Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2004, Gefahrenabwehr - EU Bund |
Entscheidung 2004/277/EG, Euratom der Kommission vom 29. Dezember 2003 mit Bestimmungen zur Durchführung der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5185)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 87 vom 25.03.2004 S. 20;
2008/73/EG, Euratom - ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2008 S. 23;
Beschl. 2010/481/EU, Euratom - ABl. Nr. L 236 vom 07.09.2010 S. 5;
Beschl. 2014/762/EU - ABl. Nr. L 320 vom 06.11.2014 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 07.11.2014 gemäß des Beschl.'es 2014/762/EU - Entsprechungstabelle
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a) bis e) und Buchstabe g),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das mit der Entscheidung 2001/792/EG geschaffene Gemeinschaftsverfahren, nachstehend "das Verfahren" genannt, dient der Unterstützung in schweren Notfällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, auch im Rahmen des in Titel V des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Krisenmanagements. Im letztgenannten Fall wird die gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission über die Nutzung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz beim Krisenmanagement berücksichtigt, auf die in Titel V des Vertrags über die Europäische Union verwiesen wird.
(2) Das Verfahren soll gemäß der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung 2 einen besseren Schutz von Menschen, Umwelt und Sachwerten im Fall von großen Katastrophen, einschließlich unfallbedingte Meeresverschmutzung, gewährleisten.
(3) Am Gemeinschaftsverfahren können die Mitgliedstaaten teilnehmen, außerdem könnten Norwegen, Island und Liechtenstein auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2002 vom 27. September 2002 zur Änderung des Protokolls Nr. 31 des EWR-Abkommens (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) 3 teilnehmen. Die Beteiligung soll ferner den Beitrittsländern offen stehen, die eine Vereinbarung mit der Kommission unterzeichnet haben.
(4) Ein Verfahren für die Bereitstellung aktueller Angaben zu den Ressourcen, die in den am Verfahren teilnehmenden Ländern für die verschiedenen Arten von Einsätzen verfügbar sind, muss aufgebaut werden, damit bei Notfällen die Einsatzteams, Experten und sonstigen Ressourcen rasch mobilisiert und besser eingesetzt werden können.
(5) Zur Unterstützung der am Verfahren teilnehmenden Staaten und der Kommission muss ein rund um die Uhr erreichbares und unmittelbar reaktionsfähiges Beobachtungs- und Informationszentrum eingerichtet werden.
(6) Das Beobachtungs- und Informationszentrum ist grundlegender Bestandteil des Verfahrens, da es die ununterbrochene Verbindung zu den KatastrophenschutzKontaktstellen der am Verfahren teilnehmenden Staaten gewährleistet. Bei einem Notfall gewährleistet das Beobachtungs- und Informationszentrum unmittelbaren Zugang zu grundlegenden Informationen über Experten, Einsatzteams und sonstige verfügbare Unterstützung.
(7) Ein gemeinsames Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (CECIS) ist einzurichten, um Kommunikation und Informationsaustausch zwischen dem Beobachtungs- und Informationszentrum und den benannten Kontaktstellen zu ermöglichen.
(8) CECIS ist ein grundlegender Bestandteil des Verfahrens, da es die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der zwischen den beteiligten Ländern routinemäßig und bei Notfällen ausgetauschten Informationen gewährleistet.
(9) CECIS wird auf der Grundlage eines Gesamtdurchführungsplans (GDP) als Teil des Projekts PROCIV-NET aufgebaut, das durchgeführt und finanziert wird im Rahmen eines Programms für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA-Programm) gemäß der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) 4, zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2046/2002/EG 5, und dem Beschluss 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA) 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2045/2002/EG 7.
(10) Die Verfügbarkeit von Experten, die in der Lage sind, Einsatzteams aufzubauen und zu koordinieren, ist ein wichtiger Bestandteil des Gemeinschaftsverfahrens. Um eine ordnungsgemäße Auswahl der Experten zu ermöglichen, müssen unbedingt einheitliche Auswahlkriterien festgelegt werden.
(11) Die Aufgaben der Experten und das Verfahren für ihre Entsendung sind festzulegen.
(12) Mit Blick auf die bessere Koordinierung der Katastrophenschutzeinsätze ist ein Aus- und Fortbildungsprogramm zu erstellen, durch das Kompatibilität und Komplementarität der Einsatzteams gewährleistet und die Kompetenz der Experten erhöht wird. Das Programm soll gemeinsame Kurse und Übungen sowie ein Austauschsystem umfassen, kombiniert mit auf die einzelnen Maßnahmen abgestimmten Vorträgen, Fallstudien, Arbeitsgruppen, Simulationen und praktischen Übungen. Die Erstellung eines solchen Ausbildungsprogramms entspricht auch dem Grundgedanken der Entschließung 2002/C 43/01 des Rates vom 28. Januar 2002 zur Verstärkung der Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung im Bereich Katastrophenschutz 8.
(13) Im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens ist die Festlegung klarer Regeln für die Einsätze wichtig, um eine wirksame Unterstützung bei Notfällen sicherzustellen.
(14) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 1999/847/EG des Rates 9 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Durch diese Entscheidung werden Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom betreffend folgende Aspekte festgelegt:
Im Sinne dieser Entscheidung sind:
Kapitel II
Verfügbare Ressourcen
(1) Die Teilnehmerstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben zu den für Katastrophenschutzeinsätze verfügbaren Ressourcen:
(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 werden regelmäßig aktualisiert.
(3) Das gemäß Artikel 4 eingerichtete Beobachtungs- und Informationszentrum stellt die Angaben gemäß Absatz 1 zusammen und macht sie gemäß Artikel 7 über das gemeinsame Notfall-Kommunikations- und Informationssystem (CECIS) verfügbar.
(4) Die Angaben gemäß Absatz 1 basieren auf einem Missionsszenario für Einsätze innerhalb und außerhalb der beteiligten Staaten.
(1) Vorbehaltlich der Entwicklung zusätzlicher Module erfüllen die Katastrophenschutzmodule die in Anhang II genannten allgemeinen Anforderungen.
(2) Die Teams für die technische Unterstützung erfüllen die in Anhang III genannten Mindestanforderungen.
(3) Die Katastrophenschutzmodule und die Teams für die technische Unterstützung können aus Ressourcen bestehen, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
(4) Besteht ein Katastrophenschutzmodul oder ein Team für die technische Unterstützung aus mehreren Untereinheiten, so kann sein jeweiliger Einsatz auf die dafür notwendigen Untereinheiten beschränkt werden.
