umwelt-online: Entscheidung 2004/156/EG Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen (3)
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4.3. Bewertung der Unsicherheiten

Entsprechend dieser Leitlinien werden "zulässige Unsicherheiten" als Konfidenzintervall von 95 % rund um den gemessenen Wert ausgedrückt, z.B. bei der Beschreibung der für das Ebenenkonzept verwendeten Messgeräte oder der Genauigkeit eines kontinuierlichen Messsystems.

4.3.1. Berechnung

Der Betreiber sollte sich über die Auswirkungen von Unsicherheiten auf die Genauigkeit der von ihm gemeldeten Emissionsdaten im Klaren sein.

Bei einer Ermittlung der Emissionen anhand von Berechnungen hat die zuständige Behörde zuvor die Ebenen Kombinationen für die verschiedenen Quellen innerhalb der Anlage wie auch alle anderen Details im Zusammenhang mit dem in dieser Anlage eingesetzten Überwachungsverfahren genehmigt. Im Zuge dieser Genehmigung billigt die zuständige Behörde gleichzeitig auch die Unsicherheiten, die aus der korrekten Anwendung der genehmigten Überwachungsmethode entstehen. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Genehmigung.

Der Betreiber gibt in seinem Jahresbericht an die zuständige Behörde die Ebenenkombinationen an, die für die verschiedenen Quellen innerhalb einer Anlage zugrunde gelegt wurden, und zwar für jede Tätigkeit und jeden r relevanten Brennstoff- oder Materialstrom. Die Angabe der zugrunde gelegten Ebenenkombinationen im Emissionsbericht gilt als Meldung von Unsicherheiten im Sinne der Richtlinie. Folglich werden bei einer Ermittlung der Emissionen anhand von Berechnungen keine weiteren Anforderungen in Bezug auf die Meldung von Unsicherheiten gestellt.

Der zulässige Unsicherheitsfaktor, der für die innerhalb des Ebenenkonzepts eingesetzten Messgeräte ermittelt wird, umfasst die für die Messgeräte spezifizierte Unsicherheit, die Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Kalibrierung sowie alle weiteren Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Einsatz des Messsystems in der Praxis. Die im Rahmen des Ebenenkonzepts festgelegten Grenzwerte beziehen sich auf die Unsicherheit in Bezug auf den gemessenen Wert und gelten für einen Berichtszeitraum.

Der Betreiber ist gehalten, die Unsicherheiten in Bezug auf die übrigen in seinem Emissionsbericht enthaltenen Emissionsdaten mit Hilfe des Verfahrens zur Qualitätssicherung und -kontrolle zu ermitteln und so weit wie möglich zu verringern. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens kontrolliert die prüfende Instanz die korrekte Anwendung der genehmigten Überwachungsmethode und beurteilt ferner den Umgang mit bzw. die Reduzierung der übrigen Unsicherheiten durch das vom Betreiber angewandte Verfahren zur Qualitätssicherung und -kontrolle.

4.3.2. Messung

Wie in Abschnitt 4.2.1 dargelegt, kann ein Betreiber die Ermittlung von Emissionen auf der Grundlage von Messungen damit begründen, dass diese nachweislich ein genaueres Ergebnis bringt als eine entsprechende Berechnung der Emissionen unter Anwendung der genauesten Ebenenkombination. Um der zuständigen Behörde eben diesen Nachweis zu erbringen, meldet der Betreiber die quantitativen Ergebnisse einer umfassenderen Unsicherheitsanalyse, bei der die folgenden Ursachen für Unsicherheiten berücksichtigt wurden:

Konzentrationsmessungen für die kontinuierliche Emissionsmessung:

bei der Masse- und Volumenmessung zur Ermittlung des Abgasstroms für die kontinuierliche Emissionsmessung und die flankierende Berechnung:

bei der Ermittlung der Heizwerte, der Emissions- und Oxidations-/Umsetzungsfaktoren bzw. der Zusammensetzungsdaten für die flankierende Berechnung:

In Abhängigkeit von der Begründung des Betreibers kann die zuständige Behörde den Einsatz eines Systems zur kontinuierlichen Emissionsmessung für bestimmte Quellen innerhalb der Anlage wie auch alle anderen Details im Zusammenhang mit dem in dieser Anlage eingesetzten Überwachungsverfahren genehmigen. Im Zuge dieser Genehmigung billigt die zuständige Behörde gleichzeitig auch die Unsicherheiten, die aus der korrekten Anwendung der genehmigten Überwachungsmethode entstehen. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Genehmigung.

