind für den innergemeinschaftlichen Handel in Bezug auf das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr aus Drittländern von unter Anhang I des Vertrags fallenden Lebensmitteln tierischen Ursprungs spezifische Hygienevorschriften festgelegt worden.
(2) Mit diesen Vorschriften konnten Hemmnisse im Handel mit den betreffenden Erzeugnissen beseitigt werden; sie haben somit zur Schaffung des Binnenmarktes beigetragen und gewährleisten gleichzeitig ein hohes Tiergesundheitsschutzniveau.
(3) Diese Vorschriften haben ferner zum Ziel, die Einschleppung bzw. Verbreitung von Tierseuchen durch die Vermarktung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu verhindern. Darin werden gemeinsame Vorschriften festgelegt, wie beispielsweise hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen aus infizierten Betrieben oder Gebieten, sowie die Auflage, dass Erzeugnisse aus Sperrgebieten zur Abtötung des Krankheitserregers behandelt werden müssen.
(4) Durch Harmonisierung dieser gemeinsamen Vorschriften können etwaige Unstimmigkeiten, die im Zuge der Einführung der spezifischen Tierseuchenvorschriften entstanden sind, beseitigt werden. Die Harmonisierung der Vorschriften wird auch gewährleisten, dass die tierseuchenrechtlichen Vorschriften gemeinschaftsweit einheitlich angewendet und die Gemeinschaftsvorschriften insgesamt transparenter werden.
(5) Die Veterinärkontrollen von zum Handel bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs erfolgen gemäß der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 4. Die Richtlinie 89/662/ EWG sieht für den Fall einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung von Tierbeständen Schutzmaßnahmen vor.
(6) Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse dürfen keine Gefahr für den Tierbestand der Gemeinschaft darstellen.
(7) Dementsprechend müssen zur Verhütung der Seucheneinschleppung Verfahren festgelegt werden. Diese Verfahren sollten auch eine regelmäßige Überprüfung der Tiergesundheitslage in den betreffenden Drittländern umfassen.
(8) Es müssen ferner Verfahren zur Festlegung allgemeiner oder spezifischer Vorschriften oder Kriterien für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs eingeführt werden.
(9) Die Einfuhr von Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren und von Fleischerzeugnissen, die aus oder mit diesem Fleisch hergestellt werden, ist bereits in der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern 5 geregelt.
(10) Die Verfahren für die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen können auch für die Einfuhr anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs zugrunde gelegt werden.
(11) Die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, sind in der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 6 geregelt. Die Richtlinie 97/78/EWG sieht für den Fall einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung von Tierbeständen Schutzmaßnahmen vor.
(12) Bei der Aufstellung von Vorschriften für den internationalen Handel müssen die vom Internationalen Tierseuchenamt (OIE) festgelegten Leitlinien berücksichtigt werden.
(13) Um die einheitliche Anwendung der Tierseuchenvorschriften zu gewährleisten, müssen Prüfverfahren und Kontrollen der Gemeinschaft durchgeführt werden.
(14) Die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse sind in Anhang I des Vertrags aufgeführt.
(15) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 7 erlassen werden
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie enthält die allgemeinen tierseuchenrechtlichen Vorschriften für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen innerhalb der Gemeinschaft sowie für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie die daraus gewonnenen Lebensmittel.
Diese Vorschriften berühren nicht die Bestimmungen der Richtlinien 89/662/EG und 97/78/EG sowie der in Anhang I aufgeführten Richtlinien.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie finden, soweit erforderlich, die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 8 und der Richtlinie 97/78/EG Anwendung. Außerdem gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Kapitel I
Tiergesundheitsvorschriften für alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Erzeugnissentierischen Ursprungs innerhalb der Gemeinschaft
Artikel 3 Allgemeine Tiergesundheitsvorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Lebensmittelunternehmer gemäß den folgenden Bestimmungen auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Gemeinschaft keine Verbreitung von auf Tiere übertragbaren Krankheiten verursachen.