(1) Die folgenden Elemente der Autarkie gelten für die einzelnen Katastrophenschutzmodule gemäß Anhang II:
(2) Der Hilfe anbietende Mitgliedstaat trägt für die Erfüllung der Anforderungen an die Autarkie durch Folgendes Sorge:
(3) Der Zeitraum, für den die Autarkie bei Beginn der Mission zu gewährleisten ist, darf nicht kürzer sein als:
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Anforderungen erfüllt werden:
Kapitel III
Beobachtungs- und Informationszentrum
Ein rund um die Uhr erreichbares und unmittelbar reaktionsfähiges Beobachtungs- und Informationszentrum wird in den Räumlichkeiten der Kommission eingerichtet.
Zu den täglichen Aufgaben des Beobachtungs- und Informationszentrums zählen insbesondere
Bei schweren Notfällen arbeitet das Beobachtungs- und Informationszentrum nach den Vorschriften in Kapitel VII.
Kapitel IV
COMMON EMERGENCY COMMUNICATION AND INFORMATION SYSTEM
(Gemeinsames Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle)
Ein gemeinsames Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (CECIS) wird eingerichtet.
CECIS setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen:
(1) CECIS wird gemäß der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG und dem Beschluss Nr. 1720/1999/EG aufgebaut und betrieben.
(2) Die Netzebene beruht auf den "Transeuropäischen Telematikdiensten zwischen Verwaltungen (TESTA)", einem generischen IDA-Dienst, wie in Artikel 4 des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG erläutert.
(3) Die Anwendungsebene ist eine webfähige, mehrsprachige, über TESTa zugängliche Datenbank mit normaler EMail-Anbindung über SMTP.
(4) Die Sicherheitsebene beruht auf der Public-Key-Infrastruktur für geschlossene Benutzergruppen (IDa PKI-CUG), einem generischen IDA-Dienst, wie in Artikel 4 des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG erläutert.
Die Behandlung von Dokumenten, Datenbanken und Informationssystemen bis zur Sicherheitsstufe "EU - Nur für den Dienstgebrauch" in CECIS erfolgt gemäß den Vorschriften des Beschlusses 2001/264/EG des Rates 10und des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission 11.
Dokumente und Informationen, die als "EU - Vertraulich" oder höher eingestuft sind, werden nach besonderen, von Absender und Empfänger(n) festgelegten Vereinbarungen übermittelt.
Der Geheimhaltungsgrad von CECIS wird entsprechend dem Bedarf hinaufgestuft.
(1) Die Teilnehmerstaaten übermitteln der Kommission geeignete Angaben anhand des im Anhang I erläuterten Länderformulars (Country card template).
(2) Die Teilnehmerstaaten machen darin Angaben zu den Kontaktstellen im Rahmen des Katastrophenschutzes und gegebenenfalls anderen Diensten, die bei Naturkatastrophen und technischen Katastrophen, radiologischen Unfällen oder Umweltunfällen einschließlich unfallbedingter Meeresverschmutzung tätig werden.
(3) Die Teilnehmerstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen der Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2.
Eine Benutzergruppe, deren Mitglieder von den Teilnehmerstaaten benannt werden, wird eingerichtet. Sie unterstützt die Kommission bei der Validierung und beim Probelauf von CECIS.
(1) Für den Aufbau von CECIS wird ein Gesamtdurchführungsplan (GDP) erstellt. Gemäß dem GDP wird die Kommission
(2) Die Teilnehmerstaaten stellen die Erfüllung der im Rahmen des Länderformulars eingegangenen Verpflichtungen wie Verbindung zum TESTA-II-Netz, Verfügbarkeit passender Web-Browser und E-Mail-Clients sowie Umsetzung der PKIVerfahren in Einklang mit der genehmigten Planung sicher.
Kapitel V
Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams
einschliesslich der Auswahlkriterien für Experten
Die Teilnehmerstaaten stellen Angaben zu den gemäß Artikel 3 Buchstabe b) der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom ausgewählten Experten zur Verfügung und aktualisieren sie regelmäßig.
Die Experten werden in folgende Kategorien eingestuft:
(1) Die technischen Experten sind im Hinblick auf spezielle, hochtechnische Aspekte und damit verbundene Risiken beratend tätig und stehen für Missionen zur Verfügung.
(2) Die Evaluierungsexperten können eine Lagebeurteilung vornehmen sowie Beratung hinsichtlich der angemessenen Reaktion leisten und stehen für Missionen zur Verfügung.
(3) Zu den Mitgliedern des Koordinierungsteams können ein stellvertretender Koordinierungsleiter, Verantwortliche für Logistik und Kommunikation sowie weiteres erforderliche Personal gehören. Auf Ersuchen könnten die technischen Experten und die Evaluierungsexperten in das Koordinierungsteam eingegliedert werden, um den Leiter der Koordinierung während der gesamten Dauer der Mission zu unterstützen.
(4) Der Leiter der Koordinierung ist während eines Einsatzes vor allem für die Leitung des Evaluierungs- und Koordinierungsteams zuständig. Er/sie hält Kontakt zu den Behörden des betroffenen Landes, zum Beobachtungs- und Informationszentrum, zu anderen internationalen Organisationen und im Fall von Katastrophenschutzeinsätzen außerhalb der Teilnehmerstaaten auch mit dem Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union führt bzw. seinem Vertreter und der Delegation der Kommission in dem betreffenden Land.
Die Angaben zu den Experten werden von der Kommission in einer "Experten-Datenbank" zusammengefasst und sind über CECIS verfügbar.
Soweit erforderlich nehmen die Experten an dem gemäß Artikel 21 durchgeführten Fortbildungsprogramm teil.
Im Fall von Hilfsersuchen sind die Teilnehmerstaaten dafür zuständig, die verfügbaren Experten zu aktivieren und den Kontakt zum Beobachtungs- und Informationszentrum herzustellen.
(1) Das Beobachtungs- und Informationszentrum ist in der Lage, die benannten Experten nach deren Aktivierung durch die beteiligten Staaten sehr kurzfristig zu mobilisieren und zu entsenden.
(2) Das Entsendungsverfahren des Beobachtungs- und Informationszentrums wird auf der derzeit von der Kommission für die Entsendung von Experten in Notstandsituationen verwendeten Bestätigung einer Mission basieren, die u. a. Folgendes umfasst:
Kapitel VI
Fortbildungsprogramm
(1) Ein Fortbildungsprogramm für Katastrophenschutzeinsätze wird erstellt. Das Programm schließt Kurse, Spezialkurse und Übungen sowie ein Austauschsystem ein. Das Programm ist auf die in Artikel 22 genannten Zielgruppen ausgerichet.
