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Richtlinie 2003/39/EG der Kommission vom 15. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Propineb und Propyzamid
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 30)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/31/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 4, wurde eine Liste von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln aufgestellt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Propineb und Propyzamid.
(2) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission 5 vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95 6, wurden folgende Mitgliedstaaten zu Berichterstattern ernannt und haben der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 ihre jeweiligen Bewertungsberichte mit Empfehlungen übermittelt: Propineb: Bericht erstattender Mitgliedstaat Italien, alle relevanten Informationen wurden am 17. Juli 1996 übermittelt; Propyzamid: Bericht erstattender Mitgliedstaat Schweden, alle relevanten Informationen wurden am 19. Mai 1998 übermittelt.
(3) Diese Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft.
(4) Gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG und in Anbetracht einer möglichen negativen Entscheidung über Propineb berief die Kommission am 4. Dezember 1997 eine Sitzung mit dem Hauptantragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat für diesen Wirkstoff ein. Der Hauptantragsteller lieferte weitere Daten mit dem Ziel, die Bedenken auszuräumen.
(5) Die Prüfung aller Wirkstoffe wurde am 26. Februar 2003 in Form von Beurteilungsberichten der Kommission für Propineb und Propyzamid abgeschlossen.
(6) Im Rahmen der Prüfung von Propyzamid wurden keine offenen Fragen oder Bedenken laut, die eine Konsultation des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses erfordert hätten.
(7) Der Bericht über Propineb und zusätzliche Informationen wurden ebenfalls dem Wissenschaftlichen Ausschuss "Pflanzen" für eine getrennte Anhörung vorgelegt. Der Wissenschaftliche Ausschuss wurde gebeten, zu der Bewertung der Langzeitexposition für Vögel und der geeigneten Tierart für die Ermittlung der annehmbaren Tagesdosis (ADI - Acceptable Daily Intake) und der annehmbaren Anwenderexposition (AOEL - Acceptable Operator Exposure Level) Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme 7 hob der Ausschuss eine Reihe von Fällen hervor, in denen die Risiken von Propineb für Vögel und von Propineb und dem Metaboliten PTU für wild lebende Säugetiere noch nicht ausreichend behandelt wurden, und schlug gleichzeitig Wege zur Verbesserung der Risikobewertung vor. Darüber hinaus unterstrich der Ausschuss die Notwendigkeit einer klaren Darstellung und Begründung aller Endpunkte, Daten, Annahmen und Gründe für die Risikobewertung. Der Ausschuss war der Ansicht, dass Ratten die geeignete Tierart für die Ermittlung der annehmbaren Tagesdosis und der Anwenderexposition sind. Den Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses wurde bei der weiteren Prüfung sowie bei der Erstellung der vorliegenden Richtlinie und des Beurteilungsberichts Rechnung getragen. Nachdem der Hauptantragsteller die fehlenden Angaben nachgereicht und der Bericht erstattende Mitgliedstaat sie bewertet hatte, kamen die Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss zu dem Schluss, dass das Risiko für Vögel und wild lebende Säugetiere vertretbar sei, wenn geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden.
(8) Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass Pflanzenschutzmittel, die Propineb oder Propyzamid enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EG erteilt werden können, sollten die Wirkstoffe daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.
(Stand: 25.06.2019)
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