(2) Erzeugnisse tierischen Ursprungs müssen von Tieren stammen, die die in den einschlägigen Gemeinschaftsrechtsakten festgelegten Gesundheitsanforderungen erfüllen.
(3) Erzeugnisse tierischen Ursprungs müssen von Tieren stammen,
Artikel 4 Ausnahmen
(1) Unbeschadet der Regelung gemäß Artikel 3 und vorbehaltlich der Einhaltung der Seuchenbekämpfungsvorschriften des Anhangs I können die Mitgliedstaaten die Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs genehmigen, die aus einem aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrten Gebiet oder Gebietsteil - jedoch weder aus einem verseuchten noch aus einem seuchenverdächtigen Betrieb - stammen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 werden nach Maßgabe von Anhang II und Anhang III Nummer 1 bzw. nach Maßgabe ausführlicher Vorschriften durchgeführt, die nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festzulegen sind.
(2) Die Produktion, die Verarbeitung und der Vertrieb von Aquakulturerzeugnissen, die die Anforderungen gemäß Artikel 3 nicht erfüllen, sind gestattet, sofern die Anforderungen der Richtlinie 91/67/EG und erforderlichenfalls weitere Anforderungen, die nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festzulegen sind, erfüllt sind.
(3) Wenn es die Seuchenlage erlaubt, können ferner unter besonderen Umständen nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 Ausnahmen von Artikel 3 gewährt werden. In diesem Falle wird insbesondere folgenden Aspekten Rechnung getragen:
Werden derartige Ausnahmen gewährt, muss sichergestellt sein, dass der Schutz vor Tierkrankheiten in keiner Weise eingeschränkt wird. Daher werden etwaige Maßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit der gemeinschaftlichen Tierbestände erforderlich sind, nach demselben Verfahren erlassen.
Artikel 5 Tierärztliche Bescheinigungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Lebensmittel tierischen Ursprungs eine tierärztliche Bescheinigung ausgestellt wird, wenn
(2) Durchführungsbestimmungen und insbesondere ein Muster für derartige Bescheinigungen können nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Anhangs IV festgelegt werden. Die Bescheinigungen können Einzelheiten enthalten, die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich sind.
Artikel 6 Amtliche Veterinärkontrollen
(1) Bis zur Annahme der Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und den Vorschriften für Lebens- und Futtermittelkontrollen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständige Behörde amtliche Tiergesundheitskontrollen durchführt, um zu gewährleisten, dass diese Richtlinie, ihre Durchführungsbestimmungen sowie Schutzmaßnahmen, die möglicherweise gegen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs erlassen wurden, eingehalten werden. Die Inspektionen finden grundsätzlich unangemeldet statt, und die Kontrollen werden gemäß der Richtlinie 89/662/EWG durchgeführt.
(2) Bis zur Annahme der Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates mit den spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und den Vorschriften für Lebens- und Futtermittelkontrollen treffen die Mitgliedstaaten bei der Feststellung von Verstößen gegen die Tiergesundheitsvorschriften die erforderlichen Abhilfemaßnahmen gemäß der Richtlinie 89/662/EWG.
(3) Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen, einschließlich Prüfverfahren, an Ort und Stelle durchführen. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen jede für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Hilfe. Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden über das Ergebnis der Kontrollen.
Wird im Rahmen eines Prüfverfahrens oder einer Kontrolle der Kommission eine ernste Gefahr für die Tiergesundheit festgestellt, so trifft der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um seinen Tierbestand zu schützen. Werden keine Schutzmaßnahmen getroffen, oder werden die getroffenen Maßnahmen für unzureichend gehalten, so trifft die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 alle Maßnahmen, die zum Schutz der Tiergesundheit erforderlich sind, und unterrichtet die Mitgliedstaaten entsprechend.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere zur Regelung der Einzelheiten der Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen.
Kapitel II
Einführen aus Drittländern
Artikel 7 Allgemeine Vorschriften
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Lebensmittel tierischen Ursprungs nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen des Kapitels I für alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft entsprechen oder gleichwertige Tiergesundheitsgarantien bieten.