(2) Die Kommission ist für die Koordinierung und Organisation des Fortbildungsprogramms und für die Festlegung von Inhalt und Zeitplan des Programm zuständig.
Zielgruppen des Fortbildungsprogramms sind:
Die allgemeinen und die Spezialkurse richten sich an die einzelnen Zielgruppen gemäß Artikel 22 Buchstaben b) bis e).
Die Übungen, insbesondere für die Zielgruppe gemäß Artikel 22 Buchstabe a), sind ausgerichtet auf
Das Austauschsystem umfasst den Austausch von Experten zwischen Teilnehmerstaaten und/oder der Kommission, damit die Experten
Gegebenenfalls können zusätzliche Fortbildungsmöglichkeiten entsprechend dem im Hinblick auf ein reibungsloses und effizientes Funktionieren der Katastrophenschutzeinsätze festgestellten Bedarf angeboten werden.
(1) Die Kommission gewährleistet die Kohärenz von Ausbildungsniveau und -inhalt.
(2) Die Teilnehmerstaaten und die Kommission benennen ihre Fortbildungsteilnehmer für jede Fortbildungsveranstaltung.
(3) Die Kommission erstellt ein System zur angemessenen Evaluierung der durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen.
Kapitel VII
Einsätze innerhalb und ausserhalb der Gemeinschaft
Artikel 28 Alarmphase
(1) Bei schweren Notfällen innerhalb der Teilnehmerstaaten oder bei einer unmittelbar drohenden Notstandsituation, die grenzübergreifende Auswirkungen hat oder haben könnte oder die zu einem Hilfsersuchen eines oder mehrerer Länder über das Beobachtungs- und Informationszentrum führen könnte, unterrichtet die zuständige Behörde und/oder Kontaktstellen des Staates, in dem der Notfall eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, unverzüglich das Beobachtungs- und Informationszentrum unter Nutzung der eingerichteten Kommunikationskanäle.
(2) Wurde die Kommission von einem schweren Notfall in einem Drittland unterrichtet, der einen Katastrophenschutzeinsatz erforderlich machen könnte, nimmt das Beobachtungs- und Informationszentrum Kontakt mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union führt, und mit anderen relevanten Kommissionsdienststellen auf, um sie über die Lage zu unterrichten.
(3) Das Beobachtungs- und Informationszentrum sammelt die grundlegenden Informationen zu Frühwarnungen und leitet sie über die bestehenden Kommunikationskanäle und -netze an die zuständigen Katastrophenschutzbehörden aller Teilnehmerstaaten und/oder ihre Kontaktstellen weiter.
(4) Der von einem schweren Notfall betroffene Teilnehmerstaat hält das Beobachtungs- und Informationszentrum über die Weiterentwicklung der Lage auf dem Laufenden, falls das Risiko grenzübergreifender Auswirkungen auftritt. Das Beobachtungs- und Informationszentrum unterrichtet anschließend die übrigen Teilnehmerstaaten und die relevanten Kommissionsdienststellen und aktualisiert regelmäßig seine Angaben zur Lage.
Artikel 29 Hilfsersuchen
(1) Benötigt ein von einem schweren Notfall betroffener Teilnehmerstaat oder ein betroffenes Drittland Hilfe im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens, so ist ein förmliches Ersuchen um Katastrophenhilfe an das Beobachtungs- und Informationszentrum zu richten.
(2) Bei einem schweren Notfall in einem Drittland, der einen Katastrophenschutzeinsatz erforderlich machen könnte, kann die Kommission das Drittland aus eigener Initiative über potenzielle Gemeinschaftsunterstützung unterrichten. Das Beobachtungs- und Informationszentrum unterrichtet den Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union führt, regelmäßig über alle Entwicklungen.
(3) Der um Hilfe ersuchende Staat dem Beobachtungs- und Informationszentrum alle relevanten Angaben zur Lage, zum speziellen Bedarf, zur erbetenen Unterstützung und zum Ort der Katastrophe zur Verfügung.
Wird um Unterstützung durch Experten und/oder Einsatzteams und -mittel ersucht, so unterrichtet der um Hilfe ersuchende Staat das Beobachtungs- und Informationszentrum über den zeitlichen Rahmen und den Ort für das Eintreffen der Unterstützung sowie die für das Notfallmanagement zuständige Kontaktstelle vor Ort.
(4) Nach der Koordinierung zwischen dem Beobachtungs- und Informationszentrum und dem um Hilfe ersuchenden Staat leitet das Beobachtungs- und Informationszentrum das Hilfeersuchen an die am Verfahren beteiligten Staaten weiter, konsultiert gegebenenfalls die Ressourcen-Datenbank und unterrichtet die relevanten Kommissionsdienststellen. Änderungen des ursprünglichen Hilfsersuchens durch den betreffenden Staat werden unverzüglich allen Teilnehmerstaaten übermittelt.
(5) Im Anschluss an das förmliche Hilfsersuchen unterrichten die Teilnehmerstaaten das Beobachtungs- und Informationszentrum umgehend über ihre aktuelle Kapazität zur Hilfeleistung sowie deren Umfang und Bedingungen.
(6) Die Angaben gemäß Absatz 5 werden unverzüglich zusammengefasst und durch das Beobachtungs- und Informationszentrum an den um Hilfe ersuchenden Staat sowie die übrigen Teilnehmerstaaten übermittelt.
(7) Der um Hilfe ersuchende Staat teilt dem Beobachtungs- und Informationszentrum mit, welche Einsatzteams und -mittel er ausgewählt hat.
(8) Das Beobachtungs- und Informationszentrum unterrichtet die Teilnehmerstaaten darüber, welche Einsatzteams und -mittel der um Hilfe ersuchende Staat ausgewählt hat. Die Hilfe leistenden Teilnehmerstaaten unterrichtet das Beobachtungs- und Informationszentrum regelmäßig über die Entsendung von Einsatzteams und -mitteln.
(9) In Bezug auf das Ersuchen um die Entsendung von Experten wird das Beobachtungs- und Informationszentrum
(10) Bei einem schweren Notfall in einem Drittland arbeitet das Beobachtungs- und Informationszentrum eng mit dem Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union führt, und den relevanten Kommissionsdienststellen zusammen.
