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Richtlinie 2003/40/EG der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft
(ABl. Nr. L 126 vom 22.05.2003 S. 34)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aufgrund des hydrogeologischen Ursprungs können bestimmte natürliche Mineralwässer im natürlichen Zustand Bestandteile enthalten, die ab einer gewissen Konzentration ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. Deshalb ist es notwendig, für diese Bestandteile natürlicher Mineralwässer Grenzwerte festzulegen.
(2) Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 80/777/EWG können nach Anhörung des wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses einheitliche Grenzwerte für die Bestandteile natürlicher Mineralwässer sowie Bestimmungen für die Angabe etwaiger hoher Gehalte an bestimmten Bestandteilen auf dem Etikett festgelegt werden.
(3) Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat eine Stellungnahme 3 zu Arsen, Barium, Fluor, Bor und Mangan abgegeben und die von der Weltgesundheitsorganisation für Trinkwasser empfohlenen Grenzwerte für weitere Bestandteile natürlicher Mineralwässer validiert.
(4) Die geänderte Norm des Kodex für "natürliche Mineralwässer" 4 legt zum Zweck des Gesundheitsschutzes ein Verzeichnis der Bestandteile und der Höchstgrenzen für diese Bestandteile fest. Sie wurde aufgrund der neuesten internationalen wissenschaftlichen Erkenntnisse angenommen und stellt einen ausreichenden Schutz der öffentlichen Gesundheit sicher.
(5) Nach allgemeiner Erkenntnis kann sich die Zufuhr von Fluor in geringen Dosen günstig auf das Gebiss auswirken. Umgekehrt kann eine zu hohe Gesamtzufuhr von Fluor gesundheitsschädlich wirken. Daher sollte eine einheitliche Höchstgrenze für den Fluorgehalt von natürlichen Mineralwässern festgelegt werden, die einen ausreichenden Gesundheitsschutz für die Gesamtbevölkerung ermöglicht.
(6) Die Weltgesundheitsorganisation hat einen Richtwert von 1,5 mg/l für den Fluoridgehalt in Trinkwasser empfohlen, den der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss in der oben genannten Stellungnahme für natürliche Mineralwässer validiert hat. Zum Schutz von Säuglingen und Kleinkindern, welche die fluoroseanfälligste Bevölkerungsgruppe bilden, sollte außerdem eine für den Verbraucher leicht erkennbare Kennzeichnung auf dem Etikett derjenigen Mineralwässer vorgesehen werden, deren Fluorgehalt diesen Richtwert überschreitet.
(7) Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat aufgrund der Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) 5 von 1996 einen Richtwert für den Borgehalt von natürlichen Mineralwässern angegeben. Indessen haben die WHO und andere international anerkannte wissenschaftliche Organisationen seither neue Bewertungen der gesundheitlichen Auswirkungen von Bor durchgeführt und höhere Werte vorgeschlagen. Daher ist es geboten, eine Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zum Borgehalt natürlicher Mineralwässer einzuholen, um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, und in diesem Stadium keine Höchstgrenze für Bor vorzusehen.
(8) Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat außerdem angegeben, welcher Gehalt an Barium, Mangan und Arsen in natürlichen Mineralwässern vertretbar ist. Für die anderen unerwünschten Bestandteile sieht die geänderte Norm des Kodex Höchstgrenzen vor, die einen ausreichenden Gesundheitsschutz sicherstellen. Hingegen erscheint der Grenzwert für Nitrit angesichts der vorliegenden Erkenntnisse als zu niedrig angesetzt; er sollte an den für Trinkwasser geltenden 6 angeglichen werden.
(9) Die mit der Norm des Kodex vorgesehene Höchstgrenze für Nitrate ermöglicht einen ausreichenden Schutz der öffentlichen Gesundheit und muss als Bezugswert für den gemeinschaftlichen und den internationalen Handel mit natürlichen Mineralwässern dienen. Innerhalb des Verfahrens zur amtlichen Anerkennung der Quellen natürlicher Mineralwässer gemäß Artikel 1 der genannten Richtlinie müssen sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedoch für auf ihrem Hoheitsgebiet gewonnene natürliche Mineralwässer auf einen niedrigeren Richtwert für Nitrate beziehen können.
(10) Natürliche Mineralwässer, deren Gehalt an bestimmten Bestandteilen die Höchstgrenzen für diese Bestandteile überschreiten, sind zum Schutz der öffentlichen Gesundheit einer Behandlung zum Ausfällen dieser Bestandteile zu unterziehen. Damit die Marktteilnehmer die nötigen Investitionen tätigen können, um den neuen Normen zu entsprechen, sind ausreichende Fristen bis zum Inkrafttreten der Höchstgrenzen für diese Bestandteile vorzusehen, insbesondere für Fluor und Nickel, deren Ausfällen bisher noch keinerlei Bewertung unterzogen und auch noch nicht auf Gemeinschaftsebene zugelassen worden ist.
(Stand: 11.03.2019)
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