Artikel 8 Einhaltung von Gemeinschaftsvorschriften
Um zu gewährleisten, dass der allgemeinen Verpflichtung gemäß Artikel 7 nachgekommen wird, wird nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 Folgendes festgelegt:
1. Listen von Drittländern oder Teilen von Drittländern, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen. Drittländer werden auf diesen Listen nur aufgeführt, wenn in dem betreffenden Land ein gemeinschaftliches Prüfverfahren stattgefunden und ergeben hat, dass die zuständige Veterinärbehörde dieses Landes angemessene Garantien für eine Einhaltung des Gemeinschaftsrechts bietet.
Bei der Erstellung bzw. Aktualisierung dieser Listen wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
2. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit regelmäßig aktualisierte Fassungen aller nach diesem Artikel erstellten oder überarbeiteten Listen zugänglich gemacht werden. Die in diesem Artikel vorgesehenen Listen können zusammen mit anderen Listen geführt werden, die aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Tier und Mensch bereits erstellt wurden, und sie können auch Muster von Genusstauglichkeitsbescheinigungen umfassen.
3. Die Ursprungsregeln für die Erzeugnisse tierischen Ursprungs und die Tiere, aus denen diese Erzeugnisse gewonnen werden, werden nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festgelegt.
4. Besondere Einfuhrbedingungen für jedes Drittland bzw. jede Gruppe von Drittländern, die der Tiergesundheitslage des Landes bzw. der Ländergruppe Rechnung tragen, sind nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festzulegen.
5. Erforderlichenfalls kann nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 Folgendes festgelegt werden:
Artikel 9 Dokumente
(1) Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs wird bei der Einfuhr in die Gemeinschaft eine tierärztliche Bescheinigung beigefügt, die die Anforderungen des Anhangs IV erfüllt.
(2) In der tierärztlichen Bescheinigung wird bestätigt, dass die Erzeugnisse
(3) Die Dokumente können Einzelheiten enthalten, die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich sind.
(4) Nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 können
Artikel 10 Gemeinschaftliche Kontrollen und Prüfverfahren
(1) Die gemeinschaftlichen Kontrollen und/oder Prüfverfahren können auf allen Stufen, die von dieser Richtlinie erfasst werden, von Sachverständigen der Kommission in den Drittländern durchgeführt werden, um die Übereinstimmung bzw. die Gleichwertigkeit mit den tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zu überprüfen. Die Sachverständigen der Kommission können von Sachverständigen der Mitgliedstaaten begleitet sein, die von der Kommission zur Durchführung dieser Kontrollen und/oder Prüfverfahren ermächtigt wurden.
(2) Die Kontrollen und/oder Prüfverfahren in den Drittländern gemäß Absatz 1 werden im Namen der Gemeinschaft durchgeführt, und die Kommission trägt die hierfür anfallenden Kosten.
(3) Das Verfahren zur Durchführung der Kontrollen und/oder Prüfverfahren in den Drittländern gemäß Absatz 1 kann nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festgelegt bzw. geändert werden.
(4) Wird im Rahmen einer gemeinschaftlichen Kontrolle bzw. eines gemeinschaftlichen Prüfverfahrens eine ernste Gefahr für die Tiergesundheit festgestellt, so trifft die Kommission unverzüglich gemäß Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG die Maßnahmen, die zum Schutz der Tiergesundheit erforderlich sind, und unterrichtet die Mitgliedstaaten entsprechend.
Kapitel III
Schlussbestimmungen
Artikel 11 Aktualisierung der technischen Anhänge
Die Anhänge zu dieser Richtlinie können nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 geändert werden, um insbesondere folgenden Aspekten Rechnung zu tragen:
Artikel 12 Verfahren des Ständigen Ausschusses
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 dieses Beschlusses wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 13 Übergangsbestimmungen
(1) Ab dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Zeitpunkt finden die in den Richtlinien nach Anhang V festgelegten Tiergesundheitsvorschriften keine Anwendung mehr.
(2) Die auf der Grundlage jener Vorschriften erlassenen Durchführungsbestimmungen bleiben in Kraft, bis sie durch auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassene Bestimmungen gleicher Wirkung ersetzt werden.