(11) Der um Hilfe ersuchende Staat trifft seine eigenen Maßnahmen für die Koordinierung der entsandten Unterstützung auf nationaler oder regionaler Ebene. Der um Hilfe ersuchende Staat erleichtert bei Hilfseinsätzen den Grenzübertritt und stellt die logistische Unterstützung sicher.
Artikel 30 Leitung der Einsätze
(1) Bei schweren Notfällen innerhalb der Gemeinschaft leitet der um Hilfe ersuchende Staat den Hilfseinsatz gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom.
(2) Bei schweren Notfällen außerhalb der Gemeinschaft führen die Evaluierungs- und Koordinierungsteams ihre Aufgaben gemäß Artikel 16 durch. Die Koordinierung wird durch den Mitgliedstaat, der den EU-Ratsvorsitz innehat, oder seinen Vertreter gewährleistet.
Artikel 31 Einsätze in Drittländern
In Drittländern kann der Hilfseinsatz der Gemeinschaft als autonome Maßnahme zwischen dem betroffenen Drittland und dem Beobachtungs- und Informationszentrum sowie dem Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union führt, oder als Beitrag zu einem von der EU oder einer internationalen Organisation geleiteten Einsatz durchgeführt werden.
Artikel 32 Expertenmissionen
(1) Die entsandten Experten führen ihre Aufgaben gemäß Artikel 16 durch. Sie erstatten den Behörden des um Hilfe ersuchenden Staates und dem Beobachtungs- und Informationszentrum regelmäßig Bericht.
(2) Das Beobachtungs- und Informationszentrum unterrichtet die Teilnehmerstaaten über den Fortgang der Expertenmission.
(3) Über den Fortgang von Expertenmissionen in Drittländern hält das Beobachtungs- und Informationszentrum die Delegation der Kommission in dem betreffenden Land und den Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union führt, sowie die relevanten Kommissionsdienststellen auf dem Laufenden.
(4) Der um Hilfe ersuchende Staat unterrichtet das Beobachtungs- und Informationszentrum regelmäßig über den Fortgang des Einsatzes am Notfallort.
(5) Bei Einsätzen in Drittländern unterrichtet der Leiter der Koordinierung das Beobachtungs- und Informationszentrum täglich über den Fortgang des Einsatzes am Notfallort.
(6) Das Beobachtungs- und Informationszentrum stellt alle eingegangenen Informationen zusammen und übermittelt sie an die Kontaktstellen der Teilnehmerstaaten und ihre zuständigen Behörden.
Artikel 33 Beendigung des Einsatzes
(1) Der um Hilfe ersuchende Staat oder einer der Unterstützung leistenden Teilnehmerstaaten teilt dem Beobachtungs- und Informationszentrum sowie den entsandten Gemeinschaftsexperten und Einsatzteams mit, wann ihre Unterstützung nicht länger benötigt wird oder nicht länger geleistet werden kann. Der Abzug wird in angemessener Form durch den um Hilfe ersuchenden Staat und die Teilnehmerstaaten organisiert: das Beobachtungs- und Informationszentrum wird darüber unterrichtet.
(2) In Drittländern teilt der Leiter der Koordinierung dem Beobachtungs- und Informationszentrum mit, dass die Unterstützung nicht länger benötigt wird oder nicht länger geleistet werden kann. Das Beobachtungs- und Informationszentrum übermittelt diese Information an die Delegation der Kommission in dem betreffenden Land und den Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union führt, sowie an die relevanten Kommissionsdienststellen. Das Beobachtungs- und Informationszentrum gewährleistet in Koordinierung mit dem Mitgliedstaat, der den EU-Ratsvorsitz innehat, und dem um Hilfe ersuchen Staat die Beendigung des Einsatzes.
Artikel 34 Berichterstattung und Erfahrungen
(1) Die zuständigen Behörden des um Hilfe ersuchenden Staates und der Teilnehmerstaaten sowie die entsandten Gemeinschaftsexperten legen dem Beobachtungs- und Informationszentrum ihre Schlussfolgerungen zu allen Aspekten des Einsatzes vor. Das Beobachtungs- und Informationszentrum erstellt einen zusammenfassenden Bericht über die geleistete Unterstützung.
(2) Das Beobachtungs- und Informationszentrum verbreitet die gesammelten Erfahrungen, damit die Katastrophenschutzeinsätze evaluiert und verbessert werden können.
Artikel 35 Kosten
(1) Falls keine anders lautende Vereinbarung besteht, werden die Kosten der von den Teilnehmerstaaten geleisteten Hilfe von dem um Hilfe ersuchenden Staat getragen.
(2) Der Hilfe leistende Teilnehmerstaat kann unter Berücksichtigung der Art des Notfalls und des Ausmaßes der Schäden seine Hilfe ganz oder teilweise kostenlos anbieten. Der Staat kann ferner jederzeit auf die Erstattung seiner Kosten ganz oder teilweise verzichten.
(3) Falls keine anders lautende Vereinbarung besteht, muss für die Dauer des Hilfseinsatzes der um Hilfe ersuchende Staat für die Unterbringung und Verpflegung der Einsatzteams aus den Teilnehmerstaaten sorgen und bei Erschöpfung ihrer Vorräte und Versorgungsmittel auf seine Kosten den Nachschub gewährleisten. Gleichwohl werden die Einsatzteams für einen vertretbaren Zeitraum, je nach den genutzten Einsatzmitteln, logistisch unabhängig und autark sein und das Beobachtungs- und Informationszentrum darüber unterrichten.
(4) Die Kosten für die Entsendung von Gemeinschaftsexperten werden in Einklang mit Artikel 20 behandelt. Diese Kosten trägt die Kommission.
Artikel 36 Entschädigung
(1) Der um Hilfe ersuchende Staat muss darauf verzichten, bei Schäden an seinem Eigentum oder Schäden für sein Personal Entschädigung von den Teilnehmerstaaten einzufordern, wenn diese Schäden im Zusammenhang mit Hilfseinsätzen im Sinne dieser Entscheidung entstanden sind, es sei denn, sie sind erwiesenermaßen auf Betrug oder schwerer Verfehlungen zurückzuführen.
(2) Bei Schäden, die Dritten infolge der Hilfseinsätze entstanden sind, arbeiten der um Hilfe ersuchende Staat und der Hilfe leistende Teilnehmerstaat zusammen, um die Entschädigung zu erleichtern.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. Dezember 2003
________
1) ABl. Nr. L 297 vom 15.11.2001 S. 7.