Der Betreiber gibt die Unsicherheitsfaktoren, die sich aus dieser umfassenden Unsicherheitsanalyse ergeben, in seinem Jahresbericht an die zuständige Behörde für die betreffenden Quellen an, bis die zuständige Behörde die Entscheidung für eine Messung und gegen eine Berechnung überprüft und eine Neuberechung der Unsicherheitsfaktoren fordert. Die Angabe der zugrunde gelegten Ebenenkombinationen im Emissionsbericht gilt als Meldung von Unsicherheiten im Sinne der Richtlinie.

Der Betreiber ist gehalten, die Unsicherheiten in Bezug auf die übrigen in seinem Emissionsbericht enthaltenen Emissionsdaten mit Hilfe des Verfahrens zur Qualitätssicherung und -kontrolle zu ermitteln und so weit wie möglich zu verringern. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens kontrolliert die prüfende Instanz die korrekte Anwendung der genehmigten Überwachungsmethode und beurteilt ferner den Umgang mit bzw. die Reduzierung der übrigen Unsicherheiten durch das vom Betreiber angewandte Verfahren zur Qualitätssicherung und -kontrolle.

4.3.3. Unsicherheitsfaktoren

Tabelle 3 gibt einen groben Anhaltspunkt in Bezug auf die Unsicherheiten, die in der Regel mit der Bestimmung von CO2 -Emissionen aus Anlagen mit unterschiedlichem Emissionsniveau verbunden sind. Die in dieser Tabelle enthaltenen Informationen sollten von der zuständigen Behörde bei der Prüfung und Genehmigung der Überwachungsmethode (Berechnungen oder Einsatz eines Systems zur kontinuierlichen Emissionsmessung) für eine Anlage herangezogen werden.

Tabelle 3 Übersicht über die Gesamtunsicherheiten, die für einzelne Brennstoff- oder Materialströme unter schiedlicher Größenordnung mit der Bestimmung von CO2 -Emissionen aus Anlagen oder Tätigkeiten innerhalb einer Anlage verbunden sind

in (%)

Beschreibung Beispiele E: CO2-Emissionen in kt pro Jahr
E > 500 100< E < 500 E < 100
Gasförmige und flüssige Brennstoffe gleicher Qualität Erdgas 2,5 3,5 5
Gasförmige und flüssige Brennstoffe unterschiedlicher Zusammensetzung Gasöl, Gichtgas 3,5 5 10
Feste Brennstoffe unterschiedlicher Zusammensetzung Kohle 3 5 10
Feste Brennstoffe sehr unterschiedlicher Zusammensetzung Abfall 5 10 12,5
Prozessemissionen aus festen Rohstoffen Kalkstein, Dolomit 5 7,5 10

5. Berichterstattung

Anhang IV der Richtlinie enthält die Auflagen, die an die Berichterstattung in Bezug auf die Anlagen gestellt werden. Das in Abschnitt 11 dieses Anhangs beschriebene Format für die Berichterstattung ist als Grundlage für die Meldung quantitativer Daten zu verwenden. Die Prüfung des Berichts erfolgt in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang V erarbeitet werden. Der Betreiber legt der zuständigen Behörde bis zum 31. März eines jeden Jahres einen verifizierten Bericht über die Emissionen des Vorjahres vor.

Die Emissionsberichte, die der zuständigen Behörde vorliegen, sind der Öffentlichkeit durch diese in Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates 5 zugänglich zu machen. Was die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d) dieser Richtlinie betrifft, so können die Betreiber in ihren Emissionsberichten die Informationen kennzeichnen, die ihrer Auffassung nach als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu betrachten sind.

