umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel (3)
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B. Mineralische Mehrnährstoffdünger
B.1. NPK-Dünger
B.1.1. | Typenbezeichnung: | NPK-Dünger |
Hinweis auf die Art der Herstellung: | Auf chemischem Wege oder durch Mischung gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs | |
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten): |
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Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind Mahlfeinheiten |
Angaben zur Düngemittelkennzeichnung Weitere Erfordernisse |
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N | P2O5 | K2O | N | P2O5 | K2O |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
(1) Gesamtstickstoff
(2) Nitratstickstoff (3) Ammoniumstickstoff (4) Carbamidstickstoff (5) Cyanamidstickstoff |
(1) Wasserlösliches P2O5
(2) Neutral- ammoncitratlösliches P2O5 (3) Neutral- ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5 (4) Ausschließlich mineralsäurelösliches P2O5 (5) Alkalisch- ammoncitratlösliches P2O5 (Petermann) (6a) mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in 2%iger Zitronensäure löslich (6b) in 2%iger Zitronensäure lösliches P2O5 (7) mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich (8) mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 55 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich |
Wasserlösliches K2O | (1) Gesamtstickstoff
(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (5) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese zugesichert werden (3) Bei einem Gehalt über 28 % siehe Anhang III.2 |
1. Bei einem NPK-Dünger, der kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthält, sind die Löslichkeiten nach (1), (2) oder (3) zuzusichern:
Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten. Für diesen Fall (1) beträgt die Einwaage zur Bestimmung der Löslichkeiten (2) und (3) 1 g. 2 (a) Ein NPK-Dünger, der Rohphosphat oder teilaufgeschlossenes Rohphosphat enthält, darf kein Thomasphosphat, Glühphosphat oder Aluminiumcalciumphosphat enthalten. Die Löslichkeiten sind nach (1), (3) und (4) zuzusichern Dieser Düngemitteltyp muss enthalten:
Dieser Düngemitteltyp muss unter der Bezeichnung "NPK-Dünger mit Rohphosphat" oder "NPKDünger mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat" in den Verkehr gebracht werden. Für diesen Fall 2 (a) beträgt die Einwaage zur Bestimmung der Löslichkeit (3) 3 g. |
(1) Wasserlösliches Kaliumoxid
(2) Die Angabe "chlorarm" ist an einen Höchstgehalt von 2 % Cl gebunden (3) Es ist gestattet, einen Chlorgehalt zuzusichern. |
Mahlfeinheiten der Phosphatbestandteile:
Thomasphosphat: mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite Aluminium-Calciumphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite Glühphosphat: mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite Weicherdiges Rohphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,063 mm lichter Maschenweite Teilaufgeschlossenes Rohphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite |
2 (b) Ein NPK-Dünger, der Aluminium-Calciumphosphat enthält, darf kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Rohphosphat oder teilaufgeschlossenes Rohphosphat enthalten.
Die Löslichkeiten sind nach (1) und (7) zuzusichern. Die Löslichkeit (7) ist anwendbar nach Abzug der Wasserlöslichkeit. Dieser Düngemitteltyp muss enthalten:
Dieser Düngemitteltyp darf nur unter der Bezeichnung "NPK-Dünger mit Aluminium-Calciumphosphat" in den Verkehr gebracht werden. 3. Bei NPK-Düngern, die nur einen einzigen der folgenden Phosphatdüngertypen enthalten: Die Löslichkeit ist wie folgt zuzusichern: |
(Stand: 01.06.2021)
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