2) ABl. Nr. L 332 vom 28.12.2000 S. 1.
3) ABl. Nr. L 336 vom 12.12.2002 S. 36.
4) ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 1.
5) ABl. Nr. L 316 vom 20.11.2002 S. 4.
6) ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 9.
7) ABl. Nr. L 316 vom 20.11.2002 S. 1.
8) ABl. C 43 vom 16.02.2002 S. 1.
9) ABl. Nr. L 327 vom 21.12.1999 S. 53.
10) ABl. Nr. L 101 vom 11.04.2001 S. 1.
11) ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2001 S. 1.
Anhang I 08 |
Gemäß Artikel 5 Länderformular __________________ (Land) |
||||||||||||||||||||||||||||||||
gemäß Artikel 4 Buchstabe b) der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen ( 1) Zuständige nationale Behörde: | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Zuständige nationale Behörde: _____________________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Mitglied des Verwaltungs- und Regulierungsausschusses | ||||||||||||||||||||||||||||||||
(Für stellvertretende Mitglieder bitte ebenfalls ausfüllen) |
||||||||||||||||||||||||||||||||
Angaben zu dem/den Standort(en) der mit CECIS zu verbindenden Kontaktstelle(n) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
(Bei mehreren Standorten entsprechende Zeilen hinzufügen) |
||||||||||||||||||||||||||||||||
Rolle und Aufgaben | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Rahmen der Entwicklungs-, Validierungs- und Umsetzungsphase der PROCIV-NET Stufe des 1-Projekts (CECIS) übernimmt ____________ (Land) folgende Verpflichtungen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Netzebene
Der/die Standort(e) der zuständigen nationalen Behörde werden an das Gemeinsame Kommunikations- und Informationsnetz angeschlossen durch (Zutreffendes bitte ankreuzen): |
||||||||||||||||||||||||||||||||
( ) Permanenter Offnet-Zwang zu TESTa 11: Direktverbindung zwischen dem Standort und dem nächstgelegenen EuroGate durch eine vom TESTA-II-Betreiber (Equant) bereitgestellte Mietleitung. Das Paket umfasst a) eine 128 kbit/sMietleitung: b) einen ISDN-Backup; c) einen Cisco 2610 IP Plus-Router und d) den Wartungsgrad 3 (24 Stunden x 7 Tage mit 4 Stunden MTTR). Folgende Kosten sind veranschlagt: | ||||||||||||||||||||||||||||||||
- Einmalige Installationsgebühren entsprechend dem beigefügten Angebot von Equant. Diese Kosten werden von der Europäischen Kommission bezuschusst. - Jährlich wiederkehrende Gebühren: entsprechend dem beigefügten Angebot von Equant. Diese Kosten werden im ersten Betriebsjahr von der Europäischen Kommission bezuschusst, müssen aber in den folgenden Jahren von der zuständigen nationalen Behörde getragen werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||
Die für den TESTA-II-Dienst geltende Leistungsvereinbarung deckt die Qualität des Dienstes für diese Verbindungsart ab ( 2). | ||||||||||||||||||||||||||||||||
( ) Permanenter Zugang zu TESTa II über ___________ das nationale Netz für (Land). | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Bitte das Datum angeben, an dem der/die genannte(n) Kontaktstelle(n) an das nationale Netz angeschlossen werden: _____________ (Datum oder die Angabe "Bereits angeschlossen" ). |
||||||||||||||||||||||||||||||||
Entsprechend der gewählten Option führt das bevollmächtigte technische Personal alle erforderlichen Anpassungen durch, um sicherzustellen, dass die Zusammenschaltung gemäß dem Projektplan betriebsbereit ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission stellt sicher, dass alle an der Entwicklung, Validierung und Umsetzung beteiligten Personen zur Verwendung von Informationen befugt sind, die gemäß dem Beschloss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates ( 3) mindestens als "EU-VERTRAULICH" eingestuft sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Anwendungsebene
Die Arbeitsplätze des für den Zugang zum CECIS bevollmächtigten Personals sind ausgestattet mit |
||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Sicherheitsebene
Die Sicherheit des E-Mail-Verkehrs und der Sitzungen wird durch die IDA-Infrastruktur mit öffentlichem Schlüssel (PKIpublic key infrastructure) gewährleistet, die SSL umsetzt. Zu diesem Zweck verpflichtet sich die zuständige nationale Behörde, für jeden mit dem gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem verbundenen Standort |
||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Durchführungsplanung
Entsprechend dem Gesamtdurchführungsplan (GDP) werden Netz-, Anwendungs- und Sicherheitsebene unter der Federführung der Europäischen Kommission gemäß dem Arbeitsprogramm des Projekts entwickelt und umgesetzt. Ini Durchführungszeitraum stehen administrative und lokale technische Kontakte zur Unterstützung der für Entwicklung und Durchführung zuständigen Auftragnehmer zur Verfügung. |
||||||||||||||||||||||||||||||||
Einverständniserklärung | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Wir erklären unser Einverständnis niit den vorstehenden Ausführungen und verpflichten uns:
- der Europäischen Kommission alle ins Rahmen der Entwicklungs- und Umsetzungsphase des .PROCIV-NET-Sttife-IProjekts" notwendigen Informationen zu liefern und Unterstützung zu leisten; Mitglied des Verwaltungs- und Regulierungsausschusses |
||||||||||||||||||||||||||||||||
........................................................................................... (Unterschrift) |
||||||||||||||||||||||||||||||||