Alle Betreiber müssen die folgenden Informationen in ihre Berichte über Anlagen aufnehmen:

  1. die Anlagedaten gemäß Anhang IV der Richtlinie und die Genehmigungsnummer der betreffenden Anlage;
  2. die Gesamtemissionen, den gewählten Ansatz (Messung oder Berechnung), das gewählte Ebenenkonzept sowie die gewählten Methoden (gegebenenfalls), Tätigkeitsdaten 6, Emissionsfaktoren 7 und Oxidations-/ Umsetzungsfaktoren 8. Bei Anwendung eines Massenbilanzansatzes muss der Betreiber den Massenstrom, den Kohlenstoff- und Energiegehalt eines jeden Brennstoff- und Materialstroms in die bzw. aus der Anlage sowie die Lagerbestände in seinem Bericht angeben;
  3. Angaben zu zeitweiligen oder dauerhaften Änderungen in Bezug auf das gewählte Ebenenkonzept, die Gründe für die Änderungen, den Zeitpunkt des Beginns bzw. des Endes der zeitweiligen Änderungen;
  4. alle anderen Änderungen, die während des Berichtszeitraums an der Anlage vorgenommen wurden und die für den Emissionsbericht von Bedeutung sein können.

Die Informationen, die zu den Punkten 3 und 4 zu liefern sind, bzw. die zusätzlichen Informationen zu Punkt 2 können nicht in tabellarischer Form entsprechend dem Berichtsformat übermittelt werden. Sie sind dem jährlichen Emissionsbericht daher auf einem gesonderten Blatt beizufügen.

Die folgenden Informationen, deren Angabe nicht unter "Emissionen" vorgesehen ist, sind in Form von Memo-Items zu melden:

Brennstoffe und die daraus resultierenden Emissionen werden unter Verwendung der IPCC-Brennstoffkategorien (siehe Abschnitt 8 dieses Anhangs) gemeldet, die auf den Definitionen der Internationalen Energie-Agentur (http://www.iea.org/stats/defs/defs.htm) beruhen. In dem Fall, dass der für den Betreiber maßgebliche Mitgliedstaat eine Liste mit Brennstoffkategorien einschließlich Definitionen und Emissionsfaktoren veröffentlicht hat, die bereits für das jüngste Nationale Treibhausgasinventar, das dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen übermittelt wurde, zugrunde gelegt worden waren, so sind diese Kategorien und Emissionsfaktoren zu verwenden, sofern sie für die einschlägige Überwachungsmethode zulässig sind.

Darüber hinaus müssen die Abfallarten sowie die Emissionen, die aus ihrem Einsatz als Brennstoff oder Einsatzstoff entstehen, gemeldet werden. Die Abfallarten sind unter Verwendung der Klassifikation des "Europäischen Abfallverzeichnisses" (Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle 9 : http://europa.eu.int/comm/environment/waste/legislation/a.htm zu melden. Der jeweilige sechsstellige Code ist den Bezeichnungen der Abfallarten hinzuzufügen, die in der Anlage verwendet werden.

Emissionen, die innerhalb einer Anlage aus verschiedenen Quellen austreten, aber ein und derselben Tätigkeit zuzuordnen sind, können in aggregierter Form für die jeweilige Tätigkeit gemeldet werden.

Die Emissionen werden gerundet in Form von Tonnen CO2 gemeldet (zum Beispiel 1.245.978 Tonnen). Die Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren und Oxidations- oder Umsetzungsfaktoren, die für die Emissionsberechnung bzw. Berichterstattung benötigt werden, sind so zu runden, dass die Werte - bei einem Unsicherheitsfaktor von ± 0,01 % - insgesamt nur fünf Stellen (z.B. 1,2369) aufweisen.

Um zu erreichen, dass die gemäß der Richtlinie gemeldeten Daten mit denen übereinstimmen, die die Mitgliedstaaten unter der K limarahmenkonvention der Vereinten Nationen bzw. im Zusammenhang mit dem Europäischen Schadstoffemissionsregister (EPER) melden, sind alle in einer Anlage durchgeführten Tätigkeiten mit den Codes der beiden folgenden Berichterstattungssysteme zu kennzeichnen:

  1. den Codes des "Common Reporting Format" für nationale Treibhausgasinventare, das von den zuständigen Stellen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen angenommen wurde (siehe Abschnitt 12.1. dieses Anhangs);
  2. den IPPC-Codes in Anhang A3 des Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) (siehe Abschnitt 12.2 dieses Anhangs).

6. Aufbewahrung der Informationen

Der Betreiber einer Anlage dokumentiert und archiviert die Daten aus der Überwachung der Treibhausgasemissionen aus allen Quellen einer Anlage, die durch die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten entstehen.

