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Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004 S. 23;
RL (EU) 2022/1999 - ABl. L 274 vom 24.10.2022 S. 1aufgehoben)
aufgehoben gem. Teil A des Anhangs IV der RL (EU) 2022/1999
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße 1, insbesondere auf Artikel 9a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße 2 sind einheitliche Regeln für den Gefahrguttransport auf der Straße in der Gemeinschaft festgelegt.
(2) Die Anhänge der Richtlinie 95/50/EG stehen mit den Anhängen der Richtlinie 94/55/EG in Verbindung. Die Anpassung der Anhänge der Richtlinie 94/55/EG an den wissenschaftlich-technischen Fortschritt kann Auswirkungen auf die Richtlinie 95/50/EG haben.
(3) Um die Richtlinie 2003/28/EG der Kommission vom 7. April 2003 zur vierten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt zu berücksichtigen, müssen die Anhänge der Richtlinie 95/50/EG geändert werden.
(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 94/55/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Die Richtlinie 95/50/EG wird hiermit wie folgt geändert:
Die Anhänge I, II und III werden durch die Anhänge I, II und III dieser Richtlinie ersetzt.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 13. Dezember 2004
Anhang I
Checkliste
1. Ort der Kontrolle | 2. Datum | 3. Zeit | |||||
4. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Fahrzeugs | |||||||
5. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Anhängers/Sattelanhängers | |||||||
6. Transportunternehmen/Anschrift | |||||||
7. Fahrer/Beifahrer | |||||||
8. Absender, Anschrift, Verladeort1, 2 | |||||||
9. Empfänger, Anschrift, Entladeort1, 2 | |||||||
10. Gesamtmenge der Gefahrgüter je Beförderungseinheit | |||||||
11. Höchstmenge gemäß ADR 1.1.3.6 überschritten | [ ] | Ja | [ ] | Nein | [ ] | ||
12. Verkehrsträger | [ ] | in loser Schüttung | [ ] | Versandstück | [ ] | Tank | |
Dokumente an Bord | |||||||
13. Beförderungsdokument | [ ] | kontrolliert | [ ] | Verstoß festgestellt | [ ] | nicht anwendbar | |
14. Schriftliche Anweisungen | [ ] | kontrolliert | [ ] | Verstoß festgestellt | [ ] | nicht anwendbar | |
15. Bilaterale/multilaterale Vereinbarung/nationale Genehmigung | [ ] | kontrolliert | [ ] | Verstoß festgestellt | [ ] | nicht anwendbar | |
16. Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge | [ ] | kontrolliert | [ ] | Verstoß festgestellt | [ ] | nicht anwendbar | |
17. Schulungsbescheinigung des Fahrers | [ ] | kontrolliert | [ ] | Verstoß festgestellt | [ ] | nicht anwendbar | |
Beförderung | |||||||
18. Zur Beförderung zugelassene Güter | [ ] | kontrolliert | [ ] | Verstoß festgestellt | [ ] | nicht anwendbar | |
19. Zur Beförderung der Güter zugelassene Fahrzeuge | [ ] | kontrolliert | [ ] | Verstoß festgestellt | [ ] | nicht anwendbar | |
20. Vorschriften in Bezug auf das Beförderungsmittel (lose Schüttung, Versandstück, Tank) | [ ] | kontrolliert | [ ] | Verstoß festgestellt | [ ] | nicht anwendbar | |
21. Verbot der Zusammenladung | [ ] | kontrolliert | [ ] | Verstoß festgestellt | [ ] | nicht anwendbar | |
22. Beladen, Befestigung der Ladung und Handhabung3 | [ ] | kontrolliert | [ ] | Verstoß festgestellt | [ ] | nicht anwendbar | |
23. Austreten von Gütern oder Beschädigung des Versandstücks3 | [ ] | kontrolliert | [ ] | Verstoß festgestellt | [ ] | nicht anwendbar | |
24. UN-Kennzeichnung des Versandstücks/Tanks (ADR 6)2, 3 (ADR 6) | [ ] | kontrolliert | [ ] | Verstoß festgestellt | [ ] | nicht anwendbar | |
25.. Kennzeichnung des Versandstücks (z.B. UN-Nr.) und Bezettelung2 (ADR 5.2) | [ ] | kontrolliert | [ ] | Verstoß festgestellt | [ ] | nicht anwendbar | |
26. Anbringen von Großzetteln (Placards) auf Tank/Fahrzeug (ADR 5.3.1) | [ ] | kontrolliert | [ ] | Verstoß festgestellt | [ ] | nicht anwendbar | |
27. Kennzeichnung von Fahrzeug/Beförderungseinheit (orangefarbene Kennzeichnung, erwähnter Zustand) (ADR 5.3.2-3) | [ ] | kontrolliert | [ ] | Verstoß festgestellt | [ ] | nicht anwendbar | |