........................................................................................... (Datum) |
||||||||||||||||||||||||||||||||
Generaldirektor | ||||||||||||||||||||||||||||||||
........................................................................................... (Unterschrift) |
||||||||||||||||||||||||||||||||
........................................................................................... (Datum) |
||||||||||||||||||||||||||||||||
(Diese Unterschrift ist erforderlich bei der Wahl der Lösung "permanenter Offnet-Zugang zu TESTa II", der die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln nachdem ersten Betriebsjahr voraussetzt). | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Bitte senden Sie das unterzeichnete Exemplar brieflich oder per Fax an das Referat Katastrophenschutz und Umweltunfälle, GD Umwelt, Europäische Kommission sowie per E-Mail an civil-protection@cec.eu.int | ||||||||||||||||||||||||||||||||
_____________ 1) ABl. Nr. L 297 vom 15.11.2001 S. 7. 2) Der Text ist auf Anfrage erhältlich oder kann von der IDA-Website unter http://europa.eu.int JISPOlida abgerufen werden. 3) ABl. Nr. L 101 vom 11.04.2001 S. 1. |
Allgemeine Anforderungen an europäische Katastrophenschutzmodule 1 | Anhang II 0810 |
1. Hochleistungspumpen
Aufgaben | - Pumparbeiten
|
Kapazitäten | - Pumparbeiten mit mobilen Pumpen mittlerer und hoher Leistung
Fähigkeit,
|
Hauptkomponenten | - Pumpen mittlerer und hoher Leistung; - Schläuche und Kupplungen, die unterschiedlichen Standards (einschließlich Storz-Standard) entsprechen; - ausreichendes Personal zur Erfüllung der Aufgabe, nötigenfalls auf ständiger Basis. |
Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
Einsatz | - Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. - Vorgesehene Einsatzdauer: bis zu 21 Tage. |
2. Wasseraufbereitung
Aufgaben | - Bereitstellung von Trinkwasser aus Oberflächengewässern nach den anwendbaren Normen, mindestens nach WHO-Standards. - Durchführung von Wasserqualitätskontrollen an den für die Aufbereitungsanlagen vorgesehenen Entnahmestellen. |
Kapazitäten | - Aufbereitung von 225.000 Litern Wasser pro Tag. - Speicherkapazität entsprechend der halben Tagesleistung. |
Hauptkomponenten | - Mobile Wasseraufbereitungsanlage. - Mobiler Wassertank. - Mobiles Feldlaboratorium. - Kupplungen, die unterschiedlichen Standards (einschließlich Storz-Standard) entsprechen. - Ausreichendes Personal zur Erfüllung der Aufgabe, nötigenfalls auf ständiger Basis. |
Autarkie | - Es gelten von Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
Einsatz | - Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. - Vorgesehene Einsatzdauer: bis zu 12 Wochen. |
3. Suche und Rettung in Städten unter mittelschweren Bedingungen
Aufgaben | - Suche nach sowie Ortung und Rettung von Opfern1 und Verschütteten (z.B. unter Trümmern oder bei Verkehrsunfällen). - Erforderlichenfalls lebensrettende erste Hilfe bis zur Übergabe zur weiteren Behandlung. |
Kapazitäten | - Das Modul sollte die folgenden Aufgaben erfüllen können, unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Richtlinien wie der INSARAG (Internationale Beratungsgruppe für Such- und Rettungsdienste)-Richtlinien:
- Entsprechende Kapazität, um an mehreren Einsatzorten 7 Tage lang 24 Stunden täglich zu arbeiten. |
Hauptkomponenten | - Management (Führung, Verbindung/Koordination, Planung, Medien/Berichterstattung, Beurteilung/Analyse, Sicherheit/Schutz). - Suche (mit technischen Mitteln und/oder Suchhunden, Ermitteln und Isolieren gefährlicher Stoffe). - Bergung (Brechen/Durchbrechen, Schneiden, Heben und Bewegen, Abstützen, Seilrettung). - Medizinische Hilfe, einschließlich Behandlung von Opfern, Angehörigen der Einheit und der Suchhunde. |
Autarkie | - Mindesteinsatzdauer: 7 Tage. - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
Einsatz | - Einsatzbereit im betroffenen Land binnen 32 Stunden. |
1) Lebende Opfer.
2) Grundlegende Fähigkeit; spezialisierte Fähigkeiten fallen unter das Modul 'Feststellung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Gefahren und Probenahme'. 3) Behandlung (erste Hilfe und medizinische Stabilisierung) vom Zugang zum Opfer bis zu seiner Übergabe. |
4. Suche und Rettung in Städten unter schweren Bedingungen
Aufgaben | - Suche nach sowie Ortung und Rettung von Opfern1 und Verschütteten (z.B. unter Trümmern oder bei Verkehrsunfällen). - Erforderlichenfalls lebensrettende erste Hilfe bis zur Übergabe zur weiteren Behandlung. |
Kapazitäten | - Das Modul sollte die folgenden Aufgaben erfüllen können, unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Richtlinien wie der INSARAG-Richtlinien:
- Entsprechende Kapazität, um an mehreren Einsatzorten 10 Tage lang 24 Stunden täglich zu arbeiten. |
Hauptkomponenten | - Management (Führung, Verbindung/Koordination, Planung, Medien/Berichterstattung, Beurteilung/Analyse, Sicherheit/Schutz). - Suche (mit technischen Mitteln, Suchhunden, Ermitteln und Isolieren gefährlicher Stoffe). - Bergung (Brechen/Durchbrechen, Schneiden, Heben und Bewegen, Abstützen, Seilrettung). - Medizinische Hilfe, einschließlich Behandlung von Opfern, Angehörigen der Einheit und der Suchhunde4. |
Autarkie | - Mindesteinsatzdauer: 10 Tage. - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
Einsatz | - Einsatzbereit im betroffenen Land binnen 48 Stunden. |
1) Lebende Opfer.