Die dokumentierten und archivierten Überwachungsdaten müssen eine Prüfung des jährlichen Emissionsberichts (der vom Betreiber einer Anlage gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie in Bezug auf die Emissionen dieser Anlage vorzulegen ist) in Einklang mit den Kriterien des Anhangs V der Richtlinie ermöglichen.

Daten, die nicht im Rahmen des jährlichen Emissionsberichts zu nennen sind, müssen nicht gemeldet oder in sonstiger Weise veröffentlicht werden.

Um die Bestimmung der Emissionen für die prüfende Instanz oder sonstige Dritte nachvollziehbar zu machen, bewahrt der Betreiber einer Anlage sämtliche Berichte über alle Berichtsjahre auf, und zwar für mindestens zehn Jahre nach der Übermittlung des Berichts an die zuständige Behörde gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie.

Bei einer Ermittlung der Emissionen aufgrund von Berechnungen:

Die folgenden zusätzlichen Informationen müssen aufbewahrt werden, wenn die Ermittlung der Emissionen auf der Grundlage von Messungen erfolgt:

7. Qualitätssicherung und -Kontrolle

7.1. Allgemeine Auflagen

Für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen in Übereinstimmung mit diesen Leitlinien richtet der Betreiber ein effektives Datenverwaltungssystem ein, das er entsprechend dokumentiert, implementiert und pflegt. Die Einrichtung des Datenverwaltungssystems erfolgt vor Beginn des Berichtszeitraums, um zu gewährleisten, dass alle für die Prüfung erforderlichen Daten ordnungsgemäß erfasst und kontrolliert werden. Die im Datenverwaltungssystem gespeicherten Informationen müssen die in Abschnitt 6 genannten Angaben umfassen.

Die erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -kontrolle können im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung ( EMAS) oder anderer Umweltmanagementsysteme, darunter ISO 14001:1996 ("Umweltmanagementsysteme - Spezifikationen mit Anleitung zur Anwendung") durchgeführt werden.

Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -kontrolle sollen auf die Verfahren, die für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgase benötigt werden, sowie auf die Anwendung dieser Verfahren innerhalb der Anlage ausgerichtet sein. Dazu zählen u. a.:

Entscheidet sich ein Betreiber, bestimmte Verfahren auszulagern, die der Qualitätssicherung und -kontrolle unterliegen, so ist der Betreiber verpflichtet, die Kontrolle dieser Verfahren und deren Transparenz zu gewährleisten. Die einschlägigen Maßnahmen zur Kontrolle und zur Wahrung der Transparenz solcher ausgelagerten Verfahren werden im Rahmen der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -kontrolle festgelegt.

7.2. Messverfahren und -geräte

Der Betreiber stellt sicher, dass alle r relevanten Messgeräte in regelmäßigen Abständen kalibriert, justiert und kontrolliert werden (auch direkt vor ihrem Einsatz). Darüber hinaus sind sie anhand von Messstandards zu kontrollieren, die auf internationalen Messstandards beruhen. Darüber hinaus bewertet der Betreiber die Validität der früheren Messergebnisse und zeichnet diese auf für den Fall, dass sich herausstellt, das die Messeinrichtung nicht den Anforderungen entspricht. Wenn sich herausstellt, dass die Messeinrichtung nicht den Anforderungen entspricht, muss der Betreiber unverzüglich entsprechende Maßnahmen einleiten. Die Aufzeichnungen der Ergebnisse der Kalibrierung und Authentifikation sind aufzubewahren.

Arbeitet der Betreiber mit einem kontinuierlichen Emissionsmesssystem, so muss er die Vorgaben der EN 14181 ("Emissionen aus stationären Quellen - Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen") und der EN ISO 14956:2002 ("Luftbeschaffenheit - Beurteilung der Eignung eines Messverfahrens durch Vergleich mit einer geforderten Messunsicherheit") erfüllen.

Alternativ hierzu können unabhängige und akkreditierte Prüflaboratorien mit den Messungen, mit der Auswertung der Daten, der Überwachung und der Berichterstattung beauftragt werden. In diesem Fall muss das betreffende Prüflabor zusätzlich nach EN ISO 17025:2000 ("Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien") akkreditiert sein.

