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Richtlinie 2003/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur 24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Pentabromdiphenylether, Octabromdiphenylether)
(ABl. Nr. L 42 vom 15.02.2003 S. 45, ber. L 170 S. 31;
VO (EG) 1907/2006 - ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 31.05.2009 gemäß Artikel 139 der VO (EG) 1907/2006
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission 1
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,
aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 8. November 2002 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 14 des Vertrags ist ein Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
(2) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 4 wurde eine Risikobewertung zur Einschätzung der Gefährdung der Umwelt durch Pentabromdiphenylether (PentaBDE) und Octabromdiphenylether (OctaBDE) durchgeführt. Diese Bewertungen von PentaBDE und von OctaBDE ergaben, dass es erforderlich ist, die von diesen Stoffen ausgehende Gefährdung der Umwelt einzudämmen. Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (CSTEE) bestätigte in seinen Stellungnahmen vom 4. Februar 2000 und vom 31. Oktober 2002 das Ergebnis der Bewertung von PentaBDE und von OctaBDE, dass diese Gefährdung zum Schutz der Umwelt eingedämmt werden muss. Darüber hinaus äußerte sich der CSTEE in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2000 besorgt über die Exposition gestillter Säuglinge gegenüber PentaBDE und wies darauf hin, dass die steigende PentaBDE-Belastung der Muttermilch möglicherweise durch eine noch nicht identifizierte Art der Verwendung des Stoffes verursacht wird.
(3) Die Kommission hat im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 in Bezug auf PentaBDE 5 und auf OctaBDE 6 Empfehlungen für eine Strategie zur Begrenzung der Risiken verabschiedet, die zum Schutz der Umwelt Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung dieser Stoffe vorsehen. Ferner sprach sich die Kommission dafür aus, bei sämtlichen Maßnahmen die Frage der Exposition von Säuglingen über die Milch zu berücksichtigen.
(4) Das Inverkehrbringen und die Verwendung von PentaBDE und von OctaBDE und das Inverkehrbringen von Artikeln, die einen oder beide dieser Stoffe enthalten, sollte zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt untersagt werden.
(5) PentaBDE oder OctaBDE-Konzentrationen von mehr als 0,1 % können mit Standard-Analyseverfahren wie GC/ MS (Gaschromatografie/Massenspektrometrie) nachgewiesen werden.
(6) Die Risikobewertung von DecaBDE wurde im August 2002 abgeschlossen und hat eine Reihe von Unsicherheiten in Bezug auf mögliche Auswirkungen dieses Stoffes auf die Umwelt aufgedeckt. Die Gemeinschaft sollte unverzüglich Maßnahmen zur Risikobegrenzung ergreifen; daher sollte sofort eine Strategie zur Risikoeindämmung erarbeitet werden. Die Kommission erwartet die Ergebnisse der Riskoeindämmungsstrategie bis spätestens 30. Juni 2003. Sie sollte diese Ergebnisse unverzüglich bewerten sowie angemessene und strikte Maßnahmen zur Bekämpfung der erkannten Risiken vorschlagen. Das Europäische Parlament und der Rat sollten diesen Vorschlag unverzüglich prüfen. Wenn die Gemeinschaft Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von DecaBDE annimmt, so müssen diese ohne weitere Verzögerung in Kraft treten, es sei denn die in der genannten Risikobewertung vorgesehenen Tests beseitigen die derzeitige Ungewissheit, indem sie zu dem Schluss gelangen, dass DecaBDE keinen Grund zur Sorge gibt.
(7) Diese Richtlinie berührt nicht die Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer, wie sie in der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 7 und den davon abgeleiteten Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) 8und der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) 9, enthalten sind
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 15. Februar 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 15. August 2004 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2003.
Anhang
In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird der folgende Punkt [44] angefügt:
"[44] Diphenylether-Pentabromderivat C12H5Br5O |
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In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird der folgende Punkt [45] angefügt:
"[45] Diphenylether-Octabromderivat C12H2Br8O |
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1) ABl. C 154 E vom 29.05.2001 S. 112 und ABl. C 25 vom 29.01.2002 S. 472.
2) ABl. C 193 vom 10.07.2001 S. 27.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. September 2001 (ABl. C 72 E vom 21.03.2002 S. 235), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Dezember 2001 (ABl. C 110 E vom 07.05.2002 S. 23) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. April 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
4) ABl. Nr. L 84 vom 05.04.1993 S. 1.
5) ABl. Nr. L 69 vom 10.03.2001 S. 30.
6) ABl. Nr. L 249 vom 17.09.2002 S. 27.
7) ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1.
8) ABl. Nr. L 196 vom 26.07.1990 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/38/EG (ABl. Nr. L 138 vom 01.06.1999 S. 66).
9) ABl. Nr. L 131 vom 05.05.1998 S. 11.
(Stand: 11.03.2019)
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