umwelt-online: Richtlinie 2003/25/EG Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (2)
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Besondere Stabilitätsanforderungen für RO-RO-Fahrgastschiffe
Entsprechend Verweis in Artikel 6 
Anhang I

1. Zusätzlich zu den Anforderungen der Regel II-1/B/8 des SOLAS-Übereinkommens bezüglich wasserdichter Unterteilung und Stabilität in beschädigtem Zustand müssen alle in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ro-Ro-Fahrgastschiffe die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen.

1.1. Die Bestimmungen der Regel II-1/B/8.2.3 sind einzuhalten, wenn die Wirkung einer gedachten Wassermenge zugrunde gelegt wird, von der angenommen wird, dass sie sich auf dem ersten als beschädigt angenommenen Deck oberhalb der Konstruktionswasserlinie des Ro-Ro-Laderaums oder Sonderraums entsprechend Regel II-2/3 (im Folgenden als "beschädigtes Ro-Ro-Deck" bezeichnet) angesammelt hat. Die übrigen Anforderungen der Regel II-1/B/8 brauchen bei der Anwendung der in diesem Anhang enthaltenen Stabilitätsnorm nicht eingehalten zu werden. Die Menge des als angesammelt angenommenen Wassers wird berechnet auf der Grundlage eines Wasserspiegels mit einer konstanten Höhe:

  1. über dem niedrigsten Punkt der Deckkante der beschädigten Abteilung des Ro-Ro-Decks oder
  2. wenn die Deckkante im Bereich der beschädigten Abteilung unter Wasser kommt, so wird der Berechnung eine konstante Höhe über der Glattwasserlinie bei allen Krängungs- und Trimmwinkeln zugrunde gelegt,
    und zwar wie folgt:
    0,5 m, wenn der Restfreibord (Fr) 0,3 m oder weniger beträgt; 0,0 m, wenn der Restfreibord (Fr) 2,0 m oder mehr beträgt, und
    Zwischenwerte sind durch geradliniges Mitteln zu bestimmen, wenn der Restfreibord (Fr) 0,3 m oder mehr, aber weniger als 2,0 m beträgt.

Hierbei ist der Restfreibord (Fr) der geringste Abstand zwischen dem beschädigten Ro-Ro-Deck und der tatsächlichen Wasserlinie an der Schadenstelle im betrachteten Leckfall ohne Berücksichtigung der Wirkung der auf dem beschädigten Ro-Ro-Deck als angesammelt angenommenen Wassermenge.

1.2. Ist ein Hochleistungsentwässerungssystem eingebaut, so kann die Verwaltung des Flaggenstaats eine Verringerung der Höhe des Wasserspiegels zulassen.

1.3. Für Schiffe, die in einem geografisch bestimmten begrenzten Gebiet verkehren, kann die Verwaltung des Flaggenstaats die nach Nummer 1.1 festgelegte Höhe des Wasserspiegels verringern, indem sie die Höhe des Wasserspiegels durch Folgendes ersetzt:

1.3.1. 0,0 m, wenn die für das betreffende Gebiet geltende signifikante Wellenhöhe (Hs) 1,5 m oder weniger beträgt;

1.3.2. den nach Nummer 1.1 bestimmten Wert, wenn die für das betreffende Gebiet geltende signifikante Wellenhöhe (Hs) 4,0 m oder mehr beträgt;

1.3.3. Zwischenwerte, die durch geradliniges Mitteln zu bestimmen sind, wenn die für das betreffende Gebiet geltende signifikante Wellenhöhe (Hs) 1,5 m oder mehr, aber weniger als 4,0 m beträgt;

allerdings müssen die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

1.3.4. Die Verwaltung des Flaggenstaats hat sich davon überzeugt, dass das bestimmte Gebiet durch die signifikante Wellenhöhe (Hs) dargestellt wird, die nicht mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 10 % überschritten wird;

1.3.5. das Einsatzgebiet und gegebenenfalls die Jahreszeit, für die ein bestimmter Wert der signifikanten Wellenhöhe (Hs) festgelegt wurde, werden in die Bescheinigungen eingetragen.

1.4. Die Verwaltung des Flaggenstaats kann statt der Vorschriften der Nummern 1.1 oder 1.3 die Anwendung der Vorschriften der Nummern 1.1 oder 1.3 ausnehmen und den Nachweis durch Modellversuche gelten lassen, die für das jeweilige Schiff nach der in der Anlage dargestellten Modellversuchsmethode durchgeführt werden, woraus hervorgeht, dass das Schiff unter Berücksichtigung der in der Regel II-1/B/8.4 beschriebenen Leckgröße an der nach Nummer 1.1 berücksichtigten ungünstigsten Stelle bei unregelmäßigem Seegang nicht kentert, und

1.5. der Hinweis auf die Anerkennung der Ergebnisse des Modellversuchs als gleichwertig mit der Erfüllung der Nummern 1.1 oder 1.3 und der Wert der in den Modellversuchen zugrunde gelegten signifikanten Wellenhöhe (Hs) werden in den Bescheinigungen des Schiffes vermerkt;

1.6. die dem Kapitän nach den Regeln II-1/B/8.7.1 und II-1/B/8.7.2 übermittelte Information, die in Übereinstimmung mit den Regeln II-1/B/8.2.3 bis II-1/B/8.2.3.4 erstellt wurde, wird auf Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die nach diesen Vorschriften zugelassen sind, unverändert angewendet.

2. Zur Einschätzung der Wirkung der auf dem beschädigten Ro-Ro-Deck nach Nummer 1 als angesammelt angenommenen Wassermenge sind folgende Bestimmungen ausschlaggebend:

2.1. Ein Quer- oder Längsschott gilt als unbeschädigt, wenn alle seine Teile innenbords senkrechter Ebenen auf beiden Seiten des Schiffes liegen, die ein Fuenftel der nach Regel II-1/2 bestimmten Breite des Schiffes von der Außenhaut entfernt sind, gemessen in Höhe der obersten Schottenladelinie rechtwinklig zur Mitschiffslinie.

2.2. Wird der Rumpf des Schiffes baulich teilweise verbreitert, damit er diesem Anhang entspricht, so ist die daraus entstandene Erhöhung des Wertes von einem Fuenftel der Breite durchgehend zu benutzen; sie ist aber nicht maßgeblich für die Lage vorhandener Schottdurchlässe, Rohrleitungssysteme usw., die vor der Verbreiterung zulässig waren.

2.3.

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