7.3. Datenverwaltung

Der Betreiber führt Maßnahmen zur Sicherung und Kontrolle der Qualität seiner Datenverwaltung durch, um Auslassungen, Falschdarstellungen und Fehler zu vermeiden. Diese Maßnahmen werden vom Betreiber entsprechend der Komplexität der Datensätze erarbeitet. Die Maßnahmen zur Sicherung und Kontrolle der Qualität der Datenverwaltung werden aufgezeichnet. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen werden der prüfenden Instanz zur Verfügung gestellt.

Auf der betrieblichen Ebene kann eine einfache und effektive Sicherung und Kontrolle der Datenqualität realisiert werden, indem die im Rahmen der Überwachung erfassten Werte über einen vertikalen oder horizontalen Ansatz miteinander verglichen werden.

Beim vertikalen Ansatz werden die Emissionsdaten verschiedener Jahre miteinander verglichen, die in ein und derselben Anlage in eben diesen Jahren erfasst wurden. Ein Überwachungsfehler ist wahrscheinlich, wenn die Abweichungen zwischen den in den verschiedenen Jahren gemessenen Daten nicht erklärt werden können durch:

Beim horizontalen Ansatz werden verschiedene Werte, die im Rahmen der betrieblichen Organisation erfasst werden, miteinander verglichen.

7.4. Prüfung und Wesentlichkeit

Der Betreiber legt der prüfenden Instanz den Emissionsbericht, eine Kopie der Betriebsgenehmigungen der einzelnen Anlagen sowie alle weiteren Informationen vor, die für die prüfende Instanz von Interesse sind. Die prüfende Instanz beurteilt, ob die vom Betreiber angewandte Überwachungsmethode mit der von der zuständigen Behörde genehmigten Methode der betreffenden Anlage, mit den in Abschnitt 3 dargelegten Grundsätzen für die Überwachung und Berichterstattung sowie mit den Leitlinien übereinstimmt, die in diesem und in den folgenden Anhängen festgelegt sind. Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung beurteilt die prüfende Instanz, ob im Emissionsbericht Auslassungen, Falschdarstellungen und Fehler enthalten sind, die zur Folge haben können, dass der Bericht wesentlich falsche Angaben enthält.

Was das Prüfungsverfahren betrifft, so muss die prüfende Instanz vor allem

Während des gesamten Prüfungsverfahrens wird die prüfende Instanz nach fehlerhaften Angaben suchen, indem sie prüft, ob

Die prüfende Instanz bewertet die Wesentlichkeit einzelner fehlerhafter Angaben wie auch der Gesamtheit der nicht berichtigten fehlerhaften Angaben unter Berücksichtigung aller Auslassungen, Falschdarstellungen oder Fehler, die zu wesentlich falschen Angaben führen können (so z.B. bei einem Datenverwaltungssystem, das nicht transparente, verzerrte oder uneinheitliche Zahlen liefert). Das Maß der Gewissheit sollte mit der Annäherung an die Grenze einhergehen, die für die betreffende Anlage in Bezug auf die Wesentlichkeit falscher Angaben festgesetzt wurde.

Zum Ende des Prüfungsverfahrens beurteilt die prüfende Instanz, ob der Emissionsbericht irgendwelche wesentlich falschen Angaben enthält. Kommt die prüfende Instanz zu dem Schluss, dass der Emissionsbericht keine wesentlich falschen Angaben enthält, kann der Betreiber den Emissionsbericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie an die zuständige Behörde übermitteln. Kommt die prüfende Instanz zu dem Schluss, dass der Emissionsbericht wesentlich falsche Angaben enthält, wird der Bericht des Betreibers als nicht zufrieden stellend bewertet. In Übereinstimmung mit Artikel 15 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Betreiber, dessen Bericht - was die Emissionen des Vorjahres betrifft - bis zum 31. März des folgenden Jahres nicht als zufrieden stellend bewertet wurde, keine weiteren Zertifikate übertragen kann, und zwar solange bis dieser Betreiber einen Bericht vorlegt, der als zufrieden stellend bewertet wird. Gemäß Artikel 16 der Richtlinie legen die Mitgliedstaaten entsprechende Sanktionen fest.

Anhand der im Emissionsbericht, der als zufrieden stellend bewertet wurde, für die Gesamtemissionen ausgewiesenen Zahl prüft die zuständige Behörde dann, ob der Betreiber für die betreffende Anlage eine genügende Anzahl Zertifikate abgegeben hat.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Auffassungsunterschiede zwischen dem Betreiber, der prüfenden Instanz und der zuständigen Behörde einer ordnungsgemäßen Berichterstattung nicht im Wege stehen und dass diese in Einklang mit der Richtlinie, mit diesen Leitlinien sowie mit den von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang Verarbeiteten Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den einschlägigen nationalen Verfahren beseitigt werden.