2) Grundlegende Fähigkeit; spezialisierte Fähigkeiten fallen unter das Modul 'Feststellung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Gefahren und Probenahme'. 3) Behandlung (erste Hilfe und medizinische Stabilisierung) vom Zugang zum Opfer bis zu seiner Übergabe. 4) Vorbehaltlich ärztlicher und veterinärmedizinischer Zulassungsbedingungen. |
5. Waldbrandbekämpfungseinheit mit Löschhubschraubern
Aufgaben | - Beitrag zur Löschung großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung aus der Luft. |
Kapazitäten | - Drei Hubschrauber mit einer Kapazität von jeweils 1.000 Liter Löschwasser. - Fähigkeit zum Dauereinsatz. |
Hauptkomponenten | - Drei Hubschrauber mit Besatzung, um zu gewährleisten, dass mindestens zwei Hubschrauber jederzeit einsatzbereit sind. - Technisches Personal. - 4 Löschwasseraußenlastbehälter oder 3 Löschwassertanks mit Auslösevorrichtung. - 1 Wartungssatz. - 1 Ersatzteilsatz. - 2 Rettungswinden. - Fernmeldeausrüstung. |
Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
Einsatz | - Abflugbereit spätestens 3 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. |
6. Waldbrandbekämpfungseinheit mit Löschflugzeugen
Aufgaben | - Beitrag zur Löschung großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung aus der Luft. |
Kapazitäten | - Zwei Flugzeuge mit einer Kapazität von jeweils 3.000 Liter Löschwasser. - Fähigkeit zum Dauereinsatz. |
Hauptkomponenten | - Zwei Flugzeuge. - Mindestens vier Besatzungen. - Technisches Personal. - 1 Feld-Wartungssatz. - Fernmeldeausrüstung. |
Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben f und g. |
Einsatz | - Abflugbereit spätestens 3 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. |
7. Vorgeschobener Behandlungsplatz
Aufgaben | - Sichtung (Triage) am Katastrophenort. - Stabilisierung des Zustands des Patienten und Vorbereitung für den Transport zur geeignetsten Gesundheitseinrichtung für die abschließende Behandlung. |
Kapazitäten | - Sichtung von mindestens 20 Patienten pro Stunde. - Medizinisches Team, das 50 Patienten je 24 Stunden stabilisieren kann (Arbeit in zwei Schichten). - Materialien für die Behandlung von 100 Patienten mit leichteren Verletzungen je 24 Stunden. |
Hauptkomponenten | - Medizinisches Team je 12-Stunden-Schicht:
- Zelte:
- Befehlsstelle. |
Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
Einsatz | - Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. - Einsatzbereit 1 Stunde nach Eintreffen vor Ort. |
8. Vorgeschobener Behandlungsplatz mit OP
Aufgaben | - Sichtung (Triage) am Katastrophenort. - Damage Control Surgery (lebensrettende Sofortchirurgie). - Stabilisierung des Zustands des Patienten und Vorbereitung für den Transport zur geeignetsten Gesundheitseinrichtung zur abschließenden Behandlung. |
Kapazitäten | - Sichtung von mindestens 20 Patienten pro Stunde. - Medizinisches Team, das 50 Patienten je 24 Stunden seiner Tätigkeit stabilisieren kann (in zwei Schichten). - Chirurgisches Team, das lebensrettende Sofortchirurgie bei 12 Patienten je 24 Stunden durchführen kann (Arbeit in zwei Schichten). - Materialien für die Behandlung von 100 Patienten mit leichteren Verletzungen je 24 Stunden. |
Hauptkomponenten | - Medizinisches Team je 12-Stunden-Schicht:
- Zelte:
-Befehlsstelle. |
Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
Einsatz | - Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. - Einsatzbereit 1 Stunde nach Eintreffen vor Ort. |
9. Feldlazarett
Aufgaben | - Erstversorgende und/oder nachsorgende Trauma- und medizinische Versorgung, unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Richtlinien für den Einsatz von Feldlazaretten im Ausland, beispielsweise der Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation oder des Roten Kreuzes. |
Kapazitäten | - 10 Betten für schwer traumatisierte Patienten (mit Erweiterungsmöglichkeiten). |
Hauptkomponenten | - Medizinisches Team für:
- Zelte:
- Befehlsstelle. |
Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
Einsatz |
- Voraussichtliche Mindesteinsatzdauer: 15 Tage. |
10. Lufttransport von Katastrophenopfern
Aufgaben | - Transport von Katastrophenopfern zu Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung. |
Kapazitäten | - Transport von 50 Patienten je 24 Stunden.
- Flugbereitschaft Tag und Nacht. |
Hauptkomponenten | - Hubschrauber/Flugzeuge mit Krankentragen. |
Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben f und g. |
Einsatz | - Abflugbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. |
11. Not- und Behelfsunterkunft
Aufgaben | - Bereitstellung von Not- und Behelfsunterkünften, einschließlich der wesentlichen Einrichtungen, vor allem in den ersten Phasen einer Katastrophe in Abstimmung mit vorhandenen Strukturen, lokalen Behörden und internationalen Organisationen bis zur Übergabe an lokale Behörden oder humanitäre Organisationen, wenn die Kapazitäten über längere Zeiträume erforderlich sind. - Bei einer Übergabe ist das relevante Personal (lokal und/oder international) vor Abzug des Moduls entsprechend zu schulen. |
Kapazitäten | - Für bis zu 250 Personen ausgestattetes Zeltlager. |
Hauptkomponenten | - Unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Richtlinien wie der SPHERE-Richtlinien:
|
Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
Einsatz | - Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. - Im Allgemeinen sollte die Mission nicht länger als 4 Wochen dauern, bzw. innerhalb dieses Zeitraums wird erforderlichenfalls die Übergabe eingeleitet. |
12. Feststellung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Gefahren und Probenahme (CBRN)
Aufgaben | - Durchführung/Bestätigung der Erstbeurteilung, Durchführung/Bestätigung der Erstbeurteilung, darunter:
- Probenahmen gemäß den geltenden Normen. |
Kapazitäten | - Erkennung chemischer Gefahren und Nachweis strahlungsbedingter Gefährdung durch kombinierte Anwendung transportabler, mobiler und laborgestützter Geräte:
- Fähigkeit zur Entnahme biologischer, chemischer und radiologischer Proben sowie zur Handhabung und Aufbereitung derselben für weitere Analysen andernorts1.
