umwelt-online: Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2)
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Kapitel VI
Entflechtung und Transparenz der Rechnungslegung
Artikel 18 Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungslegung
(1) Die Mitgliedstaaten oder jede von ihnen benannte zuständige Behörde, einschließlich der in Artikel 23 genannten Regulierungsbehörden, haben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Recht auf Einsichtnahme in die in Artikel 19 genannte Rechnungslegung der Elektrizitätsunternehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten und die von ihnen benannten zuständigen Behörden, einschließlich der in Artikel 23 genannten Regulierungsbehörden, wahren die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen. Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung derartiger Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist.
Artikel 19 Entflechtung der Rechnungslegung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechnungslegung der Elektrizitätsunternehmen gemäß den Absätzen 2 und 3 erfolgt.
(2) Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder ihrer Rechtsform erstellen und veröffentlichen die Elektrizitätsunternehmen ihre Jahresabschlüsse und lassen diese überprüfen, und zwar gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Jahresabschlüsse von Gesellschaften, die im Rahmen der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g) ** des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsform 11erlassen worden sind.
Unternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, halten in ihrer Hauptverwaltung eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zur öffentlichen Einsichtnahme bereit.
(3) Zur Vermeidung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen führen Elektrizitätsunternehmen in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für ihre Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten in derselben Weise, wie sie dies tun müssten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Unternehmen ausgeführt würden. Sie führen auch Konten für andere, nicht mit den Bereichen Übertragung und Verteilung zusammenhängende elektrizitätswirtschaftliche Tätigkeiten, wobei diese Konten konsolidiert sein können. Bis zum 1. Juli 2007 führen sie jeweils getrennte Konten für die Versorgung zugelassener und nicht zugelassener Kunden. Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- bzw. Verteilernetz weisen sie in den Konten gesondert aus. Gegebenenfalls führen sie konsolidierte Konten für ihre Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs. Diese interne Rechnungslegung schließt für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung ein.
(4) Bei der Überprüfung gemäß Absatz 2 wird insbesondere untersucht, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionen gemäß Absatz 3 eingehalten wird.
Kapitel VII
Organisation des Netzzugangs
Artikel 20 Zugang Dritter
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife; die Zugangsregelung gilt für alle zugelassenen Kunden und wird nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzern angewandt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung vor deren Inkrafttreten gemäß Artikel 23 genehmigt werden und dass die Tarife und - soweit nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen - die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.
(2) Der Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes kann den Netzzugang verweigern, wenn er nicht über die nötige Kapazität verfügt. Die Verweigerung ist hinreichend substanziiert zu begründen, insbesondere unter Berücksichtigung des Artikels 3 . Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls sicher, dass der Übertragungs- bzw. Verteilernetzbetreiber bei einer Verweigerung des Netzzugangs aussagekräftige Informationen darüber bereitstellt, welche Maßnahmen zur Verstärkung des Netzes erforderlich wären. Der um solche Informationen ersuchenden Partei kann eine angemessene Gebühr in Rechnung gestellt werden, die die Kosten für die Bereitstellung dieser Informationen widerspiegelt.
Artikel 21 Marktöffnung und Gegenseitigkeit 06
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden sind:
(2) Ungleichgewichte bei der Öffnung der Elektrizitätsmärkte werden wie folgt vermieden:
Artikel 22 Direktleitungen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für den Bau von Direktleitungen in ihrem Hoheitsgebiet fest. Diese Kriterien müssen objektiv und nichtdiskriminierend sein.
(3) Die Möglichkeit der Elektrizitätsversorgung über eine Direktleitung gemäß Absatz 1 berührt nicht die Möglichkeit, Elektrizitätslieferverträge gemäß Artikel 20 zu schließen.
(4) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung entweder von der Verweigerung des Netzzugangs auf der Grundlage - soweit anwendbar - des Artikels 20 oder von der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Artikel 23 abhängig machen.
(5) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung verweigern, wenn die Erteilung einer solchen Genehmigung den Bestimmungen des Artikels 3 zuwiderlaufen würde. Die Verweigerung ist hinreichend substanziert zu begründen.
