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Richtlinie 2004/102/EG der Kommission vom 5. Oktober 2004 zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(ABl. Nr. L 309 vom 06.10.2004 S. 9)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c) und d),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG muss Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L., in Form von Kisten, Verschlägen, Trommeln, Flachpaletten, Boxpaletten und ähnlichen Verpackungsmitteln, Staumaterial, Stapelholz und Trägern, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, Korea, Taiwan und den USa entrindet und frei von Wurmlöchern mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm sein und einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung aufweisen.
(2) Der Internationale Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO über "Guidelines for regulating wood packaging material in international trade" 2 (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) enthält Pflanzenschutzmaßnahmen hinsichtlich der Verbringung von Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Verschlägen, Trommeln, Flachpaletten, Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden und Stauholz, die darauf abzielen, das Risiko der Einschleppung und/oder Ausbreitung von Schadorganismen in Zusammenhang mit Verpackungsmaterial aus Rohholz von Nadel- und Laubbäumen im internationalen Handel zu senken. Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG über Verpackungsmaterial aus Holz sollten mit den Bestimmungen der genannten Leitlinien in Einklang gebracht werden.
(3) Die Bestimmungen für Holz mit Ursprung in Ländern, in denen Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekanntermaßen auftritt, sollten geändert werden, da nunmehr neue technische Behandlungen gegen diesen Erreger zur Verfügung stehen.
(4) Die Bestimmungen für Holz mit Ursprung in Russland, Kasachstan, der Türkei und anderen Drittländern sollten verbessert und angepasst werden, um die Gemeinschaft besser gegen die Einschleppung von Holz befallenden Schadorganismen zu schützen und neue technische Behandlungen gegen diese Schadorganismen zu berücksichtigen, die seit kurzem zur Verfügung stehen.
(5) Diese verbesserten Maßnahmen sollten die Verwendung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für Holzerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern umfassen.
(6) Die Bestimmungen betreffend Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. sollten geändert werden, um den neuesten Informationen über sein Auftreten in der Gemeinschaft und dem Risiko seiner Einschleppung oder Ausbreitung in der Gemeinschaft mit Holz und loser Rinde von Castanea Mill. Rechnung zu tragen, indem sie auf Schutzgebiete in der Tschechischen Republik, Dänemark, Griechenland, Irland, Schweden und dem Vereinigten Königreich begrenzt werden, in denen das Auftreten dieses Organismus nicht festgestellt wurde.
(7) Die Bestimmungen betreffend Holzerzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft, die im Ursprungs- oder Versandland einer Pflanzengesundheitskontrolle unterzogen werden müssen, bevor sie in die Gemeinschaft eingeführt oder innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden dürfen, sollten angesichts der Änderungen der technischen Anforderungen an solches Holz sowie der Änderungen der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur und des Gemeinsamen Zolltarifs ebenfalls geändert werden.
(8) Die Bestimmungen betreffend das Risiko der Einschleppung von Schadorganismen mit loser Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in Drittländern sollten geändert werden, da nunmehr neue Informationen über die Behandlung solcher loser Rinde verfügbar sind, mit der das vorgenannte Risiko ausgeschlossen wird.
(9) Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau wird wahrscheinlich der allgemein übliche Name für den Schadorganismus Ceratocystis coerulescens (Münch) Bakshi werden.
(10) Die betreffenden Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG sind daher entsprechend zu ändern.
(11) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Die Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 28. Februar 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. März 2005 an.
(Stand: 11.03.2019)
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