8. Emissionsfaktoren

In diesem Abschnitt werden Referenzemissionsfaktoren für den Ebene-l-Ansatz genannt, durch die eine Verwendung nicht tätigkeitsspezifischer Emissionsfaktoren ermöglicht wird. Sollte ein Brennstoff keiner bestehenden Kategorie angehören, so kann der Betreiber den verwendeten Brennstoff entsprechend seines Fachwissens einer verwandten Brennstoffkategorie zuordnen. Allerdings muss dies durch die zuständige Behörde genehmigt werden.

Tabelle 4 Emissionsfaktoren fossiler Brennstoffe - ermittelt anhand des spezifischen Heizwerts, ohne Oxidationsfaktoren


Brennstoff CO2-Emissionsfaktor
(t CO2 /TJ)
Quelle des Emissionsfaktors
A. Flüssige fossile Brennstoffe  
Primäre Brennstoffe  
Rohöl 73,3 IPCC, 19961
Orimulsion 80,7 IPCC, 1996
Flüssigerdgas 63,1 IPCC, 1996
Sekundäre Brennstoffe/Produkte  
Benzin 69,3 IPCC, 1996
Kerosin2 71,9 IPCC, 1996
Schieferöl 77,4 National Communication Estonia, 2002
Gas/Dieselkraftstoff 74,1 IPCC, 1996
Rückstandsöl 77,4 IPCC, 1996
Flüssiggas 63,1 IPCC, 1996
Ethan 61,6 IPCC, 1996
Rohbenzin 73,3 IPCC, 1996
Bitumen 80,7 IPCC, 1996
Schmieröl 73,3 IPCC, 1996
Petrolkoks 100,8 IPCC, 1996
Raffinerie-/Halbfertigerzeugnisse 73,3 IPCC, 1996
Sonstige Öle 73,3 IPCC, 1996
B. Feste fossile Brennstoffe  
Primäre Brennstoffe  
Anthrazit 98,3 IPCC, 1996
Kokskohle 94,6 IPCC, 1996
Sonstige Fettkohle 94,6 IPCC, 1996
Subbituminöse Kohle 96,1 IPCC, 1996
Braunkohle 101,2 IPCC, 1996
Ölschiefer 106,7 IPCC, 1996
Torf 106,0 IPCC, 1996
Sekundäre Brennstoffe  
BKB- und Steinkohlenbriketts 94,6 IPCC, 1996
Koksofen Gaskoks 108,2 IPCC, 1996
C. Gasförmige fossile Brennstoffe  
Kohlenmonoxid 155,2 Anhand eines Hu von 10.12 TJ/t3
Erdgas (trocken) 56,1 IPCC, 1996
Methan 54,9 Anhand eines Hu von 50.01 TJ/t4
Wasserstoff 0 Kohlenstofffreier Stoff
1) Geändert 1996 durch die IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare:
"IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories: Reference Manual, 1.13."
2) Kein Flugbenzin.
3) J. Falbe und M. Regitz, Römpp Chemie Lexikon, Stuttgart, 1995.
4) J. Falbe und M. Regitz, Römpp Chemie Lexikon, Stuttgart, 1995.

9. Liste CO2-Neutraler Biomasse

Die im Folgenden aufgeführte, nicht erschöpfende Beispielliste nennt eine Reihe von Stoffen, die im Sinne dieser Leitlinien als Biomasse betrachtet werden. Sie werden mit einem Emissionsfaktor von 0 [t CO2/TJ oder t oder m3] gewichtet. Torf und fossile Anteile der unten aufgeführten Stoffe sind nicht als Biomasse zu betrachten.

  1. Pflanzen und Pflanzenteile, u. a.:
  2. Biomasse-Abfälle, -Erzeugnisse und -Nebenerzeugnisse, u. a.:
  3. Biomasse-Anteile von Mischstoffen u. a.:
  4. Brennstoffe, deren Bestandteile und Zwischenprodukte aus Biomasse erzeugt wurden, u. a.:
weiter .

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