Artikel 23 Regulierungsbehörden
(1) Die Mitgliedstaaten betrauen eine oder mehrere zuständige Stellen mit der Aufgabe als Regulierungsbehörde. Diese Behörden müssen von den Interessen der Elektrizitätswirtschaft vollkommen unabhängig sein. Sie haben durch Anwendung dieses Artikels zumindest die Aufgabe, Nichtdiskriminierung, echten Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des Markts sicherzustellen und ein Monitoring insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte durchzuführen:
Die durch diesen Artikel eingesetzten Stellen veröffentlichen einen Jahresbericht über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeiten gemäß den Buchstaben a) bis h);
(2) Den Regulierungsbehörden obliegt es, zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung folgender Bedingungen vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen:
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Regulierungsbehörden der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats die Tarife bzw. zumindest die in Absatz 2 genannten Methoden sowie die in Absatz 4 genannten Änderungen zur förmlichen Entscheidung vorzulegen haben. Die zuständige Stelle ist in einem solchen Fall befugt, den von der Regulierungsbehörde vorgelegten Entwurf einer Entscheidung zu billigen oder abzulehnen. Diese Tarife bzw. Methoden und Änderungen werden zusammen mit der förmlichen Annahmeentscheidung veröffentlicht. Jede förmliche Ablehnung des Entwurfs einer Entscheidung wird ebenfalls veröffentlicht, einschließlich der Begründung.
(4) Die Regulierungsbehörden sind befugt, falls erforderlich von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilernetze zu verlangen, die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen, Tarife, Regeln, Mechanismen und Methoden zu ändern, um sicherzustellen, dass diese angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden.
(5) Jeder Betroffene, der hinsichtlich der in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Punkte eine Beschwerde gegen einen Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber hat, kann damit die Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Eine solche Entscheidung ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.
Betrifft eine Beschwerde die Tarife für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen, so kann die Regulierungsbehörde die Zweimonatsfrist verlängern.
(6) Jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Methoden beschwerdeberechtigt ist, kann längstens binnen zwei Monaten bzw. innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Regulierungsbehörden in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 effizient und zügig nachzukommen.
(8) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete und wirksame Mechanismen für die Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung von Transparenz, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere der Verbraucher sowie Verdrängungspraktiken zu verhindern. Die Mechanismen tragen den Bestimmungen des Vertrags, insbesondere Artikel 82, Rechnung.
Bis zum Jahr 2010 unterbreiten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission jährlich zum 31. Juli in Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsrecht einen Bericht über Marktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbewerbsfeindliches Verhalten. In diesem Bericht werden auch Veränderungen der Eigentumsverhältnisse untersucht; außerdem werden die konkreten Maßnahmen festgehalten, die auf nationaler Ebene getroffen wurden, um eine ausreichende Vielfalt an Marktteilnehmern zu garantieren, oder die konkreten Maßnahmen, um Verbindungskapazität und Wettbewerb zu fördern. Ab dem Jahr 2010 unterbreiten die zuständigen Behörden einen solchen Bericht alle zwei Jahre.
(9) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Verstößen gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften geeignete Maßnahmen, einschließlich der nach nationalem Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren, gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ergriffen werden.
(10) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist die Regulierungsbehörde entscheidungsbefugt, die für den Netzbetreiber, der die Netznutzung oder den Netzzugang verweigert, zuständig ist.
(11) Beschwerden nach den Absätzen 5 und 6 lassen die nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften möglichen Rechtsbehelfe unberührt.
(12) Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen durch transparente Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission bei.
Kapitel VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 24 Schutzmaßnahmen
Treten plötzliche Marktkrisen im Energiesektor auf oder ist die Sicherheit von Personen, Geräten oder Anlagen oder die Unversehrtheit des Netzes gefährdet, so kann ein Mitgliedstaat vorübergehend die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen.
Diese Maßnahmen dürfen nur die geringstmöglichen Störungen im Funktionieren des Binnenmarktes hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.
Der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Maßnahmen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit; diese kann beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat, soweit sie den Wettbewerb verfälschen und den Handel in einem Umfang beeinträchtigen, der dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
Artikel 25 Überwachung von Elektrizitätseinfuhren
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission alle drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuhren (in Form physikalisch geflossener Energiemengen) aus Drittländern.
Artikel 26 Ausnahmeregelungen
Die Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten dieser Richtnachweisen können, dass sich für den Betrieb ihrer kleinen, isolierten Netze erhebliche Probleme ergeben, können Ausnahmeregelungen zu den einschlägigen Bestimmungen der Kapitel IV, V, VI und VII sowie des Kapitels III im Falle von isolierten Kleinstnetzen, soweit die Umrüstung, Modernisierung und Erweiterung bestehender Kapazität betroffen ist, beantragen, die ihnen von der Kommission gewährt werden können. Vor einer entsprechenden Entscheidung unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten über diese Anträge unter Wahrung der Vertraulichkeit. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Dieser Artikel gilt auch für Luxemburg.