|
Hauptkomponenten | - Mobiles chemisches und radiologisches Feldlaboratorium. - Transportable oder mobile Spürausrüstung. - Feld-Probenahmegeräte. - Systeme für die Dispersionsmodellierung. - Mobile Wetterstation. - Kennzeichnungsmaterial. - Referenzdokumentation und Zugang zu geeigneten wissenschaftlichen Quellen. - Sicherer Einschluss von Proben und Abfällen. - Dekontaminationseinrichtungen für das Personal. - Geeignetes Personal und Schutzausrüstung zur Unterhaltung einer Operation in kontaminierter und/oder sauerstoffarmer Umgebung, gegebenenfalls auch gasdichte Anzüge. - Bereitstellung technischer Ausrüstung zur Eindämmung und Neutralisierung der Gefährdung. |
Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
Einsatz | - Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. |
1) Dabei sollten sofern möglich die Nachweisanforderungen des um Hilfe ersuchenden Staates berücksichtigt werden. |
13. Suche und Rettung bei CBRN-Gefahren
Aufgaben | - Spezialisierte Suche und Rettung mit Schutzanzügen. |
Kapazitäten | - Spezialisierte Suche und Rettung mit Schutzanzügen, gemäß den Anforderungen der Module für die Suche und Rettung in Städten unter mittelschweren und gegebenenfalls schweren Bedingungen. - In der kritischen Zone arbeiten drei Personen gleichzeitig. - Ununterbrochener Einsatz über 24 Stunden. |
Hauptkomponenten | - Kennzeichnungsmaterial. - Sicherer Einschluss von Abfällen. - Dekontaminationseinrichtungen für das Personal und die geretteten Opfer. - Geeignetes Personal und Schutzausrüstung zur Unterhaltung einer Such- und Rettungsoperation in kontaminierter Umgebung, gemäß den Anforderungen der Module für die Suche und Rettung in Städten unter mittelschweren und gegebenenfalls schweren Bedingungen. - Bereitstellung technischer Ausrüstung zur Eindämmung und Neutralisierung der Gefährdung. |
Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
Einsatz | - Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. |
14. Waldbrandbekämpfung am Boden
Aufgaben | - Beitrag zur Löschung großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung am Boden. |
Kapazitäten | - Ausreichende Humanressourcen für den Dauereinsatz während 7 Tagen. - Fähigkeit, in schwer zugänglichem Gebiet zu arbeiten. - Fähigkeit, mindestens 2 km lange Schlauchbahnen zu legen und/oder durchgehende Brandschutzstreifen anzulegen. |
Hauptkomponenten | - Feuerwehrleute, die in der Lage sind, die obengenannten Aufgaben zu erfüllen, und ein zusätzliches Schutz- und Sicherheitstraining absolviert haben, bei dem die verschiedenen Arten von Bränden, zu deren Bekämpfung das Modul eingesetzt werden könnte, berücksichtigt wurden. - Tragbare Geräte zum Anlegen von Brandschutzstreifen. - Schläuche, tragbare Tanks und Pumpen zur Einrichtung eines Brandschutzstreifens. - Adapter für den Anschluss von Schläuchen (einschließlich Storz-Standard). - Wasserrucksäcke. - Ausrüstung, die von Hubschraubern abgeseilt werden kann. - Die Verfahren zur Evakuierung der Feuerwehrleute sind mit dem Hilfe ersuchenden Staat zu vereinbaren. |
Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
Einsatz | - Startbereit spätestens 6 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. - Möglicher Dauereinsatz während 7 Tagen. |
15. Waldbrandbekämpfung am Boden unter Einsatz von Fahrzeugen
Aufgaben | - Beitrag zur Löschung großer Wald- und Vegetationsbrände unter Einsatz von Fahrzeugen. |
Kapazitäten | - Ausreichende Humanressourcen und Fahrzeuge für den Dauereinsatz (mindestens 20 Feuerwehrleute, die jederzeit einsatzbereit sind). |
Hauptkomponenten | - Feuerwehrleute, die darin trainiert sind, die obengenannten Aufgaben zu erfüllen. - 4 Geländewagen. - Fahrzeuge mit einem Tankfassungsvermögen von jeweils mindestens 2.000 Litern. - Adapter für den Anschluss von Schläuchen (einschließlich Storz-Standard). |
Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
Einsatz | - Startbereit spätestens 6 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. - Fähigkeit zum Dauereinsatz während 7 Tagen. - Einsatz zu Land und zu Wasser, Lufteinsätze sind nur in gut begründeten Fällen eine Option. |
16. Bekämpfung von Überschwemmungen
Aufgaben | - Stärkung bestehender Strukturen und Aufbau neuer Barrieren zur Verhinderung weiterer Überschwemmungen durch Flüsse, Wasserbecken und Wasserwege mit steigenden Wasserständen. |
Kapazitäten | - Fähigkeit, Gewässer auf eine Mindesthöhe von 0,8 Metern aufzustauen, unter Verwendung von:
- Fähigkeit, in einem für LKWs zugänglichen Gebiet an mindestens 3 Einsatzorten gleichzeitig zu arbeiten. |
Hauptkomponenten | - Material für den Bau wasserdichter Dämme auf einer Strecke von insgesamt 1.000 Metern (Sand sollte von den lokalen Behörden bereitgestellt werden). - Folien/Plastikplanen (falls notwendig, um einen bestehenden Damm abzudichten, abhängig von der Bauweise des Damms). - Sandsackfüllmaschine. |
Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
Einsatz | - Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. - Einsatz zu Land und zu Wasser, Lufteinsätze sind nur in gut begründeten Fällen eine Option. - Voraussichtliche Mindesteinsatzdauer: 10 Tage. |
17. Bergungs- und Rettungseinsätze unter Einsatz von Booten bei Überschwemmungen
Aufgaben | - Such- und Rettungsaktionen zu Wasser sowie Einsatz von Booten zur Rettung von Menschen, die aufgrund einer Überschwemmung eingeschlossen sind. - Bereitstellung lebensrettender Hilfe und lebenswichtiger Bedarfsgüter gemäß den Anforderungen. |
Kapazitäten | - Fähigkeit, Menschen in städtischen und ländlichen Gebieten zu orten. - Fähigkeit, Menschen aus einem überfluteten Gebiet zu bergen, einschließlich der Bereitstellung medizinischer Versorgung (Erste Hilfe). - Fähigkeit, die Rettungsmaßnahmen mit Lufteinsätzen (mithilfe von Hubschraubern und Flugzeugen) zu kombinieren. - Fähigkeit, erste lebenswichtige Bedarfsgüter in überschwemmte Gebiete zu verbringen:
- Das Modul verfügt über mindestens 5 Boote und muss mindestens 50 Menschen (zusätzlich zum Personal des Moduls) gleichzeitig transportieren können |
Hauptkomponenten | - Die Boote sind konzipiert:
- Rettungskräfte mit Ausbildung für schnelle Wasserrettung (kein Abtauchen, nur Oberflächenrettung). |
Autarkie | - Es gelten Artikel 3b Absatz 1 Buchstaben a bis i. |
Einsatz | - Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots. - Einsatz zu Land oder zu Wasser. Lufteinsätze sind nur in gut begründeten Fällen eine Option. - Voraussichtliche Mindesteinsatzdauer: 10 Tage. |
Allgemeine Anforderungen an Teams für die technische Unterstützung | Anhang III 08 |
Aufgaben | - Bereitstellung von oder Vorkehrungen für:
- Bürounterstützung; |
Kapazitäten | - Unterstützung eines Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams, eines Vor-Ort-Einsatz-Koordinierungszentrums oder eines bis zu zehnköpfigen Katastrophenschutzmoduls. |
Hauptkomponenten | - Die folgenden unterstützenden Komponenten, die die Erfüllung aller Aufgaben eines Vor-Ort-Einsatz-Koordinierungszentrums ermöglichen, unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Richtlinien (z.B. UN-Richtlinien):
- Bürounterstützung; |
Einsatz | - Abflugbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.". |
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion