umwelt-online: Richtlinie 2004/35/EG Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (2)

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Teil 7

CAS-Nr. 7722-84-1
 
Einecs-Nr. 231-765-0
 
Strukturformel: H2O2  
EINECS-Bezeichnung: Wasserstoffperoxid  
IUPAC-Bezeichnung: Wasserstoffperoxid  
Berichterstatter: Finnland  
Einstufung 22: O:R8  
C:R35  

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er im vollständigen Risikobewertungsbericht beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat 23.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich bei der Zellstoffbleiche und der Herstellung von Chemikalien verwendet wird. Sonstige Verwendungszwecke: Textilbleiche, Desinfektion in der Lebensmittelindustrie, Beizmittel in der Elektronikindustrie, Herstellung von Metallüberzügen, Abbau von Proteinen, Zahnbleiche, professionelles Haarfärben und - bleichen, Behandlung von Trink- und Abwasser, Verwendung in zahlreichen Konsumgütern für Haarfärben und -bleichen, Haushaltstextilbleichprodukte, Reinigungsmittel, Desinfektion von Kontaktlinsen und Zahnbleicheprodukten.

I. Risikobewertung

A. Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Arbeitnehmer:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Verbraucher:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die über die Umwelt exponierte Bevölkerung

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

diemenschliche Gesundheit (physikalisch-chemische Eigenschaften):

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen (für Arbeitnehmer und Verbraucher) erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

B. Umwelt

Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

dieAtmosphäre und dasterrestrische Ökosystem:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

dasaquatische Ökosystem:

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

Mikroorganismen in Kläranlagen:

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

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