(2) Ein Mitgliedstaat, der nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aus technischen Gründen erhebliche Schwierigkeiten hat, seinen Markt für bestimmte begrenzte Gruppen der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b genannten gewerblichen Kunden zu öffnen, kann eine Ausnahme von dieser Bestimmung beantragen; diese kann ihm von der Kommission für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten ab dem in Artikel 30 Absatz 1 genannten Zeitpunkt gewährt werden. Der Ausnahmezeitraum endet in jedem Fall zu dem in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Zeitpunkt.
Artikel 27 Überprüfungsverfahren
Falls die Kommission in dem Bericht nach Artikel 28 Absatz 3 feststellt, dass aufgrund der effektiven Verwirklichung des Netzzugangs in einem Mitgliedstaat, die in jeder Hinsicht einen tatsächlichen, nichtdiskriminierenden und ungehinderten Netzzugang bewirkt, bestimmte in dieser Richtlinie vorgesehene Vorschriften für Unternehmen (einschließlich der Vorschriften für die rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern) nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen, kann der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission einen Antrag auf Freistellung von der Einhaltung der betreffenden Vorschrift einreichen.
Der Mitgliedstaat übermittelt den Antrag unverzüglich der Kommission zusammen mit allen relevanten Angaben, die für den Nachweis erforderlich sind, dass die in dem Bericht getroffene Feststellung, wonach ein tatsächlicher Netzzugang sichergestellt ist, auch weiterhin zutreffen wird.
Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nimmt die Kommission zu dem Antrag des betreffenden Mitgliedstaats Stellung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der betreffenden Bestimmungen der Richtlinie vor. Die Kommission kann in den Vorschlägen zur Änderung der Richtlinie vorschlagen, den betreffenden Mitgliedstaat von spezifischen Anforderungen auszunehmen, sofern dieser Mitgliedstaat erforderlichenfalls Maßnahmen durchführt, die in gleicher Weise wirksam sind.
Artikel 28 Berichterstattung
(1) Die Kommission überwacht und überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach jedes Jahr einen Gesamtbericht über die erzielten Fortschritte vor. In diesem Bericht wird mindestens Folgendes behandelt:
Gegebenenfalls kann dieser Bericht auch Empfehlungen enthalten, insbesondere zur Tragweite und den Modalitäten der Kennzeichnungsvorschriften, einschließlich beispielsweise der Art und Weise, wie auf bestehende Referenzquellen und den Inhalt dieser Quellen Bezug genommen wird, und insbesondere über die Art und Weise, in der Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest unter dem Aspekt der bei der Elektrizitätserzeugung aus verschiedenen Energieträgern entstehenden CO2-Emissionen und radioaktiven Abfälle in transparenter, leicht zugänglicher und vergleichbarer Weise in der gesamten Europäischen Union verfügbar gemacht werden könnten, sowie über die Art und Weise, in der die in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen, um die Richtigkeit der von den Versorgungsunternehmen gemachten Angaben zu kontrollieren, vereinfacht werden könnten, und Maßnahmen, um negativen Auswirkungen von Marktbeherrschung und Marktkonzentration entgegenzuwirken.
(2) Alle zwei Jahre werden in dem Bericht nach Absatz 1 ferner die verschiedenen in den Mitgliedstaaten zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen getroffenen Maßnahmen analysiert und auf ihre Wirksamkeit und insbesondere ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Elektrizitätsmarkt untersucht. Gegebenenfalls kann der Bericht Empfehlungen für Maßnahmen enthalten, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Gewährleistung eines hohen Standards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen oder zur Verhinderung einer Marktabschottung zu ergreifen sind.
(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Januar 2006 einen detaillierten Bericht über die Fortschritte bei der Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes vor. In dem Bericht wird insbesondere Folgendes geprüft:
Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge insbesondere mit dem Ziel, hohe Qualitätsstandards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu gewährleisten.
Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge insbesondere mit dem Ziel, die uneingeschränkte und tatsächliche Unabhängigkeit von Verteilernetzbetreibern bis zum 1. Juli 2007 sicherzustellen. Falls erforderlich, beziehen sich diese Vorschläge in Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsrecht auch auf Maßnahmen zur Behandlung von Problemen der Marktbeherrschung, Marktkonzentration, Verdrängungspraktiken oder des wettbewerbsfeindlichen Verhaltens.
Artikel 29 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Richtlinie 90/547/EWG wird mit Wirkung zum 1. Juli 2004 aufgehoben.
Die Richtlinie 96/92/EG wird zum 1. Juli 2004 aufgehoben; die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für ihre Umsetzung und Anwendung werden davon nicht berührt. Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang B zu lesen.
