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Regelwerk, EU-Chronologisch, Lebensmittel EU, Bund

Verordnung (EG) Nr. 1425/2003 der Kommission vom 11. August 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Patulin

(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 203 vom 12.08.2003 S. 1)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission 2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 563/2002 3, legt Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln fest. Höchstgehalte wurden festgelegt für Nitrate, Aflatoxine, Ochratoxin A, Blei, Cadmium, Quecksilber, 3-MCPD und Dioxine.

(2) Einige Mitgliedstaaten haben Höchstwerte für Patulin in Fruchtsäften, insbesondere in Apfelsaft sowie festen Apfelerzeugnissen wie Apfelkompott und Apfelpüree, außerdem in für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Erzeugnissen dieser Art verabschiedet bzw. planen die Verabschiedung solcher Höchstwerte. Angesichts der Ungleichheit der Maßnahmen der Mitgliedstaaten und des sich daraus ergebenden Risikos einer Wettbewerbsverzerrung sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich, um die Einheitlichkeit des Marktes zu gewährleisten, ohne dabei den Grundsatz der Proportionalität zu verletzen.

(3) Patulin ist ein Mykotoxin, das von verschiedenen Schimmelpilzen unter anderem der Gattungen Penicillium, Aspergillus und Byssochlamys erzeugt wird. Patulin kann zwar in zahlreichen Frucht- und Getreidesorten sowie in anderen Lebensmitteln mit Schimmelpilzbefall vorkommen, häufigste Kontaminationsquelle sind jedoch Apfelerzeugnisse.

(4) Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss legte auf seiner Sitzung vom 8. März 2000 für Patulin eine vorläufige maximal zulässige Tagesdosis (PMTDI) von 0,4 µg/kg Körpergewicht fest.

(5) Im Jahre 2001 wurde eine spezifische Aufgabe "Bewertung der Aufnahme von Patulin über die Nahrung durch die Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten" im Rahmen der Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen 4 (SCOOP) durchgeführt. Aus der Bewertung lässt sich schließen, dass die durchschnittliche Exposition deutlich unter der PMTDI von 0,4 µg/kg KG zu liegen scheint. Allerdings kann für spezifische Verbrauchergruppen, insbesondere Kleinkinder, und im schlimmsten anzunehmenden Fall, die Patulin-Exposition deutlich höher liegen, wenn auch immer noch unterhalb der PMTDI.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:

"(4) Die Kommission wird die im Anhang I Abschnitt 2 Ziffern 2.3.1 und 2.3.2 festgelegten Grenzwerte für Patulin spätestens bis zum 30. Juni 2005 überprüfen, mit dem Ziel, diese unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und der Umsetzung des Verhaltenskodex zur Prävention und Reduzierung der Patulinkontamination in Apfelsaft und Apfelsaftzusätzen in anderen Getränken weiter abzusenken."

2. Anhang I wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. November 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2003

.

  Anhang

In Abschnitt 2 (Mykotoxine) des Anhangs I wird die folgende Ziffer 2.3 eingefügt:

"Erzeugnis Patulin:
Höchstgehalt
(µg/kg oder ppb)
Probenahme-
verfahren
Leistungskriterien für die Analysemethoden
2.3 Patulin      
2.3.1
  • Fruchtsäfte, insbesondere Apfelsaft, und Fruchtsaftzusätze in anderen Getränken1, einschließlich Fruchtnektar
  • Fruchtsaftkonzentrate1 nach Rekonstitution entsprechend den Herstellerangaben
50,0 Richtlinie
2003/78/EG
Richtlinie
2003/78/EG
2.3.2 Spirituosen2, Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke 50,0 Richtlinie
2003/78/EG
Richtlinie
2003/78/EG
2.3.3 Feste, für den direkten Verzehr bestimmte Apfelerzeugnisse, einschließlich Apfelkompott, Apfelpüree 25,0 Richtlinie
2003/78/EG
Richtlinie
2003/78/EG
2.3.4

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