(3) Übergangsmaßnahmen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 festgelegt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 2005 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen das Verfahren für diese Bezugnahme fest.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2002.
Tierseuchen, die beim Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Belang sind und deren Bekämpfung bereits gemeinschaftsrechtlich geregelt ist |
Anhang I |
Seuche | Richtlinie |
Klassische Schweinepest | Richtlinie 2001/89/EWG des Rates über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest |
Afrikanische Schweinepest | Richtlinie 2002/60/EG des Rates zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest |
Maul- und Klauenseuche | Richtlinie 85/511/EWG des Rates zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche |
Geflügelpest | Richtlinie 92/40/EWG des Rates mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest |
Newcastle-Krankheit | Richtlinie 92/66/EWG des Rates über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit |
Rinderpest Pest der kleinen Wiederkäuer Vesikuläre Schweinekrankheit |
Richtlinie 92/119/EWG des Rates mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit |
Krankheiten von Aquakulturerzeugnissen | Richtlinie 91/67/EWG des Rates betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur
Richtlinie 93/53/EWG des Rates zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen Richtlinie 95/70/EG des Rates zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten |
Sonderkennzeichnung von Fleisch aus einem Gebiet oder einem Teil eines Gebiets, das nicht alle einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften erfüllt |
Anhang II 13 |
1. Das Genusstauglichkeitskennzeichen für frisches Fleisch muss mit einem Diagonalkreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden Linien, die sich im Mittelpunkt des Stempels kreuzen, so überstempelt werden, dass die Angaben des Stempels lesbar bleiben.
2. Die Kennzeichnung gemäß Nummer 1 kann auch mit einem einzigen Stempel angebracht werden, bei dem es sich um einen ovalen Stempel von 6,5 cm Länge und 4,5 cm Breite handelt; die Kennzeichnung muss in diesem Falle folgende deutlich lesbare Angaben enthalten:
Die Höhe der Buchstaben muss mindestens 0,8 cm und die der Zahlen mindestens 1 cm betragen.
Der Stempel muss ferner Angaben zur Identifizierung des Tierarztes enthalten, der die Fleischuntersuchung durchgeführt hat.
Das Kennzeichen muss unter unmittelbarer Aufsicht des amtlichen Tierarztes, der die Einhaltung der Tiergesundheitsvorschriften kontrolliert, angebracht werden.
Behandlungen zur Abtötung bestimmter Seuchenerreger in Fleisch und Milch | Anhang III 13 |
FLEISCH Behandlung * |
Krankheit | |||||||
Maul- und Klauenseuche | Klassische Schweinepest | Vesikuläre Schweinekrankheit | Afrikanische Schweinepest | Rinderpest | Newcastle-Krankheit | Geflügelpest | Pest der kleinen Wiederkäuer (peste des petits ruminants) | |
a) Hitzebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis bei einem F0-Wert von mindestens 3,00 ** | + | + | + | + | + | + | + | + |
b) Hitzebehandlung, wobei das Fleisch durch und durch auf mindestens 70 °C erhitzt werden muss | + | + | + | 0 | + | + | + | + |
ba) Durchgaren von zuvor entbeintem und entfettetem Fleisch, wobei mindestens 30 Minuten lang eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C gehalten wird | + | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
c) Hitzebehandlung, wobei das Fleisch durch und durch auf mindestens 80 °C erhitzt werden muss | + | + | + | + | + | + | + | + |
d) Hitzebehandlung in einem luftdichten verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden, wobei für 30 Minuten eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C gewährleistet sein muss | + | + | + | + | + | - | - | + |
e) Behandlung in Form einer natürlichen Gärung und Reifung von mindestens neun Monaten bei entbeintem Fleisch, wobei folgende Werte erreicht werden müssen: Aw-Wert von höchstens 0,93 oder pH-Wert von höchstens 6,0 | + | + | + | + | + | 0 | 0 | 0 |
f) Behandlung wie unter Buchstabe e; das Fleisch darf jedoch Knochen enthalten * | + | + | + | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