Artikel 30 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Umsetzung von Artikel 15 Absatz 1 bis zum 1. Juli 2007 zurückstellen. Die Anforderungen des Artikels 15 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 31 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 32 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2003.
Maßnahmen zum Schutz der Kunden | Anhang A |
Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinien 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12 und 93/13/EG des Rates 13soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden
Die Bedingungen müssen gerecht und im Voraus bekannt sein. Diese Informationen müssen in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags bereitgestellt werden. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen die oben genannten Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden;
Entsprechungstabelle | Anhang B |
Richtlinie 96/92/EG | Diese Richtlinie | |
Artikel 1 | Artikel 1 | Anwendungsbereich |
Artikel 2 | Artikel 2 | Begriffsbestimmungen |
Artikel 3 und 10 Absatz 1 | Artikel 3 | Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden |
- | Artikel 4 | Monitoring der Versorgungssicherheit |
Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 5 | Technische Vorschriften |
Artikel 4 und 5 | Artikel 6 | Genehmigungsverfahren für neue Kapazitäten |
Artikel 4 und 6 | Artikel 7 | Ausschreibung neuer Kapazitäten |
Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 8 | Benennung von Übertragungsnetzbetreibern |
Artikel 7 Absätze 3 bis 5 | Artikel 9 | Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber |
Artikel 7 Absatz 6 | Artikel 10 | Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern |
Artikel 8 | Artikel 11 | Inanspruchnahme und Ausgleich von Kapazitäten |
Artikel 9 | Artikel 12 | Vertraulichkeitsanforderungen für Übertragungsnetzbetreiber |
Artikel 10 Absätze 2 und 3 | Artikel 13 | Benennung von Verteilernetzbetreibern |
Artikel 11 | Artikel 14 | Aufgaben der Verteilernetzbetreiber |
- | Artikel 15 | Entflechtung von Verteilernetzbetreibern |
Artikel 12 | Artikel 16 | Vertraulichkeitsanforderungen für Verteilernetzbetreiber |
- | Artikel 17 | Kombinationsnetzbetreiber |
Artikel 13 | Artikel 18 | Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungslegung |
Artikel 14 | Artikel 19 | Entflechtung der Rechnungslegung |
Artikel 15 bis 18 | Artikel 20 | Zugang Dritter |
Artikel 19 | Artikel 21 | Marktöffnung und Gegenseitigkeit |
Artikel 21 | Artikel 22 | Direktleitungen |
Artikel 20 Absätze 3 und 4 und Artikel 22 | Artikel 23 | Regulierungsbehörden |
Artikel 23 | Artikel 24 | Schutzmaßnahmen |
- | Artikel 25 | Überwachung von Elektrizitätseinfuhren |
Artikel 24 | Artikel 26 | Ausnahmeregelungen |
- | Artikel 27 | Überprüfungsverfahren |
Artikel 25 und 26 | Artikel 28 | Berichterstattung |
- | Artikel 29 | Aufhebung von Rechtsvorschriften |
Artikel 27 | Artikel 30 | Umsetzung |
Artikel 28 | Artikel 31 | Inkrafttreten |
Artikel 29 | Artikel 32 | Adressaten |
Anhang A | Maßnahmen zum Schutz der Kunden |
1) ABl. C 240 E vom 28.08.2001 S. 60, und ABl. C 227 E vom 24.09.2002 S. 393.
2) ABl. C 36 vom 08.02.2002 S. 10.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. März 2002 (ABl. C 47 E vom 27.02.2003 S. 350), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 3. Februar 2003 (ABl. C 50 E vom 04.03.2003 S. 15) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
4) ABl. L 27 vom 30.01.1997 S. 20.
5) Siehe Seite 57 dieses Amtsblatts.
6) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
7) ABl. L 313 vom 13.11.1990 S. 30. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/75/EG der Kommission (ABl. L 276 vom 13.10.1998 S. 9).
8) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 09.07.1997 S. 1).
9) ABl. L 193 vom 18.07.1983 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001 S. 28). 10) ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37. Geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 05.08.1998 S. 18).
11) ABl. L 222 vom 14.08.1978 S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001 S. 28).
12) ABl. L 144 vom 04.06.1997 S. 19.
13) ABl. L 95 vom 21.04.1993 S. 29.
14) ABl. L 115 vom 17.04.1998 S. 31.
*) Der Titel der Richtlinie 83/349/EWG wurde angepasst, um der gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vorgenommenen Umnummerierung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme betraf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g).
**) Der Titel der Richtlinie 78/660/EWG wurde angepasst, um der gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vorgenommenen Umnummerierung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme betraf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g).
ENDE | |
(Stand: 02.07.2021)
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