28. Allgemeine Sicherheitsausrüstung gemäß ADR Ausrüstung an Bord | [ ] | kontrolliert | [ ] | Verstoß festgestellt | [ ] | nicht anwendbar | |
29. Ausrüstung nach Maßgabe der beförderten Güter | [ ] | kontrolliert | [ ] | Verstoß festgestellt | [ ] | nicht anwendbar | |
30. Andere in den schriftlichen Anweisungen genannte Ausrüstung | [ ] | kontrolliert | [ ] | Verstoß festgestellt | [ ] | nicht anwendbar | |
31. Feuerlöscher | [ ] | kontrolliert | [ ] | Verstoß festgestellt | [ ] | nicht anwendbar | |
39. Gegebenenfalls schwerwiegendste Gefahrenkategorie der festgestellten Verstöße | [ ] | Kategorie I | [ ] | Kategorie II | [ ] | Kategorie III | |
40. Bemerkungen | ___________________________________________________ | ||||||
41. Behörde/Beamter die/der die Kontrolle durchgeführt hat | ___________________________________________________ |
1) Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoß von Bedeutung.
2) Bei Sammelbeförderung unter "Bemerkungen" angeben.
3) Prüfung auf sichtbare Verstöße.
Anhang II
Verstöße
Für die Zwecke dieser Richtlinie stellt die folgende, nicht erschöpfende Liste mit drei Gefahrenkategorien (wobei Kategorie I die schwerwiegendste ist) eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist.
Die Bestimmung der angemessenen Gefahrenkategorie erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde bzw. des Vollstreckungsbeamten auf der Straße.
Nicht unter den Gefahrenkategorien aufgeführte Mängel werden entsprechend den Beschreibungen der Kategorien eingestuft.
Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anhang III dieser Richtlinie) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Punkt 39 von Anhang I dieser Richtlinie angegeben) angewandt.
1. Gefahrenkategorie I
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einem hohen Sterberisiko bzw. der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z.B. die Stilllegung des Fahrzeugs.
Mängel sind:
2. Gefahrenkategorie II
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z.B. wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung.
Mängel sind:
3. Gefahrenkategorie III
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen mit einer geringen Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt verbunden ist und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können.
Mängel sind:
Anhang III
Muster des Formulars (Standardformular) für den Bereich an die Kommission über Verstöße und Sanktionen
Land: ................................................................................ | Jahr: ................................................................................ |
KONTROLLEN DES GEFAHRGUTTRANSPORTS AUF DER STRASSE
Ort der Zulassung des Fahrzeugs1 | |||||
Land der Kontrolle | Andere EU- Mitgliedstaaten | Drittländer | Insgesamt | ||
Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der Ladung (und ADR) kontrollierten Beförderungseinheiten | |||||
Anzahl der nicht mit den ADR konformen Beförderungseinheiten Anzahl der stillgelegten Beförderungseinheiten | |||||
Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorie2 | Gefahrenkategorie I | ||||
Gefahrenkategorie II | |||||
Gefahrenkategorie III | |||||
Anzahl der verhängten Sanktionen nach Art der Sanktion | Verwarnung | ||||
Geldbuße | |||||
Sonstige |
GESCHÄTZTE GESAMTMENGE DER AUF DER STRASSE BEFÖRDERTEN GEFAHRGÜTER | ............................................................ t | oder ................................ t.km |
1) Im Sinne dieses Anhangs bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug.
2) Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Punkt 39 von Anhang I angegeben) angewandt.
_____________________________________
1) ABl. L 249 vom 17.10.1995 S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/26/EG (ABl. L. 168 vom 23.06.2001 S. 23).
2) ABl. L 319 vom 12.12.1994 S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/28/EG der Kommission (ABl. L 90 vom 08.02.2003 S. 45).
ENDE |
(Stand: 25.10.2022)
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