g) Verarbeitung von Salami nach Kriterien, die nach Stellungnahme des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festgelegt werden | + | + | + | 0 | + | 0 | 0 | 0 |
h) Behandlung von Schinken und Lenden während mindestens 190 bzw. 140 Tagen, die einen natürlichen Gärungs- und Reifungsprozess einschließt | 0 | 0 | 0 | + | 0 | 0 | 0 | 0 |
i) Hitzebehandlung, die für die zum Erreichen eines Pasteurisierungswertes (pv) von mindestens 40 erforderliche Zeit eine Kerntemperatur von mindestens 65 °C gewährleistet | + | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | + |
MILCH Behandlung * |
Krankheit | |||||||
Maul- und Klauenseuche | Klassische Schweinepest | Vesikuläre Schweinekrankheit | Afrikanische Schweinepest | Rinderpest | Newcastle- Krankheit | Geflügelpest | Pest der kleinen Wiederkäuer (peste des petits ruminants) |
|
MILCH und Milcherzeugnisse (einschließlich Rahm), die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind | ||||||||
a) Ultrahochtemperatur (UHT)
(UHT = Erhitzung auf min. 132 °C während mindestens einer Sekunde) |
+ | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
b) bei einem pH-Wert von weniger als 7,0 einfache Hochtemperatur - Kurzzeitpasteurisierung (HTST) | + | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
c) bei einem pH-Wert von mindestens 7,0 doppelte HTST | + | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
+: Wirksamkeit anerkannt. 0: Wirksamkeit nicht anerkannt. *) Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. **) F0 ist der kalkulierte Tötungseffekt bei bakteriellen Sporen. Ein F0-Wert von 3,00 bedeutet, dass der kälteste Punkt in dem Erzeugnis genügend erhitzt worden ist, um den gleichen Tötungseffekt wie bei 121 °C (250 °F) in 3 Minuten bei momentanem Erhitzen und Abkühlen zu erzielen. |
Allgemeine Grundsätze für das Ausstellen von Bescheinigungen | Anhang IV |
1. Der Vertreter der zuständigen Versandbehörde, der die Bescheinigung, die einer Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs beiliegt, ausstellt, muss die Bescheinigung unterzeichnen und dafür sorgen, dass sie einen amtlichen Stempel trägt. Dies gilt bei mehrseitigen Bescheinigungen für jede Seite.
2. Die Bescheinigungen müssen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats sowie des Mitgliedstaats ausgestellt sein, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, oder ihnen muss eine beglaubigte Übersetzung in die betreffende(n) Sprache(n) beiliegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Verwendung einer Amtssprache der Gemeinschaft gestatten, die in ihrem Land nicht Amtssprache ist.
3. Das Original der Bescheinigung muss den Sendungen bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft beiliegen.
4. Die Bescheinigungen müssen aus
5. Die Bescheinigungen müssen eine individuelle Identifizierungsnummer tragen. Besteht die Bescheinigung aus einer Reihe von Seiten, so ist auf jeder Seite die Identifizierungsnummer anzugeben.
6. Die Bescheinigung muss ausgestellt werden, bevor die Sendung, zu der sie gehört, die Kontrolle der zuständigen Behörde des Versandlands verlässt.
Anhang V |
__________
1) ABl. C 365 E vom 19.12.2000.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2002.
3) Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2001.
4) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. L 62 vom 15.03.1993 S. 49).
5) ABl. L 302 vom 31.12.1972 S. 28. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 (ABl. L 198 vom 21.07.2001 S. 11).
6) ABl. L 24 vom 30.01.1998 S. 9.
7) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
8) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
9) ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000 S. 17).
10) ABl. L 46 vom 19.02.1991 S. 1.
11) ABl. L 302 vom 31.12.1972 S. 24.
12) ABl. L 47 vom 21.02.1980 S. 4.
13) ABl. L 268 vom 24.09.1991 S. 35.
14) ABl. L 268 vom 24.09.1991 S. 41.
15) ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 35.
16) ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 1.
17) ABl. L 368 vom 31.12.1994 S. 10.
ENDE |
(Stand: 21.04.2021)
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