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Regelwerk, EU-Chronologisch, Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 2003/23/EG der Kommission vom 25. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Imazamox, Oxasulfuron, Ethoxysulfuron, Foramsulfuron, Oxadiargyl und Cyazofami

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 81 vom 28.03.2003 S. 39, ber. 2009 L 315 S. 24)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/81/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Behörden Frankreichs haben am 2. Dezember 1997 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Cyanamid NV/Sa (jetzt BASF AG) einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Imazamox in Anhang I der Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 1998/676/EG der Kommission 3 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(2) Die Behörden Italiens haben am 29. Mai 1998 von Novartis Protezione Piante Spa (jetzt Syngenta) einen ähnlichen Antrag für Oxasulfuron erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 1999/237/EG der Kommission 4 für vollständig erklärt.

(3) Die Behörden Italiens haben am 3. Juli 1996 von der Höchst Schering AgrEvo GmbH (jetzt Bayer CropScience) einen ähnlichen Antrag für Ethoxysulfuron erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 97/591/EG der Kommission 5 für vollständig erklärt.

(4) Die deutschen Behörden haben am 30. März 2000 von Aventis Crop Science (jetzt Bayer CropScience) einen ähnlichen Antrag für Foramsulfuron erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 2000/540/EG der Kommission 6 für vollständig erklärt.

(5) Die Behörden Italiens haben am 16. Juni 1997 von Rhöne-Poulenc Agro Sa (jetzt Bayer CropScience) einen ähnlichen Antrag für Oxadiargyl erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 98/398/EG der Kommission 7 für vollständig erklärt.

(6) Die Behörden Frankreichs haben am 16. Dezember 1999 von Ishira Sangyo Kaisha Ltd. einen ähnlichen Antrag für Cyazofamid erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 2000/412/EG der Kommission 8 für vollständig erklärt.

(7) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EEG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission jeweils am 9. September 1999 (Imazamox), am 10. Mai 2000 (Oxasulfuron), am 20. Mai 1998 (Ethoxysulfuron), am 1. Juni 2001 (Foramsulfuron), am 20. Juli 1999 (Oxadiargyl) und am 27. August 2001 (Cyazofamid) einen Entwurf des Bewertungsberichts über die Wirkstoffe übermittelt.

(8) Die Entwürfe der Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 3. Dezember 2002 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Imazamox, Oxadiargyl, Oxasulfuron, Ethoxysulfuron, Foramsulfuron und Cyazofamid abgeschlossen.

(9) Bei der Prüfung von Imazamox, Oxasulfuron, Foramsulfuron, Oxadiargyl und Cyazofamid wurden keine offenen Fragen oder Bedenken laut, die eine Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" erfordert hätten.

(10) Die Unterlagen und Informationen über Ethoxysulfuron wurden auch dem Wissenschaftlichen Ausschuss "Pflanzen" zur Stellungnahme vorgelegt. In einer ersten Konsultation wurde der Ausschuss ersucht, zu dem Vorkommen von Uterustumoren bei Ratten Stellung zu nehmen. Gemäß der Stellungnahme 9 des Ausschusses bedeutet das erhöhte Vorkommen von Uterustumoren bei Ratten kein Risiko für den Menschen, da die Tumore nur bei einer hohen Dosis vorkamen, die deutlich zu einer allgemeinen Toxizität führte. Zusätzliche mechanistische Studien wurden nicht für notwendig befunden. Der Ausschuss wurde außerdem zu dem möglichen Risiko für Wasserorganismen gehört. In seiner zweiten Stellungnahme 10 kam der Ausschuss zu dem Schluss, dass die Bewertung des Risikos von Ethoxysulfuron für Wasserorganismen in mehreren Punkten unzulänglich ist, insbesondere im Hinblick auf Sedimentorganismen. Auch die Risikobewertung des Metaboliten Hoe 136086 von Ethoxysulfuron für Wasserpflanzen und Algen wurde als unvollständig eingestuft. Der Antragsteller legte daraufhin zusätzliche Studien und Informationen vor und die Risikobewertung des Wirkstoffs und seiner Abbauprodukte wurde von dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat erneut überprüft.

(11) Die verschiedenen Bewertungen haben ergeben, dass Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Artikel 5

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